Entscheiddatum: 14.01.2011Publikationsdatum: 26.01.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6369/2010/wif
Urteil vom 14. Januar 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am [...], Armenien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N [...].
A. Der Beschwerdeführer verliess Armenien eigenen Angaben gemäss im Herbst 2009 und gelangte von Deutschland her kommend am 26. Juli 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 9. August 2010 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner Kindheit in einem Waisenhaus in Eriwan gelebt. Im Alter von 15 Jahren habe er dieses verlassen, da er misshandelt worden sei. Der Leiter des Hauses habe die Kinder zum Betteln geschickt; wenn diese nicht genug Geld gebracht hätten, seien sie geschlagen worden. Er sei oft geschlagen worden, da er sich grundsätzlich geweigert habe, betteln zu gehen. Seine Geburtsurkunde habe er aus dem Waisenhaus entwendet und in einen Plastik gehüllt vergraben. Er habe sich an die Polizei gewandt, die ihm indessen gesagt habe, er solle selber auf sich aufpassen. Da er keine Angehörigen habe, habe er auf der Strasse leben müssen.
A.b Am 19. August 2010 wurde der Beschwerdeführer, der durch eine ihm beigeordnete Vertrauensperson begleitet wurde, vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe versucht, seinen Freund zu erreichen, der seine Geburtsurkunde ausgraben und an ihn senden könnte. Nach seiner Flucht aus dem Waisenhaus sei er in Internet-Clubs als Nachtwächter tätig gewesen. Ein Kunde des Clubs habe ihm Arbeit in Belarus vermittelt. Nachdem die Arbeit in Belarus erledigt gewesen sei, habe ihm sein Arbeitgeber geraten, in den Westen zu gehen. Er sei in die Schweiz gekommen, um sich hier eine Existenz aufzubauen. Die Heimleitung habe die Kinder zum Betteln geschickt. Er habe jeden Tag etwas von der erarbeiteten Summe zurückbehalten. Als er zirka 50'000 Dram besessen habe, habe er diese in Internet-Cafés verspielt. Danach habe er sich dort als Nachtwächter beworben. Im Fall einer Rückkehr nach Armenien werde er dort auf der Strasse landen.
B. Das BFM trat mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. August 2010 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. September 2010 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Rückkehr in seine Heimat nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt betreffend allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse erneut und rechtsgenüglich abzuklären, dies unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit. Es sei gegebenenfalls eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einreichung seines Geburtsscheins im Original eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt.
E. Die Rechtsvertreterin teilte am 5. Oktober 2010 mit, der Beschwerdeführer habe ihr bislang weder die Geburtsurkunde noch andere Dokumente überreicht.
F. Der Instruktionsrichter übermittelte dem BFM am 11. November 2010 die Akten zur Vernehmlassung.
G. Dem Beschwerdeführer wurde von der zuständigen Vormundschaftsbehörde am 12. November 2010 ein Vormund bestellt.
H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. November 2010 die Abweisung der Beschwerde.
I. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 an seinen Anträgen festhalten.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Erachtet die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2. Im Falle eines Nichteintretensentscheides auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
3.3. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.1. Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG).
