Entscheiddatum: 15.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6299/2024
Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, nigerianische Staatsangehörige der Ethnie Igbo, ersuchten am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 16. August 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 14. Mai 2024 die Anhörung statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der Beschwerdeführer sein Heimatdorf wegen wiederholten Angriffen von Stammesangehörigen der "Fulani" (deutsch: Fulbe, westafrikanisches Volk; Anmerkung des Gerichts) habe verlassen müssen; die Fulani würden mit ihren Herden die Äcker zerstören, die Frauen würden vergewaltigt und die Männer ermordet. Die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatdorf wegen Schwierigkeiten mit ihrem Schwiegervater verlassen. Zudem hätten die Beschwerdeführenden aufgrund von Demonstrationsteilnahmen Probleme mit den Militärbehörden gehabt und es habe ihnen Armut gedroht.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf "D._______" aufgewachsen. Er sei von Beruf Wandverputzer, sei aber auch als Maurer tätig und könne Elektrogeräte reparieren. Er und die Beschwerdeführerin hätten sich in ihrem Dorf kennengelernt, als er dort gearbeitet habe, und sie hätten kurz darauf traditionell geheiratet. Von Zeit zu Zeit seien Fulani-Nomaden in ihr Dorf gekommen und hätten ihre Felder zerstört. Aus Angst seien die Dorfbewohner nicht mehr auf ihre Felder gegangen. Im Jahr 2016 seien Frauen aus dem Dorf des Beschwerdeführers von Fulani entführt worden. Die Dorfbewohner hätten sie suchen wollen, seien dabei aber von Fulani mit Macheten gejagt worden. Darauf seien sie an "falsche Soldaten" geraten, welche ihnen Hilfe versprochen, sie darauf aber gezwungen hätten, in einen Lastwagen zu steigen. Der Beschwerdeführer habe fliehen können und habe darauf aufgehört, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Er habe wiederholt erfahren, dass die Fulani wiederkommen würden, und in diesen Situationen hätten sie ihre Häuser verlassen müssen. Da die Situation immer schlimmer geworden sei, sei er Ende 2019 nach Lagos gegangen, um sich in Sicherheit zu bringen. Er habe dort als Wandverputzer gearbeitet und auf der Baustelle oder, wenn dies wegen der Mücken nicht möglich gewesen sei oder er in der Nähe eines Freundes gearbeitet habe, bei diesem übernachtet. Die Beschwerdeführerin sei dem Beschwerdeführer nach Lagos gefolgt. Sie hätten sich dort, wenn der Beschwerdeführer nicht habe arbeiten müssen, den Demonstranten angeschlossen, die im Rahmen der "END SARS"-Bewegung gegen die Polizeieinheit SARS (Special Anti-Robbery Squad) protestiert hätten. Am 20. Oktober 2020 seien, während einer Demonstration, an der sie teilgenommen hätten, Schüsse gefallen, einige Menschen seien von Militärs erschossen worden. Am 23. Oktober 2020 hätten sie Nigeria gemeinsam mit einem Freund verlassen und seien über Libyen, wo sie für einige Zeit gearbeitet hätten, Tunesien und Italien in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotografien von Opfern von Gewalttaten sowie zwei Videos betreffend ihre Flucht und betreffend Angriffe der Fulani zu den Akten.
C. Am 15. Mai 2024 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu.
D. Auf Aufforderung des SEM reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte von Dr. med. E._______ vom 12. und 18. Juni 2024 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
E. Mit Verfügung vom 2. September 2024 (eröffnet am 5. September 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichten sie Fotografien einer verletzten Person ein, die ihren Angaben zufolge, ein Bekannter des Beschwerdeführers sei.
G. Am 7. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM bezeichnete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden seien weder von den Fulani noch von den nigerianischen Polizeibehörden persönlich verfolgt worden, auch sei kein flüchtlingsrechtliches Verfolgungs-Motiv ersichtlich. Die eingereichten Fotografien von nigerianischen Opfern von Gewalttaten seien im Jahr 2024 und somit drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Nigeria aufgenommen worden und könnten demnach nicht als Ausreisegrund vorgebracht werden. In der Zeit, als der Beschwerdeführer in Lagos gelebt habe, sei er in keinerlei Vorfälle mit den Fulani verwickelt gewesen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria begründete Furcht vor solchen Angriffen haben müsse. Auch bei der gewaltsamen Auflösung der Demonstration in Lagos, an der die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten, habe es sich nicht um eine gezielt ihnen geltende Verfolgung gehandelt, sondern um wahllose Gewalt seitens der Polizeibehörden gegen die Demonstrierenden. Zudem habe die Regierung aufgrund der Proteste die kritisierte Polizeieinheit aufgelöst und somit dem Willen der Demonstrierenden entsprochen.
5.2 In der Beschwerde entgegneten die Beschwerdeführenden, dass sie - entgegen der Annahme des SEM - verfolgt würden beziehungsweise eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten. Die ganze Familie des Beschwerdeführers habe vor den Fulani fliehen müssen. Nachdem auch er selbst sich in Sicherheit gebracht habe, sei er in der Grossstadt Lagos nicht zurechtgekommen. Zudem seien sie - die Beschwerdeführenden - als Angehörige der Igbo stark diskriminiert geworden. Da die Lebensumstände immer prekärer geworden seien und ihre Existenz bedroht gewesen sei, hätten sie Nigeria schliesslich verlassen.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1, SEM-Akte A59 Ziff. II).
