Entscheiddatum: 18.10.2024Publikationsdatum: 29.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6376/2024wiv
Urteil vom 18. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Juli 2024 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 24. Juli 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte,
dass am 12. August 2024 die Erstbefragung UMA stattfand,
dass er dabei angab, ivorischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein, aus der Stadt B. _______ zu stammen und am (...) geboren worden und damit noch minderjährig zu sein,
dass im Auftrag der Vorinstanz vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein Altersgutachten erstellt wurde und mit Datum vom 21. August 2024 festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer das Erreichen der Volljährigkeit nicht belegt werden könne und eine Minderjährigkeit somit möglich sei,
dass am 23. September 2024 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde und der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe seit der Kindheit den Wunsch gehabt, in die Schweiz zu kommen und habe in seiner Heimat weder Probleme mit Dritten noch mit Behörden,
dass am 30. September 2024 der Entscheidentwurf der Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugestellt wurde,
dass die Rechtsvertretung gleichentags schriftlich ausführte, dass sie dem Entscheidentwurf nichts hinzuzufügen habe,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht eintrat sowie die Wegweisung und den Vollzug verfügte,
dass die Rechtsvertretung am 3. Oktober 2024 mitteilte, dass sie ihr Mandat niederlege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung zur Begründung seiner Ausreise weder konkrete Verfolgungsmotive vorgebracht, noch gäbe es indirekte Hinweise auf eine solche Verfolgung,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit nicht als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren seien,
dass die Vorinstanz ferner hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ausführte, dass das Rückschiebungsverbot gemäss Asylgesetz aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung gelange und auch keine Anhaltspunkte dahingehenden bestünden, dass bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) als zulässig erweise,
dass in der Côte d'Ivoire keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, die einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar mache,
dass auch in individueller Hinsicht und unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich seien, wonach die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar sei, da der Beschwerdeführer über intakte Familienverhältnisse verfüge, auf die alltägliche und finanzielle Unterstützung der Familie zählen könne und zudem ein gesunder und junger Mann sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er könne nicht zurückkehren, weil er im Heimatland gänzlich auf sich allein gestellt wäre und sein Vater vorhabe, ihn gegen Geld und Wohlstand zu opfern,
dass er ausserdem krank sei und im Heimatstaat keinen Zugang zu den notwendigen medizinischen Behandlungen habe,
dass eine Rückkehr in die Heimat bedeute, dass er auf der Strasse landen und somit in eine existentielle Notlage geraten würde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG das SEM auf ein Asylgesuch nicht eintritt, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, etwa wenn dieses ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt wird,
dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt,
dass gemäss der konstanten Praxis von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist (BVGE 2011/8, E. 4.2),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung keine Verfolgung in diesem Sinne geltend gemacht und die Schweiz damit nicht um Schutz vor Verfolgung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich zu Protokoll gab, in seinem Heimatstaat weder mit Behörden oder Dritten Probleme gehabt zu haben und auch nicht ausführt, bei einer Rückkehr entsprechende Probleme zu erwarten,
dass er zudem ausführt, ein gutes und enges Verhältnis zu seinen Eltern zu haben und in einem gesundheitlich guten Zustand zu sein,
dass die in der Beschwerde vom 9. Oktober 2024 erstmals vorgetragene Verfolgung durch seinen Vater sowie die gesundheitliche Beeinträchtigung den Ausführungen während der Anhörung diametral widersprechen,
dass zudem in der Beschwerdeschrift kein Grund vorgetragen wird, weshalb diese Probleme nicht bereits anlässlich der Anhörung im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder mit der schriftlichen Stellungnahme nach Erhalt des Entscheidentwurfs hätten geltend gemacht werden können,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene unsubstanziiert in den Raum gestellt und in keiner Weise belegt worden sind,
dass sie offensichtlich nachgeschoben und als gänzlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen,
dass deshalb auch weiterhin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe keine Gründe, die Schweizerischen Behörden um Schutz im Sinne des Asylgesetzes zu ersuchen,
dass die Vorinstanz damit im Sinne obiger Ausführungen in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungoder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass - auch unter Berücksichtigung der KRK - weder die allgemeine Lage in Côte d'Ivoire noch individuelle Gründe eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in seiner Existenz bedroht werde und davon auszugehen ist, dass er wieder in sein Elternhaus zurückkehren und mit seiner Familie zusammenleben könne,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass im Sinne dieser Ausführungen auch der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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