4.2. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründe nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
5.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer offenbar bewusst gewesen sei, sich in einem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend ausweisen zu müssen, habe er doch angegeben, vor seinem Ausbruch aus dem Waisenhaus seine Geburtsurkunde vergraben zu haben. Diese Behauptung ergebe keinen Sinn, da jeder armenische Staatsangehörige über 16 Jahre registriert sein und einen Pass besitzen müsse. Da er erwerbstätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er einen Pass besitze. Es liege die Vermutung nahe, dass er dem BFM seinen Pass vorenthalte, um den Vollzug einer Wegweisung zu erschweren oder zu verunmöglichen und um die Asylbehörde über seine Identität zu täuschen. Die Zweifel des BFM würden dadurch bestärkt, dass die Angaben über die angebliche Arbeitsvermittlung nach Belarus nicht überzeugten. Es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, als Waisenkind soziale und wirtschaftliche Probleme zu haben, liege keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Es sei festzuhalten, dass seine Angaben über das Waisenhaus in Eriwan wenig glaubhaft und tatsachenwidrig seien. In Armenien gebe es seit 2004 ein "Law on social protection of children left without parents", das Pflichten des Staats gegenüber Waisen und deren Rechte festlege. Für Waisen sei der Zugang zu einer geeigneten Institution per Gesetz festgeschrieben und gewährleistet. Die Kinder erhielten einen Vormund, Ausweise und Schulunterricht. Mit dem Gesetz sei auch das Problem beseitigt, dass die Kinder in der Regel im Alter von 16 Jahren die Institution hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Deshalb sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit seinem zweiten Lebensjahr im Waisenhaus aufgewachsen. Ausser der vergrabenen Geburtsurkunde habe er nie Identitätsdokumente besessen. Nachdem er das Waisenhaus verlassen habe, habe er weder über eine feste Wohnadresse noch die finanziellen Mittel verfügt, um sich einen Reisepass oder eine Identitätskarte zu beschaffen. Er habe seinen Freund kontaktiert und dieser habe ihm die Telefax-Kopie der Geburtsurkunde zugestellt. Er habe das Waisenhaus nicht in der Absicht verlassen, in einem europäischen Land ein Asylgesuch zu stellen, sondern habe im Heimatland ein eigenständiges Leben führen wollen. Eine bezahlte Arbeitstätigkeit habe er aber nicht gefunden. Er habe die Geburtsurkunde entwendet, weil ihm dazu geraten worden sei und es das einzige Dokument sei, mit dem er seine Identität belegen könne. Es sei nachvollziehbar, dass seine Arbeitgeber nicht auf der Vorlage eines Passes bestanden hätten. Die Argumentation, er versuche über sein Alter zu täuschen, vermöge nicht zu überzeugen, sei er doch während des Verfahrens zu Recht als Minderjähriger behandelt worden. Die Ausführung des BFM, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, einen Pass zu besitzen, habe nicht verifiziert werden können. Zudem habe er andere Sorgen gehabt, als sich einen Reisepass zu beschaffen, selbst wenn er dazu verpflichtet gewesen wäre. Hinsichtlich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass er in Armenien keinen Vormund gehabt habe, und ihm niemand bei der Suche nach seinen Eltern behilflich gewesen sei. Die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz von Waisenkindern lasse in Armenien indessen zu wünschen übrig; dazu sei auf eine Abklärung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2007 zu verweisen. Aufgrund einer Schnellrecherche der SFH vom September 2010 bestehe der Verdacht, dass das Dekret 1419 vom 30. Oktober 2003, wonach dem Waisenhaus entwachsene Kinder vom Staat unterstützt werden sollten, nicht oder nicht zufriedenstellend umgesetzt werde. Von der Vorinstanz sei nicht abgeklärt worden, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von Seiten der Behörden Hilfe erhalten würde. Die Vorinstanz wäre dazu verpflichtet gewesen und dürfe die diesbezüglichen Abklärungen nicht an die Vollzugsbehörden delegieren. Aufgrund der Länderberichte müsse davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Armenien gefährdet sei. Eine Rückkehr sei aufgrund der Gesamtzustände als unzumutbar zu erachten.
5.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn der Beschwerdeführer eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimatland Gefahr drohe, verunmögliche. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person Angaben zur Identität verschleiere. Das BFM sei nicht der Ansicht, dass er sich ernsthaft bemüht habe, Dokumente zu beschaffen, die seine Identität nachwiesen. Er habe sich den Anordnungen der Asylbehörden mehrfach widersetzt, sei in tätliche Auseinandersetzungen involviert gewesen, sei mehrfach nicht in die ihm zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt und tagelang unbekannten Aufenthalts gewesen. Er sei bereits mehrfach wegen Diebstahls straffällig geworden und sei am 18. August 2010 aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft ausgegrenzt worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er nicht interessiert sei, bezüglich einer vertieften Abklärung allfälliger Vollzugshindernisse mit den Asylbehörden zu kooperieren.
