Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6444/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Nepal,vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nepalesischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. April 2013 verliess und am 5. April 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. April 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. September 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei vor vier Jahren zum Christentum konvertiert,
dass er am 14. Januar 2013 mit drei Kollegen eine Kuh im Wald geschlachtet habe, was in Nepal verboten sei,
dass plötzlich hundert bis zweihundert Dorfbewohner aufgetaucht seien und ihn und seine Kollegen bedroht und geschlagen hätten,
dass er und seine Kollegen von den Dorfbewohnern in ein Haus gebracht worden seien, wo sie mit gefesselten Händen und verbundenen Augen in ein Zimmer eingesperrt worden seien,
dass auch die Polizei gerufen worden sei, die in der Folge entschieden habe, sie würde auf den Gerichtsentscheid warten, bevor sie ihn und seine Kollegen auf den Polizeiposten mitnehmen würde,
dass er und seine Kollegen aber vor Ort von der Polizei bewacht worden seien,
dass er in der Nacht vom 17. Januar 2013 um 2.00 Uhr aufgewacht sei, seine Fesseln und Augenbinde habe lösen können und durch das Fenster entkommen sei,
dass er nach Kathmandu geflüchtet sei,
dass er in Kathmandu erfahren habe, dass ein Foto von ihm in der Zeitung veröffentlicht worden sei und im Begleittext gestanden habe, jede Person dürfe ihn erschiessen,
dass er deswegen das Land verlassen habe,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 18. Oktober 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass bezüglich der Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, der negative Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, des Weiteren sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen, und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und das eingereichte Beweismittel (Nepal/Kirche in Not-Religionsfreiheit weltweit-Bericht 2012) - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 6. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 6. Dezember 2013 bei der Gerichtskasse einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum nicht glaubhaft schildern konnte, wobei diesbezüglich insbesondere hervorzuheben ist, dass er weder angeben konnte, was an Ostern und Weihnachten gefeiert wird, noch wie das "Vater unser" lautet (Akten BFM A 4/12 S. 7 und A 16/15 S. 5),
dass aber auch auf seine widersprüchlichen Angaben im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt seiner Konversion hinzuweisen ist,
dass er zunächst angab, vor vier Jahren zusammen mit seiner Frau konvertiert zu sein, nachdem diese von einem Pastor durch Auflegen einer Bibel von einer Krankheit geheilt worden sei (A 4/12 S. 7),
dass er später dagegen erklärte, er kenne seine Frau erst seit zwei Jahren und habe sie vor zehn Monaten geheiratet (A 4/12 S. 8, vgl. ebenda S. 3),
dass er diesen Widerspruch - darauf angesprochen - nicht aufzulösen vermochte (A 4/12 S. 8),
dass er seine Konversion zum Christentum somit nicht glaubhaft darlegen konnte,
dass bereits aus diesem Grund Zweifel am Vorfall vom 14. Januar 2013 bestehen, zumal er das Schlachten der Kuh mehrmals mit seiner angeblich christlichen Religion in Zusammenhang brachte (A 4/12 S. 7, A 16/15 S. 3 und 6),
dass das BFM zu diesem Vorfall beziehungsweise zu den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu Recht festhielt, es sei unlogisch, dass die Polizei beschlossen habe, den Beschwerdeführer nicht auf den Polizeiposten zu bringen, bevor ein richterlicher Entscheid erlassen worden sei, da die Polizei üblicherweise Personen, die ein Delikt begangen hätten, auf den Polizeiposten bringe und dort bewache; eine Bewachung in einem Privathaus erscheine unrealistisch,
dass hierzu ergänzend anzufügen ist, dass insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er und seine drei Kollegen nachts von vier bis fünf Polizisten bewacht worden seien (A 16/15 S. 9), unlogisch erscheint, zumal sie gemäss seinen Aussagen gefesselt und mit verbundenen Augen zusammen in einem Zimmer eingesperrt gewesen sein sollen,
dass das BFM weiter zutreffend ausführte, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben zu seinen Verfolgern machen können und habe angegeben, vor den Dorfleuten, politischen Gruppen, sowie dem nepalesischen Volk und allen Hindus Angst zu haben (A 16/15 S. 11), weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er tatsächlich verfolgt worden sei,
dass nach dem Gesagten darauf verzichtet werden kann, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die geltend gemachte Befreiung von den Handfesseln zwar nicht stichhaltig erscheinen, die Beschwerdevorbringen aber letztlich nicht geeignet sind, den Sachvortrag des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass auch der eingereichte Auszug bezüglich Nepal aus einem Bericht "Kirche in Not" nichts an den vorstehenden Erwägungen ändert,
dass nach dem Gesagten auch kein Anlass besteht, einen (eventuell) in Aussicht gestellten Zeitungsbericht betreffend seine Person abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch (insgesamt) zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm in Nepal drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt - weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 6. Dezember 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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