Entscheiddatum: 20.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6442/2013/wif
Urteil vom 20. Dezember 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Gérald Bovier, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka,vertreten durch Kalliopi Tsichlakis, MLaw,Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS), (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit aktuellem Wohnsitz in B._______, ersuchte zusammen mit weiteren Familienangehörigen mit Eingaben vom 19. Januar 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) und 14. Februar 2011 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. In der Folge wurde sie dazu am 30. März 2011 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei eine Schwester von C._______ (N [...]), welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (Gutheissung Asylgesuch am 21. Mai 2010; vgl. N [...]). Sie und ihre Angehörigen stammten ursprünglich aus D._______. Am 15. April 2009 sei sie jedoch zusammen mit ihren Familienangehörigen in die von der Regierung kontrollierte Zone nach E._______ verbracht worden. Dort habe man sie zunächst für einen Tag in ein Flüchtlingslager und danach in ein Lager für intern Vertriebene (internally displaced persons; IDP) eingewiesen, wo sie befragt worden sei. Dort hätten schlimme Zustände geherrscht, insbesondere seien zahlreiche junge Mädchen von den Militärs vergewaltigt worden. Ihr Bruder C._______ sei im IDP-Lager als Arzt tätig gewesen. Er habe für sie und ihre jüngeren Geschwister die Überweisung in ein Krankenhaus veranlasst. So habe sie das IDP-Lager nach nur einem Tag verlassen können. Im Krankenhaus sei sie einen Tag lang geblieben. Danach habe sie 5'000 Rupien an die Sicherheitsbehörden bezahlt; so seien sie und ihre beiden jüngeren Geschwister am 18. April 2009 freigekommen. Ihre übrigen Angehörigen hätten sich einen Tag später ebenfalls freikaufen können. In der Folge hätten sie sich in F._______, Vavuniya, niedergelassen. Am 28. April 2009 sei ihr Bruder C._______ vor dem Eingang eines Privatspitals mutmasslich von Angehörigen der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) angeschossen worden. Sein Kollege, Dr. M., sei bei diesem Anschlag ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall sei ihr Bruder aus Sicherheitsgründen nicht mehr nach Hause gekommen und habe seinen Aufenthaltsort ständig gewechselt. Am 23. Mai 2009 seien spätabends unbekannte vermummte Männer in einem weissen Van zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach C._______ gefragt. Dabei hätten sie die Eltern tätlich angegriffen und bedroht. Diese hätten gesagt, sie wüssten nicht, wo C._______ sei. Die Angreifer hätten sie daraufhin aufgefordert zu veranlassen, dass C._______ wieder auftauche, andernfalls würden sie die ganze Familie umbringen. Nach diesem Vorfall hätten sie ständig telefonische Drohungen erhalten. C._______ sei ins Visier der Verfolger geraten, weil er Zeuge des Mordes an seinem Kollegen M. geworden sei und gegen die Täter aussagen könnte. Am 15. Dezember 2009 gegen Mitternacht seien wiederum vermummte Männer in einem weissen Van vorgefahren und hätten geklopft. Da niemand geöffnet habe, hätten sie mit dem Gewehr durchs Fenster geschossen und dabei ihren kleinen Bruder verletzt. Sie hätten alle Fenster eingeschlagen und hätten ihren Eltern erneut mitgeteilt, wenn C._______ nicht auftauche, würden sie die Familie nicht in Ruhe lassen und bald umbringen. Danach hätten sie und ihre Angehörigen noch in derselben Nacht ihr Haus verlassen. Während ihr Vater sowie eine Schwester samt Familie nach Velikulam gezogen seien, seien sie, ihre anderen beiden Geschwister und ihre Mutter nach G._______ gegangen. Sie hätten ein Haus gemietet, und sie arbeite dort als Lehrerin. Die vermummten Personen seien nicht mehr vorbeigekommen, aber seit Januar 2010 würden sie regelmässig anonyme Drohanrufe erhalten. Ausserdem sei sie selber am 23. Oktober 2010 auf dem Arbeitsweg von einem Armeeangehörigen angehalten und nach ihrem Bruder C._______ befragt worden. Als sie gesagt habe, sie wisse nichts, habe er ihr Beziehungen zu den LTTE unterstellt und ihr die weitere Verfolgung ihrer Familie in Aussicht