5.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht stehende getan, um sich eine Kopie seiner Geburtsurkunde zukommen zu lassen. Er habe sehr konkrete Angaben zum Waisenhaus gemacht, in dem er seine Kindheit verbracht habe. Es wäre für die Vorinstanz möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt seiner Angaben zur Biographie und Identität ohne grossen Aufwand zu überprüfen. Die von ihm angeblich begangenen Straftaten dürften nicht als generelle Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht mit den Asylbehörden interpretiert werden.
6.1. Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und inwieweit die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen glaubhaft sind oder nicht. Im Wesentlichen gab er an, er sei im Alter von zwei Jahren von seinen Eltern in ein staatliches Waisenhaus gebracht worden, wo er bis zum 15. Altersjahr gelebt habe. Da er dort schlecht behandelt worden sei, weil er sich teilweise geweigert habe, Betteln zu gehen, teilweise zu wenig Geld erbettelt habe, sei er schliesslich entwichen. Das einzige Dokument, über das er verfügt habe - eine Geburtsurkunde - habe er aus dem Waisenhaus entwendet und vergraben.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer dargelegten Lebensumstände aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. So machte er bei der Erstbefragung geltend, er habe die Geburtsurkunde in einem kleinen Wald weit weg des Waisenhauses vergraben. Er sei nachher nie mehr in diese Gegend gegangen. Er habe befürchtet, das Dokument werde ihm gestohlen, da er keine Bleibe gehabt habe (act. A1/11 S. 6). Er könne das Versteck indessen einem Freund verraten (act. A1/11 S. 5). Bei der Anhörung sagte er hingegen aus, er habe gewusst, dass er auf dem Weg in die Schweiz Gewässer passieren müsse, weshalb er befürchtet habe, das Dokument könnte vernichtet werden. Er sei oft mit seinem Freund im Versteck, wo die Urkunde vergraben sei, gewesen (act. A14/9 S. 2). Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, er sei ab und zu gezwungen gewesen, Betteln zu gehen, als er die Schläge nicht mehr ausgehalten habe (act. A1/11 S. 6). Bei der Anhörung hingegen machte er geltend, er sei seit Monaten zum Betteln geschickt worden und habe jeden Tag etwas vom Geld zurückbehalten, so dass er etwa 50'000 Dram gehabt habe. Auf Nachfrage gab er dann an, er sei seit dem 9. oder 10. Lebensjahr täglich zum Betteln geschickt worden (act. A14/9 S. 7). Zudem sagte er bei der Erstbefragung aus, er habe sich auf dem Polizeiposten gemeldet, nachdem er aus dem Waisenhaus abgehauen sei und dort gesagt, er habe keine Bleibe. Die Polizei habe ihm nicht geholfen (act. A1/11 S. 6). Bei der Anhörung gab er hingegen an, er sei einige Tage, bevor er abgehauen sei, zur Polizei gegangen (act. A14/9 S. 5). Er habe dort geklagt, dass er geschlagen und zum Betteln geschickt werde, aber die Polizisten hätten ihn weggeschickt. Kurz danach gab er an, man habe ihn für einen Strassenjungen gehalten und aus dem Polizeipräsidium geworfen. Auf Nachfrage sagte er, er sei zurück ins Waisenhaus gegangen und erst ein paar Monate später abgehauen (act. A14/9 S. 6).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Waisenhaus [...] im Stadtteil Z._______ von Eriwan gelebt, wo er die interne Schule besucht habe (act. A1/11 S. 1 f.). In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 wird die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer habe sehr konkrete Angaben zum Waisenhaus gemacht, in welchem er einen grossen Teil seiner Kindheit verbracht habe. Bei aufmerksamer Durchsicht der Auskunft der SFH vom 6. September 2010 hätte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin jedoch auffallen müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen. So gibt es zwar in Y._______ ein spezialisiertes Waisenhaus für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren. Der Beschwerdeführer gab an, der Leiter des Waisenhauses heisse B._______ (act. A1/11 S. 4), während in der Auskunft der SFH angegeben wird, der Direktor heisse C._______. Weit gewichtiger ist, dass es sich beim in Z._______ gelegenen Waisenhaus um eine Anstalt für körperlich behinderte Kinder handelt, die vom X._______ Waisenhaus dorthin verlegt werden, wenn sie älter als sechs Jahre alt sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um eine behinderte Person und er hat auch nie ausgesagt, dass es sich beim fraglichen Waisenhaus um ein spezialisiertes Waisenhaus handelt beziehungsweise dass er im Alter von sechs Jahren dorthin transferiert worden sei. Zudem behauptete er, im Waisenhaus hätten sich 40 oder 41 Kinder aufgehalten und man habe nur bis zum 16. Altersjahr dort bleiben dürfen (act. A1/11 S. 4). Gemäss Auskunft der SFH halten sich indessen 265 Kinder bis zum Alter von 18 Jahren dort auf.
