Entscheiddatum: 05.07.2024Publikationsdatum: 15.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6284/2023
Urteil vom 5. Juli 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. November 2023.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie im Oktober 2022 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr am 14. November 2022 Schutz gewährt worden war.
B.
B.a Am 25. August 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Es befragte sie insbesondere zu ihrem Aufenthalt in Griechenland, gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer möglichen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin einleitend an, sie habe in der Schweiz keine Verwandten ausser ihrem «Boyfriend», den sie seit zwei Wochen kenne. Vor ihrer Ankunft in Griechenland sei sie in der Türkei gewesen und dort von ihrem Ex-Chef schwanger geworden. Mit einem Boot sei sie zur griechischen Insel Chios gelangt, wo sie von der Küstenwache aufgegriffen worden sei. Zusammen mit zwei anderen Frauen sei sie von Angehörigen der Küstenwache vergewaltigt worden, welche damit gedroht hätten, sie zurückzuschicken, wenn sie sich nicht fügten. Danach seien sie in ein Camp gebracht worden. Sie habe stark geblutet und sei deshalb in ein Krankenhaus gefahren worden.
Es treffe zu, dass sie in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und Schutz erhalten habe. Sie habe Papiere bekommen und ihr sei gesagt worden, sie müsse das Camp verlassen und könne sich bei Helios melden. Dort sei ihr jedoch mitgeteilt worden, sie seien weder für ihre Unterkunft noch für ihren Lebensunterhalt zuständig. Auch als sie krank geworden sei, sei ihr nicht geholfen worden. Sie habe erfolglos versucht, sich an Hilfsorganisationen zu wenden, wobei ihr jeweils gesagt worden sei, man sei nicht zuständig. Die einzige NGO, die allen geholfen habe, unabhängig vom Status, sei die Organisation Movement gewesen. Deren Angehörige seien zunächst ins Camp gekommen, hätten dies später aber nicht mehr tun dürfen. Zwar habe es andere NGO gegeben, die Essen verteilt und Kleider abgegeben hätten, aber keine solchen, die sie beraten oder ihnen weitergeholfen hätten.
Etwa drei Monate lang habe sie in der Nähe von B._______ auf einer Farm gelebt und gearbeitet. Sie sei dort aber nicht gut behandelt worden, habe von morgens bis nachts arbeiten müssen und keine medizinische Versorgung erhalten. Schliesslich habe sie entschieden, mit dem wenigen verdienten Geld nach Athen zu gehen. Dort habe sie mit zwei somalischen Freundinnen ein Zimmer genommen und nach Arbeit gesucht. Sie sei jedoch krank geworden und habe derart starke Schmerzen an der (...) verspürt, dass sie ins Krankenhaus gebracht worden sei. Weil sie keine Zahlungsmöglichkeiten gehabt habe, sei sie aber nicht behandelt worden. Ihre Freunde hätten dann Medikamente besorgt, woraufhin es ihr etwas besser gegangen sei. Eines Tages habe sie in Athen zwei Männer aus Sierra Leone gesehen, welche sie schon in die Türkei verfolgt hätten. Sie habe Angst bekommen, da diese ihr Foto herumgezeigt und behauptet hätten, sie sei ihre Schwester und sie würden nach ihr suchen. Bei der Polizei sei ihr gesagt worden, sie seien nicht zuständig für ihren Schutz. Für zweieinhalb Monate habe sie dann auf C._______ als (...) gearbeitet. Der dortige Chef habe ihr und ihren somalischen Freunden gesagt, er werde ihren Lohn auf ein Konto einzahlen. Als sie erneut erkrankt sei, habe sie wiederum ins Krankenhaus gehen müssen. Dort habe sie festgestellt, dass ihr Chef keine Versicherungsbeiträge bezahlt und sich auf ihrem Konto kein Geld befunden habe, obwohl sie bereits zwei Monate gearbeitet habe. Ihre Freunde hätten gemerkt, dass ihnen ebenfalls nichts bezahlt worden war, woraufhin sie den Chef zur Rede gestellt hätten. Dabei habe eine der somalischen Frauen diesen mit einem Messer verletzt; sie wisse jedoch nicht wie stark, da sie ihn dort zurückgelassen hätten und nach Athen gegangen seien. Sie befürchte, dass sie wegen dieses Vorfalls zur Rechenschaft gezogen werde. Zudem habe sie Angst vor den Leuten, die nach ihr gesucht hätten. Daher habe sie sich entscheiden, in die Schweiz zu reisen.
Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, sie könne nicht richtig laufen und habe immer noch starke Schmerzen an der (...). Sie habe auch Probleme mit dem Genitalbereich, da sie mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie sei hier behandelt worden und habe zudem Medikamente gegen Schlafstörungen und tränende Augen erhalten. Ihre Rechtsvertreterin merkte an, dass am 6. September 2023 ein Termin bei einem Psychologen vereinbart worden sei.
B.b Die Seelsorgerin des Bundesasylzentrums D._______ verfasste einen Bericht zur Situation der Beschwerdeführerin, nachdem diese ihr sowohl ihre Verfolgungsgeschichte als auch ihre derzeitige Lage geschildert habe. Sie hätten vereinbart, einige wichtige Punkte schriftlich festzuhalten, damit nicht alle belastenden Details erneut, etwa gegenüber der Rechtsvertretung oder dem Fraueninformationszentrum (FIZ), erzählt werden müssten. Im Bericht wird unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat nach dem Tod ihrer Eltern zunächst bei einer Tante in einem Dorf untergekommen sei und dort nicht mehr habe zur Schule gehen können. Weiter wird festgehalten, dass sie sodann von einem Minister, einem Bekannten ihrer Tante, in die Stadt mitgenommen worden sei, um ihr dort eine gute Bildung zu ermöglichen. In dessen Haus sei sie jedoch drei Jahre lang ausgebeutet sowie körperlich und psychisch schwer misshandelt worden. Sie sei schwanger geworden, wobei ihr das Kind kurz nach der Geburt weggenommen worden sei. Nach einiger Zeit sei sie ein zweites Mal schwanger geworden und habe Zwillinge geboren, von denen eines tot zur Welt gekommen sei. Mehrere Wochen später habe sie den Leichnam des Kindes in einem «geheimen Zimmer» entdeckt. Der Minister habe einflussreiche Freunde gehabt und sei bei allen beliebt gewesen, aber es hätten wohl nur die wenigsten gewusst, was sich hinter den Kulissen abgespielt habe.
C.
C.a Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 29. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt.
C.b Die zugewiesene Rechtsvertreterin beantragte beim SEM mit Schreiben vom 31. August 2023 die Ansetzung einer Zusatzbefragung, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei.
C.c Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM mit Schreiben vom 31. August 2023 zu.
C.d Mit Eingabe vom 14. September 2023 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, dass sich die Beschwerdeführerin zweimal hilfesuchend beim FIZ gemeldet habe, wobei sie insbesondere Angaben zur Beziehung zu ihrem angeblichen «Freund» in der Schweiz gemacht habe. Zudem habe sie einmal wegen eines (...) in den Notfall des (...) gebracht werden müssen. Sie befinde sich derzeit in der (...) ([...]).
C.e Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2023 eine «Anhörung Menschenhandel» durch. Sie gab dabei an, sie sei in E._______ aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, seien ihre Eltern verstorben; ihr sei gesagt worden, dass sie bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. In der Folge habe sie bei einer Tante mütterlicherseits im Dorf gelebt. Der (...)minister, F._______, sei jeweils in diesem Dorf vorbeigekommen. Er habe angeboten, ihr zu helfen und zu ermöglichen, die Schule zu besuchen. Sie sei daraufhin, im Alter von 13 Jahren, mit ihm nach E._______ gegangen und habe ein Jahr lang zur Schule gehen können. Der Minister habe sich um sie gekümmert und sei nett zu ihr gewesen. Dann habe er jedoch entschieden, dass sie eine seiner Frauen werden solle. Sie sei von ihm regelmässig vergewaltigt worden, habe ihr Zimmer nicht verlassen und die Schule nicht mehr besuchen dürfen. Sie sei schwanger geworden und habe ein Kind zur Welt gebracht, welches ihr nach einer Woche weggenommen worden sei. Bis heute wisse sie nicht, wo sich dieses befinde. Für rund drei Jahre habe sie eingesperrt in diesem Haus gelebt, sei geschlagen und vergewaltigt worden. Als sie ein zweites Mal schwanger geworden sei, habe sie Zwillinge geboren, wobei eines der beiden Kinder wenige Tage nach der Geburt verstorben sei. Einen Monat später habe sie im «Geheimzimmer» des Ministers den Leichnam des verstorbenen Kindes aufgefunden. In diesem Raum habe sich auch eine Tiefkühltruhe mit Menschenteilen befunden. Später habe sie den Minister gefragt, wo ihr Kind beerdigt sei, und ihn damit konfrontiert, dass sie dieses gesehen habe. Am Abend habe sie einen Konferenzcall des Ministers mitgehört, in welchem diesem gesagt worden sei, er solle sie loswerden respektive umbringen, da sie zu viel wisse und ihn ruinieren könnte. In der Folge sei sie mit dem anderen Zwilling geflohen, indem sie Geld des Ministers gestohlen, dieses dem Wachmann gegeben und unter dem Vorwand, ihr Kind sei krank und müsse ins Krankenhaus, das Haus verlassen habe. Danach habe sie das Kind bei einer Freundin gelassen und sei in das Dorf zurückgekehrt. Sie habe dort erzählt, was ihr von F._______ angetan worden sei. Ihr sei jedoch nicht geglaubt worden, da dieser Mann zu allen nett gewesen sei und den Leuten Geld für Essen sowie Schulgebühren der Kinder gegeben habe. Anstatt ihr zu helfen, hätten ihre eigenen Verwandten sowie Leute aus dem Dorf sie dazu zwingen wollen, sich dem «Bondo-Kult» anzuschliessen. In diesem würden Frauen beschnitten und die abgetrennten vaginalen Teile würden an reiche Männer verkauft, welche diese für Rituale nutzten, durch die sie angeblich erfolgreicher und mächtiger würden. Sie sei entführt, in den Wald gebracht und rund eine Woche festgehalten worden. Man habe gewollt, dass sie die Rolle der Beschneiderin - welche bereits ihre Mutter innegehabt habe - übernehme, und damit gedroht, sie andernfalls umzubringen. Noch bevor sie selbst beschnitten worden sei, habe sie fliehen können. Sie sei zum nächsten Dorf gegangen, habe einen Bus genommen und sei mit diesem über die naheliegende Grenze nach Guinea gefahren.