gestellt. Sie habe zu weinen begonnen, worauf er sie unter weiteren Drohungen habe gehen lassen. Sie sei auf ihr Rad gestiegen und davongefahren. Wenige Minuten später seien zwei Männer auf einem Motorrad, welche sie schon während ihrer Anhaltung im Hintergrund bemerkt habe, in sie hineingefahren. Sie sei gestürzt und bewusstlos geworden. In der Folge sei sie wegen einer Schädelverletzung über zehn Tage lang im Krankenhaus behandelt worden. Bis im Dezember 2010 hätten sie weiterhin Drohanrufe im Zusammenhang mit ihrem Bruder erhalten, jedoch seien die Verfolger nicht mehr persönlich vorbeigekommen. Sie sei seit dem Angriff auf sie jeweils mit einer Art Taxi zur Arbeit gefahren und trage ein Kopftuch, damit man sie nicht so gut erkenne. Die Verfolgungshandlungen hätten sie verschiedenen Organisationen (ICRC, Human Rights Commission of Sri Lanka) gemeldet, was jedoch nichts gebracht habe. Bei den einheimischen Sicherheitskräften hätten sie nicht Anzeige erstattet, da diese möglicherweise mit ihren Verfolgern zusammenarbeiteten. Als sie von den Motorradfahrern angegriffen worden sei, habe allerdings das Krankenhaus den Vorfall der Polizei gemeldet. Sie fürchte um ihr Leben und wolle ihr Heimatland daher verlassen. Sie könne sich nirgends mehr verstecken, ihre Freunde würden ihnen aus Angst, selber Probleme zu bekommen, nicht helfen wollen.
A.c Mit Eingabe vom 30. März 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 28. April 2011 wegen Kopfschmerzen das Krankenhaus in Vavuniya aufgesucht. Dort sei sie von Sicherheitskräften zu ihrem Bruder befragt worden. Man habe ihr gesagt, wenn ihr Bruder nicht auftauche, würden seine Familienangehörigen umgebracht.
A.d Am 7. August 2011 liessen die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen der schweizerischen Vertretung in Colombo eine E-Mail zukommen, worin sie erneut auf ihre prekäre Lage aufmerksam machten.
A.e Die Schweizer Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 ihre Mandatierung mitteilen und führte unter Beilage eines Schreibens der Familie der Beschwerdeführerin unter anderem aus, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten am 6. Oktober 2011 erneut nach der Familie gesucht. Aus Furcht vor Verfolgung würden die Familienangehörigen täglich ihren Wohn- und Schlafort wechseln. Der sri-lankische Parlamentsabgeordnete M. S. S. bestätige in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2011, dass die Familie von den Behörden gesucht werde und sich in Gefahr befinde.
A.f Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Quittung betreffend Meldung beim ICRC, ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 5. Januar 2011, ein Informationsblatt des UNHCR, ein Bestätigungsschreiben von S. E. vom 19. Mai 2010, eine Wohnsitzbestätigung vom 15. Mai 2010, ein Arztzeugnis vom 2. November 2010, einen Polizeibericht vom 24. November 2011 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben von S. T. K. vom 21. Januar 2011, eine Quittung betreffend Meldung bei der Sri Lanka Red Cross Society, einen Ausweis der Beschwerdeführerin sowie ein Unterstützungsschreiben des Parlamentsabgeordneten M. S. S. vom 1. Oktober 2011 (alles in Kopie).
B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am 17. Oktober 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November 2013 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2013 sei aufzuheben, es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zwecks Durchführung einer erneuten Befragung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 12. September 2011 (Kopie) sowie eine Substitutionsvollmacht vom 18. Oktober 2013 bei.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Asylgesetzänderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in ihrer bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012). Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib ist namentlich dann unzumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen - und damit auch die Einreise in die Schweiz verweigern -, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder es der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.3 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10).
