Asylum revocation upheld due to changed conditions in Kosovo

d-6295-2010Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung19.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appeal against the BFM’s decision revoking asylum and removing refugee status for a Kosovo family. It held that the changed political situation in Kosovo and the declaration of independence amounted to a relevant change of circumstances under Art. 1C(5) of the Refugee Convention and Art. 63(1)(b) AsylG. The court considered the termination clauses to be restrictive, but found the statutory conditions fulfilled. The appellants’ argument about the inconvenience of obtaining Kosovar passports did not alter the result. Costs of CHF 600 were imposed on the appellants and offset against their advance.

Omnilex-Regeste

Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG; Art. 1 C Ziff. 5 FK: Widerruf des Asyls und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Wegfall der Umstände, aufgrund deren die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde. Die Beendigungsklauseln sind abschliessend und restriktiv auszulegen; massgeblich ist, ob nach den veränderten Verhältnissen im Herkunftsstaat die Person den Schutz dieses Staates nicht mehr ablehnen kann. Die bloss erschwerte Beschaffung von Heimatreisedokumenten steht der Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Wegfalls der Umstände erfüllt sind (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-6295/2010

Entscheiddatum: 19.10.2010Publikationsdatum: 02.11.2010

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-6295/2010/wif

{T 0/2}

Urteil vom 19. Oktober 2010

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren _______,

B._______, geboren _______,

C._______, geboren _______, Kosovo,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;

Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 12. August 1993 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,

dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, seit 1985 Mitglied der Volksbewegung für die Republik Kosovo (LPRK) gewesen zu sein,

dass er deswegen behördliche Verfolgung erlitten habe und schliesslich ausser Landes geflohen sei,

dass ihn die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 1994 als Flüchtling anerkannte und ihm Asyl gewährte,

dass die nachgereiste Ehefrau des Beschwerdeführers am 7. April 2000 vom Bundesamt gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde,

dass das BFM das der Ehefrau gewährte Asyl mit Verfügung vom 5. März 2007 in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG widerrief und ihr die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,

dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2010 mitteilte, es beabsichtige, ihnen gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen,

dass die Vorinstanz zur Begründung die neue politische Situation vor Ort anführte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Juli 2010 dazu Stellung nahmen,

dass das BFM das dem Beschwerdeführer und den beiden in der Schweiz geborenen Kindern gewährte Asyl mit Verfügung vom 4. August 2010 - eröffnet am 6. August 2010 - in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrief und ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannte,

dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 4. September 2010 (Datum des Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,

dass die Beschwerdeinstanz sie mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 aufforderte, bis zum 24. September 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten,

dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 20. September 2010 in der verlangten Höhe leisteten,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass das BFM unter anderem aus Gründen nach Art. 1 C Ziffn. 1 - 6 FK das Asyl widerruft und die Flüchtlingseigenschaft aberkennt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) offensichtlich auf der Überlegung beruhen, (subsidiärer) internationaler Schutz solle nicht mehr gewährt werden, wenn er nicht mehr erforderlich sei (vgl. Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 111),

dass die Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv anzuwenden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116; zum Ganzen auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 8 S. 61 f.),

dass im vorliegenden Fall das BFM zur Begründung der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 FK herangezogen hat,

dass eine die Bedingungen dieser Norm erfüllende Person nicht mehr unter das Abkommen fällt, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer im Rekurs vorbringt, er sei mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden,

dass entsprechend schon aus diesem Grund davon auszugehen ist, die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten wesentlichen Veränderungen vor Ort verbunden mit der Unabhängigkeitserklärung des Staates Kosovo stellten einen solchen "Wegfall der Umstände" dar,

dass sich mithin auch nicht die Frage allfälliger zwingender Gründe gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK stellt,

dass das Beschwerdevorbringen, die Beschaffung kosovarischer Reisepässe sei umständlich respektive zeitaufwändig, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägung einer Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK offensichtlich ebenfalls nicht entgegensteht,

dass vor diesem Hintergrund die in Art. 1 C Ziff. 5 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind,

dass das BFM demnach zu Recht den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dieses Urteil geht an:

die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

_______

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

Schlagwörter

asylum revocationrefugee statuschanged circumstancesKosovotermination clausescosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for revoking asylum and removing refugee status under Art. 63(1)(b) AsylG and Art. 1C(5) Refugee Convention were met.

Extrahierter Entscheid

Yes. The changed political situation in Kosovo constituted a sufficient change of circumstances, so the appellants could no longer refuse protection of their home state.

Extrahierte Begründung

The termination clauses must be applied restrictively, but the circumstances underlying refugee status had fallen away. The appellant himself agreed with the decision, and the practical difficulty of obtaining Kosovar passports did not defeat application of Art. 1C(5) FK.

Kernrechtsfrage

How the appeal costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Costs of CHF 600 were imposed on the appellants and offset against the advance already paid.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, the appellants bore the procedural costs under the applicable VwVG and VGKE rules.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.