6.2 In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Fulani-Nomaden den Akten zufolge auf die Umgebung seines Heimatdorfes beschränkt hat. Er konnte gemäss seinen Angaben während mindestens zehn Monaten unbehelligt von den Fulani in der Grossstadt Lagos leben (SEM-Akte A39 F13, F99-101) und hatte dort Arbeit und eine Unterkunft. Aus den Akten ergeben sich auch keine stichhaltigen Hinweise, dass diese innerstaatliche Fluchtalternative in Lagos nicht auch weiterhin offenstehen würde.
Die von den Beschwerdeführenden angeführten Gründe, weshalb sie Nigeria schliesslich verlassen hätten, fallen zudem offensichtlich nicht unter die in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Asylgründe. So gaben sie in den Anhörungen an, im Oktober 2023 seien sie von Lagos aus deshalb ausgereist, weil sie sich einerseits vor den Protesten hätten in Sicherheit bringen wollen und andererseits wegen der schlechten Behandlung durch den Stiefvater der Beschwerdeführerin (SEM-Akten A39 F120 und A40 F108 und F114). Wie die Vorinstanz aber zu Recht argumentiert hat, handelt es sich bei den Angriffen durch das Militär auf die gegen die ehemalige Polizeieinheit "SARS" protestierenden Demonstranten zwecks Auflösung dieser Proteste nicht um eine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin - unbesehen von der Frage, ob es sich bei der schlechten Behandlung durch den Stiefvater überhaupt um eine Verfolgung handeln könnte, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen - in Lagos vor ihrem Stiefvater nicht in Sicherheit gewesen wäre. Es ist den Beschwerdeführenden demnach auch zuzumuten, sich in Nigeria allfälligen weiteren Behelligungen zu entziehen, indem sie ihren Heimatdörfern zukünftig fernbleiben.
6.3 Auch die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel vermögen die zutreffende Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Drohende Armut, wie sie von den Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift als weiterer Ausreisegrund genannt wird (Beschwerdeschrift S. 2), stellt ebenfalls keinen im Asylgesetz verankerten Asylgrund dar. Das pauschale Vorbringen, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der Volksgruppe der Igbo diskriminiert worden seien, wurde zum einen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht und zum anderen weder näher begründet noch belegt. Schliesslich kann auch aus den im Verfahren vor dem SEM eingereichten Fotografien und Videos, welche die Beschwerdeführenden grösstenteils nicht selbst betreffen, keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung abgeleitet werden.
6.4 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den Ausführungen betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3118/2021 vom 9. September 2024 E. 8.4.2 m.w.H.). Auch mit den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen zu den Gewalttaten der Fulani vermögen die Beschwerdeführenden diese Einschätzung nicht zu entkräften.
8.3.3 Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Schwester des Beschwerdeführers in grosser Armut lebe und mit ihrem geringen Einkommen ihre Eltern mitfinanzieren müsse. Zu seinem Bruder pflege er, der Beschwerdeführer, seit Jahren keinen Kontakt mehr. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nicht mehr zurechnungsfähig und ihrem gewalttätigen Ehemann ausgeliefert. Ihr jüngerer Bruder sei aufgrund eines Unfalls eingeschränkt, was durch mit der Beschwerde eingereichte Screenshots belegt sei. Dieser Umstand habe die Mutter noch depressiver werden lassen.
Darüber hinaus litten die Beschwerdeführenden selbst aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse während ihrer Flucht unter psychischen Problemen. Sie hätten sich in der Schweiz nicht behandeln lassen, da ihnen nahegelegt worden sei, den Asylentscheid abzuwarten, weil sie nicht sterbenskrank seien. Sie hätten zudem auch nicht gewusst, wie sie trotz sprachlicher Hürden einen geeigneten Psychiater hätten finden können.
8.3.4 In individueller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, grundsätzlich nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Die Beschwerdeführenden haben, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in Nigeria Verwandte (Schwester und Eltern des Beschwerdeführers, Mutter der Beschwerdeführerin), welche sie teilweise bereits unterstützt haben und zu welchen - selbst wenn die in der Beschwerde beschriebenen persönlichen Umstände ihrer Familienangehörigen zutreffen mögen - zumindest teilweise noch Kontakt besteht (SEM-Akte A39 F30, F41). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Wandverputzer ausgebildet wurde und über langjährige Arbeitserfahrung verfügt. Er war zudem in früheren Jahren in der Landwirtschaft tätig und verfügt seinen Angaben zufolge über Fertigkeiten als Maurer und bei der Reparatur von Elektrogeräten (SEM-Akte A39 F31 ff.). Auch die Beschwerdeführerin hat bereits in der Gastronomie gearbeitet (SEM-Akte A40 F44). In gesamthafter Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Nigeria zu einer andauernden existenzbedrohenden Situation führen wird. In Bezug auf die finanzielle Lage nach der Rückkehr steht den Beschwerdeführenden sodann die Möglichkeit offen, in der Schweiz zwecks Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
8.3.5 Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden erstmals vor, dass sie dringend psychiatrische Hilfe benötigten. Aufgrund dieses medizinischen Vorbringens ist indes nicht davon auszugehen, sie seien auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen respektive würden sich bei einer Rückkehr nach Nigeria in akuter Lebensgefahr befinden. Es kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Eine solche Situation geht aus den Akten nicht hervor, zudem ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in der Grossstadt Lagos als gegeben zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-3118/2021 vom 9. September 2024 E. 8.4.4). Die von den Beschwerdeführenden nicht näher spezifizierten psychischen Probleme können demnach bei Bedarf auch in Nigeria behandelt werden. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Herzprobleme der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Akten A55 und A58), die gemäss ärztlicher Einschätzung einer Gastritis geschuldet sind und in der Schweiz medikamentös behandelt wurden. Schliesslich ist auch im Hinblick auf gesundheitliche Probleme auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen.
8.3.6 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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