Angesichts den vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers, die zentrale Punkte seiner Ausreisebegründung beziehungsweise seines bisherigen Lebens beschlagen, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, er habe sein Heimatland aus anderen als den genannten Gründen verlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in einem Waisenhaus aufwuchs und von der Heimleitung zum Betteln gezwungen wurde. Aufgrund der Abklärung der SFH ist gar zwingend davon auszugehen, dass er nie im von ihm genannten Waisenhaus im Stadtteil Z._______ lebte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, Vollwaise zu sein, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, er verfüge in der Heimat zumindest über einen erziehungsberechtigten Elternteil.
6.2. Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon aus, er habe seine Kindheit in einem Waisenhaus verbracht. Kenntnis vom Waisenhaus dürfte er gehabt haben, weil er tatsächlich aus Eriwan - möglicherweise aus demselben Quartier - stammt oder sich diesbezüglich - aber ungenügend - kundig machte. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass er vom Waisenhaus seine Geburtsurkunde entwendete und diese in einem Wald versteckte, zumal er dazu widersprüchliche Angaben machte. Zudem gab er bei der Erstbefragung an, er sei mit dem Sammeltaxi nach Georgien und von dort aus mit dem Zug nach Belarus gereist. Nach Abschluss der Bauarbeiten habe der Arbeitgeber alle Armenier wieder nach Armenien zurückbringen wollen, weshalb er abgehauen sei. Er habe die Grenze nach Polen zu Fuss überquert und sei mit dem Taxi nach Deutschland und schliesslich in die Schweiz gelangt. Er sei nicht kontrolliert worden (act. A1/11 S. 7 f.). Bei der Anhörung gab er hingegen an, sein Arbeitgeber habe ihm den guten Rat auf den Weg gegeben, er solle in den Westen gehen und dort ein Asylgesuch stellen (act. A14/9 S. 4). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Absichten seines Arbeitgebers wiederum abweichende Angaben macht und seine Angaben zur Arbeitstätigkeit in Belarus ohnehin dürftig sind (act. A14/9 S. 3 f.), ist zu bezweifeln, dass er ohne im Besitz eines Reisepapiers zu sein, mehrere Grenzen überqueren konnte, ohne je kontrolliert worden zu sein. In Armenien kann Personen, die das 16. Altersjahr erreicht haben, ein Reisepass ausgestellt werden, so dass in Anbetracht der gesamten Aktenlage der Schluss nahe liegt, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepapiers gewesen, als er sein Heimatland verliess. Da er dieses den schweizerischen Asylbehörden nicht abgab, ohne dafür eine nachvollziehbare und glaubhafte Begründung zu benennen, bestehen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätspapieres im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er auf Beschwerdeebene die Telefaxkopie einer Geburtsurkunde einreichte, da seine Identität nicht feststeht und die Geburtsurkunde ihm somit nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann.
6.3.
6.3.1. Vorstehend wurde bereits aufgezeigt, dass die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann. Abgesehen davon, dass er nie geltend machte, in Armenien einer in asylrechtlichen Motiven begründet liegenden Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, sind die von ihm genannten Ausreisegründe nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft somit offensichtlich nicht und zur Feststellung derselben sind keine weiteren Abklärung nötig.
6.3.2. In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, das BFM hätte zumindest zusätzliche Abklärungen hinsichtlich des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen tätigen müssen. Diese Ansicht ist aufgrund der konkreten Aktenlage unzutreffend. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und er angesichts der Abklärungen der SFH nicht im Waisenhaus von Z._______ aufgewachsen sein kann, wären entsprechende Abklärungen bei diesem Waisenhaus von vornherein untauglich, da dieses nur das bestätigen könnte, was jetzt schon offensichtlich ist. Der Beschwerdeführer verheimlicht den schweizerischen Asylbehörden in offenkundiger Weise seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland, so dass weitergehende Abklärungen in diesem nicht erfolgversprechend sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest als zweifelhaft und vertritt - wie das BFM - den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht durch die Angabe einer falschen Lebensgeschichte beziehungsweise allenfalls auch einer falschen Identität in grober Weise verletzt (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a-c AsylG). Die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer zu tragen, selbst wenn von seiner Minderjährigkeit ausgegangen wird.
6.3.3. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Die Abweisung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Armenien ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Armenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Armenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002. BBl 2002 3818).
8.4.1. In Armenien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb unter diesem Aspekt von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land auszugehen ist.
8.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. In konstanter Praxis gehen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht sinnvoll geprüft werden kann, wenn ein Asylsuchender unzutreffende Angaben zu seiner Identität beziehungsweise seiner Lebensgeschichte macht. Vorliegend hat der Beschwerdeführer offensichtlich unzutreffende Angaben über das Waisenhaus gemacht, in dem er seit seinem zweiten Lebensjahr untergebracht gewesen sein soll. Seine Identität steht auch angesichts der als Telefax-Kopie eingereichten Geburtsurkunde keineswegs fest. Auch das vom Beschwerdeführer angerufene Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) entbindet den urteilsfähigen Minderjährigen nicht davon, wahre Angaben zu seiner Identität und Lebensgeschichte zu machen. Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, in einem Waisenhaus aufgewachsen zu sein, davon auszugehen ist, er verfüge in Armenien zumindest über einen erziehungsberechtigten Elternteil und weitere Abklärungen angesichts seines Aussageverhaltens nicht erfolgversprechend sind, darf davon ausgegangen werden, dem Kindeswohl sei am besten gedient, wenn er zu seinen Angehörigen ins Heimatland zurückkehrt. In diesem Zusammenhang darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland zumindest gemäss eigenen Aussagen nicht straffällig war (act. A14/9 S. 3), in der Schweiz offenbar den Halt verloren hat. So wurde im Kanton Basel-Stadt gegen ihn bereits am 2. August 2010 Strafantrag wegen Ladendiebstahls gestellt und mit Verfügung vom 16. August 2010 wurde er aus dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft ausgegrenzt. Am 29. August 2010 war er in der Unterkunft in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt und am 2. Oktober 2010 wurde er im Kanton Zürich wegen Verdachts auf Diebstahl festgenommen. Am 4. November 2010 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Neuenburg, dem er am 18. Oktober 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens zugeteilt wurde, wegen Ladendiebstahls festgenommen; diesbezüglich zeigte er sich geständig. Bereits am 9. November 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Ladendiebstahls und zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs festgenommen. Am 17. November 2010 wurde er wiederum wegen Ladendiebstahls festgenommen. Wenn auch bezüglich der teilweise eingestandenen Delikte bisher keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte und die Rechtsvertreterin sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, die angeblich begangenen Delikte dürften nicht als Verweigerung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers interpretiert werden, darf doch davon ausgegangen werden, dass dem Kindeswohl gedient wäre, wenn der Beschwerdeführer in sein ihm vertrautes Umfeld im Heimatland, in dem er gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm Halt geben könnte, zurückkehrt. Er wird sich dort in sein gewohntes kulturelles und soziales Umfeld wieder einfügen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar und in Übereinstimmung mit Art. 69 Abs. 4 AuG stehend.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegwiesung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler
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