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung vor Verfolgungsmassnahmen gefürchtet habe; jedoch sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sie in Sri Lanka akut gefährdet sei. Bezüglich der geltend gemachten wiederholten Befragungen durch Angehörige der sri-lankischen Armee sei festzustellen, dass gegen die Beschwerdeführerin offensichtlich nie Anklage erhoben worden sei. Demzufolge sei davon auszugehen, dass gegen sie keine Verdachtsmomente vorlägen und seitens der Behörden kein Verfolgungsinteresse bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem vorgebracht, sie sei wiederholt von Unbekannten befragt und bedroht worden. Dazu sei zu bemerken, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende im Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter der Kontrolle der Regierung; Gewaltereignisse wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen seien markant zurückgegangen. Übergriffe Dritter könnten heute bei den lokalen Behörden zur Anzeige gebracht werden, und den Anzeigen werde im Rahmen der Möglichkeiten nachgegangen. Der sri-lankische Staat gelte grundsätzlich als schutzfähig. Die Beschwerdeführerin habe somit die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor einer Verfolgung durch Dritte zu ersuchen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, welche darauf hindeuten würden, der sri-lankische Staat sei grundsätzlich schutzunwillig. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische Armee respektive durch den Staat. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2011 keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe, was ebenfalls ein Indiz dafür sei, dass sie im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gefährdet sei. Insgesamt bestünden somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
6.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit der Botschaftsbefragung der Beschwerdeführerin am 30. März 2011 hätten sich weitere relevante Vorfälle ereignet: Am 20. Oktober 2011 seien gegen Mitternacht drei unbekannte Männer beim Haus der Familie der Beschwerdeführerin aufgetaucht und hätten sich nach dem Bruder erkundigt. Die Familie sei teilweise mit Gewehren bedroht, teilweise tätlich angegriffen worden. Die unbekannten Männer hätten sich als Angehörige der Criminal Investigation Division (CID) ausgegeben. Sie hätten gedroht, die ganze Familie zu erschiessen, falls sie des Bruders nicht habhaft werden könnten. Sollten sie sich an eine Menschenrechtsorganisation wenden, werde man sie ebenfalls umbringen. Am 6. März 2012 sei es zu einem gleichartigen Vorfall gekommen. Daraufhin sei die Familie der Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen umgezogen. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2012 geheiratet und sei in das Haus ihres Ehemannes nach H._______, gezogen. Am 20. September 2012 hätten dieselben Männer gegen Mitternacht den neuen Wohnort der Beschwerdeführerin aufgesucht, hätten sie und ihren Ehemann mit Gewehren bedroht und geschlagen und nach ihrem Bruder gefragt. Nachdem die Männer wieder gegangen seien, hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Aus Sicherheitsgründen hätten sie zwei Tage später ihr Haus verlassen. Am 16. März 2013 seien dieselben Männer beim Haus der Eltern der Beschwerdeführerin aufgetaucht, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch noch andere Familienmitglieder aufgehalten hätten. Wieder sei die Familie bedroht und angegriffen worden, anschliessend hätten sie ärztliche Behandlung benötigt. Die Beschwerdeführerin habe am 30. Juli 2013 einen Sohn geboren. Am 10. Oktober 2013 seien die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am neuen Wohnort wiederum von denselben Männern heimgesucht, bedroht und angegriffen worden, worauf sie ärztliche Behandlung benötigt hätten. Tags darauf seien sie wieder an einen neuen Ort in B._______ gezogen. Die Beschwerdeführerin leide unter einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Bruders C._______. Dieser sei in Sri Lanka vom Gesundheitsministerium zum medizinischen Verantwortlichen für alle IDP-Camps ernannt worden. Gemäss Aussagen von C._______ sei es offensichtlich, dass die sri-lankische Regierung Gräueltaten an der tamilischen Bevölkerung begangen und die ethnische Säuberung gut geplant habe. C._______ und sein damaliger Vorgesetzter seien vom Senior Sri Lankan Security Forces Commander beauftragt worden, gebärfähigen Frauen ohne deren Wissen Verhütungsmittel zu injizieren und illegale Abtreibungen an Schwangeren sowie chirurgische Empfängnisverhütungen vorzunehmen. Als sich beide diesen Anweisungen widersetzt hätten, sei der Vorgesetzte von einer paramilitärischen Gruppierung attackiert worden. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei dabei ebenfalls angeschossen worden, habe aber fliehen können. In der Folge habe er jedoch ständig anonyme Anrufe erhalten und sei von Personen in weissen Vans beobachtet worden. Sicherheitsbeamte hätten zudem seinen Vorgesetzten mitgeteilt, er habe nicht kooperiert und dies werde Konsequenzen haben. C._______ habe später sein gesamtes Wissen über die Zeit im Camp der Internationalen Crisis Group (ICG) mitgeteilt. Die ICG habe am 17. Mai 2010 einen Bericht über die Kriegsverbrechen in Sri Lanka veröffentlicht. Aufgrund dieser Ereignisse sei der Bruder der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen seien in diesem Zusammenhang einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Sie seien zahlreiche Male von immer denselben bewaffneten Männern aufgesucht worden, welche sich als Angehörige des CID ausgeben würden. Immer sei nach C._______ gefragt worden. Die Beschwerdeführerin sei jeweils bedroht und auch tätlich angegriffen worden. Man habe sie wissen lassen, dass man sie umbringen werde, wenn der Bruder nicht gefasst werden könne und/oder falls sie sich an eine Menschenrechtsorganisation wende. Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen hätten versucht, sich diesen Behelligungen durch mehrfachen Wohnortswechsel zu entziehen, was ihnen aber nicht gelungen sei. Auch der Ehemann der Beschwerdeführerin könne aus Sicherheitsgründen seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Beschwerdeführerin lebe in der ständigen Angst, dass sie erneut bedroht und angegriffen und dass sie eines Tages entführt oder gar getötet werden könnte. Sie fürchte auch um das Leben ihres Kindes. In der Beschwerde werden sodann mehrere Quellen genannt und zitiert, welche sich zur allgemeinen politischen Situation sowie zu Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka äussern. Sodann wird ausgeführt, es sei fraglich, ob das Polizei- und Justizsystem in Sri Lanka im heutigen Zeitpunkt rechtsstaatlichen und demokratischen Anforderungen genüge. Als Schwester eines Zeugen von Menschenrechtsverletzungen, welcher diese beobachtet und mitgeholfen habe, diese öffentlich zu machen, sei die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht sicher; dies zeigten die ständigen Bedrohungen und Angriffe. Sie sei einer Reflexverfolgung ausgesetzt und akut gefährdet. Da es für sie in Sri Lanka keine Fluchtalternative gebe, sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.1 Seit der Beendigung des militärischen Konflikts in Sri Lanka am 19. Mai 2009 wurden bezüglich der allgemeinen Menschenrechtssituation nur geringe Fortschritte gemacht, hingegen hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert und stabilisiert. Allerdings sind bestimmte Risikogruppen weiterhin einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2011/24).
7.2 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie gehöre selbst einer der oben genannten Risikogruppen an, sondern bringt vor, sie sei wegen ihres Bruders C._______, welcher Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei, geholfen habe, diese publik zu machen und deswegen in der Schweiz Asyl erhalten habe, in Sri Lanka einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Der Bruder der Beschwerdeführerin wurde den Akten zufolge (vgl. dazu auch die Akten N [...]) Zeuge von menschenrechtswidrigen Praktiken (Zwangssterilisationen, illegale Abtreibungen etc.) in einem IDP-Camp sowie eines Mordanschlags an seinem Vorgesetzten M., welcher sich geweigert hatte, sich an den fraglichen Praktiken zu beteiligen. Er wurde ausserdem beschuldigt, vorsätzlich Kaderpersonen der LTTE, welche sich in den Flüchtlingscamps befanden, in Krankenhäuser eingewiesen und so deren Flucht ermöglicht zu haben. Aufgrund dessen wurde C._______ in Sri Lanka von Angehörigen einer paramilitärischen Gruppierung bedroht. Dabei wurde ihm insbesondere nahegelegt, nicht vor Gericht gegen die (später verhafteten und angeklagten) Mörder seines Vorgesetzten auszusagen, das Land zu verlassen und niemandem über die Vorfälle in den IDP-Camps zu erzählen, ansonsten er und auch seine Angehörigen mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten (vgl. dazu N [...], insbesondere A5 S. 7 und 8, B25 S. 7 und 8). Diese Verfolgung führte schliesslich dazu, dass C._______ am 8. Dezember 2009 aus Sri Lanka ausreiste. Es ist durchaus glaubhaft, dass im damaligen Zeitpunkt auch die Angehörigen von C._______, darunter die Beschwerdeführerin, im Sinne einer Reflexverfolgung Opfer von Drohungen und Tätlichkeiten wurden. Angesichts dessen, dass C._______ offenbar zunächst aus Angst vor seinen Verfolgern nur noch selten zuhause war bevor er dann Anfang Dezember 2009 ausreiste, erscheint es auch plausibel, dass die Verfolgungshandlungen gegen seine Angehörigen noch einige Zeit andauerten, nachdem er das Land bereits verlassen hatte. Demnach ist die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Botschaftsbefragung vom 30. März 2011 geltend gemachte Verfolgung als überwiegend glaubhaft zu erachten. Hingegen ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch noch im heutigen Zeitpunkt im Zusammenhang mit ihrem Bruder C._______ einer relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt ist. Die Verfolger von C._______ haben diesen spätestens seit seiner Ausreise Anfang Dezember 2009 nicht mehr zu Gesicht bekommen. C._______ hat, ganz wie ihm nahegelegt wurde, nicht gegen die Mörder von M. ausgesagt, worauf diese offenbar freigelassen wurden und das Gerichtsverfahren "verschoben" (d.h. vermutlich eingestellt) wurde (vgl. N [...], B25 S. 9). In diesem Punkt waren seine Verfolger somit erfolgreich. Ausserdem dürfte sich die Landesabwesenheit von C._______ inzwischen in den interessierten Kreisen herumgesprochen haben. Bei dieser Sachlage erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch noch im heutigen Zeitpunkt bedroht und angegriffen wird, weil die Verfolger weiterhin eine Zeugenaussage von C._______ befürchten und diese verhindern wollen. C._______ hat sich hingegen insofern den Anordnungen seiner Verfolger widersetzt, als er der ICG von den Menschenrechtsverletzungen berichtet hat, welche er in den IDP-Camps beobachtet hat. Diese Zeugenaussagen fanden angeblich Eingang in den Bericht des ICG vom 17. Mai 2010 (Asia Report No 191; War Crimes in Sri Lanka). Diesbezüglich hätten seine Verfolger möglicherweise ein Interesse daran haben können, sich für den Ungehorsam von C._______ an seinen Angehörigen zu rächen und diese, wie mehrfach angedroht, umzubringen. Dies ist jedoch den Akten zufolge offensichtlich nicht geschehen. Allfällige Rachehandlungen wären allenfalls im Anschluss an die Publizierung des ICG-Berichts zu erwarten gewesen; im heutigen Zeitpunkt (über dreieinhalb Jahre später) sind solche hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die ehemaligen Verfolger von C._______ im heutigen Zeitpunkt kein plausibles Interesse an einer Verfolgung seiner Familienangehörigen mehr haben. Demzufolge ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Bruder ausgesetzt ist. Aus diesem Grund sind die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten weiteren Behelligungen durch unbekannte Personen, welche sich angeblich als CID-Angehörige ausgegeben, nach C._______ gefragt und sie angegriffen und bedroht hätten, als wenig glaubhaft zu qualifizieren. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich die (damals bereits vertretene) Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens letztmals am 14. Oktober 2011 dem BFM gegenüber über Verfolgungshandlungen beklagte (vgl. A14), danach aber bis zur Ablehnung des Asyl- und Einreisegesuchs am 4. September 2013 keine weiteren Vorfälle mehr meldete. Erst im Rahmen der Beschwerde vom 18. November 2013 bringt die Beschwerdeführerin dann vor, sie und ihre Angehörigen seien auch noch in den Jahren 2012 und 2013 Verfolgungshandlungen seitens immer denselben unbekannten Tätern ausgesetzt gewesen. Diese ohne ersichtlichen Grund erst im Beschwerdeverfahren nachgeschobenen Vorbringen wirken ausserdem stereotyp und konstruiert, die angeblichen Vorfälle werden nur in pauschaler und völlig unsubstanziierter Weise geschildert und sind überdies gänzlich unbelegt. Da die Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG verpflichtet ist, ihre Asylgründe sowie allfällige diesbezügliche Beweismittel ohne Verzug vorzubringen respektive einzureichen und sie dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte - und zwar sowohl während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens als auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung -, besteht im Übrigen auch keine Veranlassung, sie zu den neu geltend gemachten Übergriffen zusätzlich zu befragen, weshalb der entsprechende (Eventual-) Antrag (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren) abzuweisen ist. Insgesamt erscheint es aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka im Zusammenhang mit ihrem Bruder C._______ noch einer akuten und im Sinn von Art. 3 AsylG ernsthaften Gefährdung ausgesetzt und damit schutzbedürftig ist. Nicht auszuschliessen ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen aus anderen als den geltend gemachten Gründen von einer kriminellen Gruppierung eingeschüchtert werden. Diesfalls wäre es ihr indessen zuzumuten, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen sind, was nicht zuletzt daran ersichtlich ist, dass die Mörder von M. strafrechtlich verfolgt wurden und die Polizei auch im Fall der Motorradfahrer, welche die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2010 angefahren hatten, Ermittlungen aufnahm (vgl. A4 S. 10).
7.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen vermögen die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Insgesamt ist festzustellen, dass das BFM demnach zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids wird das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: