Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6323/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...],B._______, geboren [...], sowie die KinderC._______, geboren [...], undD._______, geboren [...],Libyen, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,[...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Ehegatten und das ältere Kind C._______), libysche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Tripolis, gemäss eigenen Angaben am 14. August 2013 unkontrolliert in die Schweiz einreisten, worauf sie am 19. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche stellten,
dass am [...] 2013 das Kind D._______ geboren wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2013 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) den Beschwerdeführenden anlässlich dieser Befragungen mitteilte, angesichts des Umstands, dass sie mit einem durch die maltesischen Behörden ausgestellten Visum für den Schengenraum aus Libyen kommend in Italien eingereist seien, werde entweder Italien oder Malta als zur Prüfung ihrer Asylgesuche zuständig erachtet,
dass die Beschwerdeführenden am 17. September 2013 für die Dauer der Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurden,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) am 23. September 2013 an die zuständige maltesische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Malta als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet,
dass die zuständige maltesische Behörde dem BFM am 25. Oktober 2013 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden werde zugestimmt,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Malta sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. November 2013 (Datum des Poststempels: 7. November 2013) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, beziehungsweise eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im vorinstanzlichen Aktendossier keine Angaben dazu enthalten sind, zu welchem Zeitpunkt die vom 28. Oktober 2013 datierende Verfügung des BFM den Beschwerdeführenden eröffnet wurde,
dass die Kopie der angefochtenen Verfügung in den vorinstanzlichen Akten allerdings einen Ausgangsstempel vom 30. Oktober 2013 trägt, womit die Verfügung den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertretung frühestens am 31. Oktober 2013 zugestellt und mithin eröffnet worden sein kann,
dass die Beschwerde folglich innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 2 AsylG) beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde,
dass die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, im vorliegenden Fall um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 32-35 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführenden seien im Besitz gültiger maltesischer Visa für den Schengenraum, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich der Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Malta liege,
dass das BFM unter anderem weiter ausführte, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beurteilung des BFM insofern zu folgen ist, als angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführenden über gültige maltesische Visa für den Schengenraum verfügen, im vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge (insb. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) grundsätzlich Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführenden mit Mitteilung an das BFM vom 25. Oktober 2013 auch zugestimmt haben,
dass die Beschwerdeführenden somit grundsätzlich in einen Drittstaat (Malta) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt (vgl. zum Folgenden 2012/27 E. 6.2 ff.),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren stattdessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prüfen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem Aspekt der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Abweichen von der festgestellten Zuständigkeit Maltas gerechtfertigt wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid (2012/27 insb. E. 7.4) unter Berücksichtigung der asylverfahrensmässigen Behandlung sowie der Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Malta zur Einschätzung gelangte, die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. sowie BVGE 2011/35 E. 4.1-4.12; ausserdem Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S.] und C-493/10 [M. E. u. a.] vom 21. Dezember 2011, Rdnr. 78 ff.), könne nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden,
dass dies zwar noch nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch festhielt, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person beziehungsweise die betroffenen Personen wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden,
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die in Malta herrschende Situation eingegangen ist,
dass die Vorinstanz insbesondere im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort erwähnt hat, dass die Beschwerdeführenden zwei Kinder im Kleinkindalter haben - wobei das jüngere im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwei Monate alt war - und entsprechend offensichtlich einer Personenkategorie mit spezifischer Verletzlichkeit zuzurechnen sind,
dass das Bundesamt somit der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und offensichtlich auch seine Begründungspflicht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die in der Beschwerdeschrift (S. 12) erwähnte, angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Honorarforderung der Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden Fr. 1 180.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten ist,
dass sich nach dem Gesagten die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2013 wird aufgehoben.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 180.- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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