Entscheiddatum: 14.11.2024Publikationsdatum: 25.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6334/2024
Urteil vom 14. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Remo Latzke, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. September 2024.
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten zusammen mit ihrem Kind am 12. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. August 2024 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
B. Im Rahmen der Anhörungen vom 16. September 2024 brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, sie seien irakische Staatsbürger kurdischer Ethnie, würden aus dem Raum D._______ stammen und hätten im Jahr (...) geheiratet. Die Schwester E._______ des Beschwerdeführers habe im Jahr (...) einen Bruder der Beschwerdeführerin namens F._______, der (...) sei, geheiratet. Nachdem sie (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) geheiratet hätten, sei es zwischen E._______ und F._______ zu einem Vorfall gekommen. Als F._______ eines Nachts von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er jemanden entdeckt, der aus dem Innenhof gekommen sei, und den Verdacht gehegt, dass es sich um einen Liebhaber seiner Ehefrau handeln könnte. F._______ habe daraufhin E._______ zusammengeschlagen und vor die Tür gesetzt. Gespräche zwischen den beiden Familien seien fruchtlos geblieben und F._______ habe schliesslich die Scheidung von E._______ erwirkt. Zudem habe die Familie der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie den Beschwerdeführer verlasse. F._______ und zwei Cousins seien deswegen drei Mal zu ihnen nach Hause gekommen. Beim dritten Besuch sei dem Beschwerdeführer mit dem Griff einer Pistole die Nase gebrochen worden. Nachdem es keine Aussicht auf eine Lösung des Streits gegeben habe, hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Sie seien am (...) legal aus dem Irak ausgereist und hätten sich nach G._______ begeben. Dort habe der Beschwerdeführer Arbeit auf einem (...) gefunden und dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführerin hätten die (...) Behörden nach der Geburt ihres Kindes mitgeteilt, dass sie für das Kind im Irak einen Pass ausstellen lassen müsse, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies sei jedoch zu gefährlich gewesen, da die Familie der Beschwerdeführerin einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer habe ausstellen lassen; ihm werde vorgeworfen, die Beschwerdeführerin entführt zu haben. Eines Tages sei der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber telefonisch informiert worden, dass Leute nach ihm fragen würden. Diese seien geschickt worden, um nach ihnen zu suchen. Die Familie der Beschwerdeführerin habe zwei Männern aus H._______ 10'000 Dollar bezahlt, um ihr Kind zu entführen und damit die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu erzwingen. Sie hätten sich deshalb entschieden, I._______ zu verlassen. Sie seien am 8. Juli 2024 illegal nach J._______ gereist und über K._______ in die Schweiz gelangt.
Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...] -25 und 26).
C. Mit Begleitschreiben vom 19. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden diverse Beweismittel zu den Akten (Eingangsstempel des SEM vom 20. September 2024).
D. Am 24. September 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden.
E. Mit Verfügung vom 26. September 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie und den Wegweisungsvollzug an.
Für die Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
F. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Beschwerdeführerin und das Kind seien in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers einzubeziehen. Subsubeventualiter sei ihnen wegen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Des Weiteren ersuchten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung und den Vollmachten des Rechtsvertreters vom 16. August 2024 Kopien von zwei (bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten) fremdsprachigen Dokumenten bei, bei denen es sich um eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer und um eine Anzeige gegen die Familie der Beschwerdeführerin handle.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Beschwerdeführenden erhoben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige Sachverhaltserstellung). Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht.
4.3 Vorliegend ergibt eine Überprüfung der Akten, dass die vorinstanzliche Verfügung den formellen Anforderungen in der Tat nicht zu genügen vermag. Die Rügen der Beschwerdeführenden, das SEM habe seinen Entscheid ungenügend begründet und den Sachverhalt nicht vollständig erstellt, sind berechtigt. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren mit Begleitschreiben vom 19. September 2024 diverse Beweismittel eingereicht; das SEM hat den Empfang am 20. September 2024 quittiert (vgl. SEM-Akten [...] -31 [Beweismittelcouvert] und [...] -36 [Begleitschreiben mit Eingangsstempel]). Laut den Beschwerdeführenden handle es sich unter anderem um eine von der Familie der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen des Vorwurfs der Entführung der Beschwerdeführerin und um eine Anzeige der Beschwerdeführenden gegen die Familie der Beschwerdeführerin. Das SEM äusserte sich nicht zu den vorgelegten Beweismitteln. Es erwähnte die am 20. September 2024 eingegangenen Dokumente in seinem Entscheid vom 26. September 2024 mit keinem Wort. Vielmehr hielt es den Beschwerdeführenden vor, keine Belege für ihre Vorbringen eingereicht zu haben (vgl. Verfügung vom 26. September 2024 S. 6 3. Absatz [«Bezeichnenderweise reichten Sie bezüglich einer Anzeige oder eines allfälligen Verfahrens keine Belege ein, ...»] und S. 7 2. Abschnitt [«Für Ihre Vorbringen liegen dem SEM - {...} - nach wie vor keine Beweismittel vor. Ihre Angaben, wonach Sie Anzeige erstattet hätten {...} sind demnach ausschliessliche Parteiaussagen.»]). Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich, ob das SEM die besagten Beweismittel im Rahmen der Entscheidfindung übersehen oder in seinem Entscheid bewusst nicht berücksichtigt hat. Das Beweismittelcouvert figuriert im Aktenverzeichnis als Aktenstück Nr. 31 zwar nach dem Asylentscheid (Aktenstück Nr. 30), es ist mit dem Eingangsstempel vom 20. September 2024 aber erstellt, dass die betreffende Beweismitteleingabe beim SEM vor Erlass des Asylentscheids vom 26. September 2024 eintraf. Aufgrund der Aktenlage muss daher geschlossen werden, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt infolge Nichtbeachtung von Beweismitteln unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat.
4.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verletzung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Entscheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und neu zu beurteilen.
Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdebegehren und -vorbringen näher einzugehen.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung des SEM vom 26. September 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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