Entscheiddatum: 13.11.2013Publikationsdatum: 22.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6317/2011law/bah
Urteil vom 13. November 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker,Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...).
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz im Distrikt Jaffna, verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss am 21. November 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. Dezember 2008 erklärte er, er habe während der Friedenszeit von 2002 bis 2006 in einem auf einem Theaterstück basierenden Film mitgewirkt, der auf Tamil Television Network (TTN) gezeigt worden sei. B._______, der auch mitgespielt habe, sei am 4. April 2007 erschossen worden. Ihm unbekannte Soldaten seien Ende Dezember 2007 zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Ende Februar 2008 hätten sie eine Nachricht hinterlassen, wonach er sich im Camp melden solle. Am 29. April 2008 sei C._______, ein weiterer Schauspieler, erschossen worden. Im Januar 2007 sei er von der Armee festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden; während dieser Zeit sei er gefoltert worden. Er hätte gestehen sollen, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, habe sich aber geweigert, dies zu unterschreiben. Er fürchte sich davor, ebenfalls erschossen zu werden.
A.c. Am 21. September 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit zwei Kollegen, B._______ und C._______, einen Kurzfilm mit dem Titel D._______ über die Probleme Sri Lankas gemacht. Ausserdem habe er während der Friedenszeit die Märtyrer- und die Festtage der LTTE mitorganisiert. Einer der Kollegen habe gute Beziehungen zur LTTE-Propagandaabteilung gehabt und seinen anderen Kollegen und ihn gefragt, ob sie mitspielen wollten. Der Film sei dreimal im Fernsehen gezeigt worden. Er sei in dem 30-minütigen Film, in dem über die Untaten von militanten Gruppierungen (namentlich der Eelam People's Democratic Party [EDPD]) berichtet werde, etwa dreimal zu sehen. Nach der Friedenszeit hätten die militanten Gruppen, die mit der Armee zusammengearbeitet hätten, Rache an den LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten genommen. Beide Kollegen seien von militanten Gruppen erschossen worden. Er selbst sei im März 2007 und im Mai 2007 zu Hause von zwei unbekannten Personen gesucht worden. Sie hätten seine Mutter drohend nach seinem Aufenthaltsort gefragt, und hätten ihr gesagt, sie müssten ihn unbedingt sehen, weil sie etwas mit ihm abzurechnen hätten. Von Italien aus habe er seine Mutter angerufen; sie habe ihm gesagt, die Leute seien nochmals gekommen und hätten ihr gesagt, man werde ihn finden und ihn erschiessen. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass er danach weiterhin gesucht worden sei. Seine Mutter sei psychisch angeschlagen und längere Zeit im Spital gewesen.
A.d. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 zeigte der Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an. Dem Schreiben lagen eine Todesanzeige von C._______ in der Tageszeitung E._______ vom 1. Mai 2008 sowie ein Bericht über die Ermordung von B._______ in derselben Tageszeitung vom 15. April 2007 bei.
B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 - eröffnet am 21. Oktober 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C. Mit Eingabe vom 21. November 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren; andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 12. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Dieser wurde am 30. November 2011 eingezahlt.
E. Am 8. Dezember 2011 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. Dieses beantragte am 9. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet wurde, ist auf Beschwerde einzutreten.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1. Das BFM hält in seiner Verfügung einleitend fest, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Alsdann führt es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage während des Bürgerkriegs betrachtet werden. Der Krieg zwischen der Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das Land stehe wieder unter der Kontrolle der Regierung. Die LTTE stelle für ihn somit keine unmittelbare Bedrohung mehr dar. Auch der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe seit Beendigung des Krieges stark abgenommen. Es bestünden keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen. Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen würden von den Behörden geahndet. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, ein aktives oder führendes LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Nach der Festnahme vom Januar 2007 sei er nach drei Tagen freigelassen worden und im November 2008 habe er Sri Lanka legal verlassen. Dies mache deutlich, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen. In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die srilankischen Behörden ein Interesse haben sollten, ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei. Den beiden eingereichten Zeitungsartikeln seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er heute von den heimatlichen Behörden verfolgt würde.
4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, in dem Theaterstück, in dem der Beschwerdeführer mitgespielt habe, seien die militanten Gruppierungen hart kritisiert worden. Er habe deshalb in erster Linie Verfolgungsmassnahmen durch diese Gruppierungen zu befürchten. Seine Mitwirkung an den Festtagen der LTTE wiege weniger schwer. Die Ermordung zweier Mitschauspieler belege die Gezieltheit und Intensität der Verfolgungshandlungen. Die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Einflusses der bewaffneten Gruppierungen nach dem Bürgerkrieg widersprächen denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Leiturteil zur Situation in Sri Lanka. Die paramilitärischen Gruppen hätten zwar an Bedeutung verloren, was aber nicht bedeute, dass sie keine Gefahr mehr für Kritiker darstellten. Sie seien immer noch für Verbrechen verantwortlich und genössen weitgehend Straffreiheit. Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei somit grundsätzlich asylrelevant. Da er in erster Linie Verfolgung durch paramilitärische Gruppen zu befürchten habe, erstaune nicht, dass er Sri Lanka unter seinem eigenen Namen verlassen habe.
5.1. Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Oktober 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel daran, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.3. Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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