Zum Abschluss der Befragung wies das SEM darauf hin, aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin gehe es davon aus, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie Opfer vom Menschenhandel geworden sei. Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin, was ihr passiert sei, sei wohl nicht direkt als Menschenhandel einzustufen. Dennoch sei ihr etwas sehr Schlimmes widerfahren und sie sei der Meinung, dies müsse veröffentlicht werden, zumal ganz viele Frauen und Mädchen immer noch solche Dinge über sich ergehen lassen müssten.
D.
D.a Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung am 6. November 2023 einen Entwurf für einen Nichteintretensentscheid zu. Die Rechtsvertretung nahm am 7. November 2023 dazu Stellung.
D.b Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht.
E. Mit Verfügung vom 6. November 2023 - eröffnet am 8. November 2023 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz nach Griechenland weg. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an.
F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die griechischen Behörden über den Menschenhandelssachverhalt zu orientieren und/oder individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag - neben der angefochtenen Verfügung, der Empfangsbestätigung und einer Vollmacht - ein bereits in den vorinstanzlichen Akten liegender Bericht des (...) betreffend einen notfallmässigen Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2023 bei.
G. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November 2023 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 7. Dezember 2023 einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
H.
H.a Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist für die Einreichung eines Arztberichts. Sie verwies dabei auf einen Eintrittsbericht des (...), wonach sie seit dem 9. November 2023 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung sei, sowie auf ein Schreiben der behandelnden Ärztinnen. In letzterem wurde ausgeführt, es sei aufgrund des aktuellen medizinischen Zustands bislang noch nicht möglich gewesen, eine ärztliche Stellungnahme bezüglich der vorgesehenen Rückführung nach Griechenland zu verfassen.
H.b Innert erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2024 einen ärztlichen Bericht der (...) vom 18. Januar 2024 ein.
I. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zur Beschwerde vernehmen.
J. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...] AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie sich aus den Rechtsbegehren sowie der Begründung der Beschwerde ergibt, beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die griechischen Behörden hätten dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt. Griechenland sei ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde, weshalb sie sich - wenn sie Übergriffe durch Privatpersonen oder staatliche Funktionsträger befürchte - an die zuständigen Stellen wenden könne. Sollte sie sich durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bestehe die Möglichkeit, eine entsprechende Anzeige oder Beschwerde einzureichen. Es sei davon auszugehen, dass ihr karitative Organisationen unterstützend und beratend zur Seite stehen könnten, wenn sich die Polizei etwa weigern sollte, eine Anzeige entgegenzunehmen oder ihr Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe auch bereits Kontakt zu Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Stellen gehabt und es sei ihr zuzumuten, sich an die Polizei- und Justizbehörden zu wenden oder notwendigen Schutz auf dem Rechtsweg einzufordern.
Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland nicht einfach seien, könne sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Flüchtlingsstatus auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) berufen, wonach sie insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Fürsorge, Gerichten und medizinischer Versorgung griechischen Bürgern gleichgestellt sei respektive in Bezug auf Erwerbstätigkeit und Unterkunft gleich wie andere ausländische Personen zu behandeln sei. Es dürfe von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die Behörden zu wenden und erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Ihren Aussagen zufolge besitze sie eine sogenannte «AMKA»-Karte, sei mit dem Helios-Programm und weiteren NGO in Kontakt gestanden und habe zweimal eine Arbeitsstelle gefunden. Sie scheine in der Lage zu sein, beachtliche Ressourcen zu mobilisieren, um auch schwierige Alltagssituationen zu meistern. Über die AMKA-Sozialversicherungsnummer habe sie Zugang zum Gesundheitswesen. Ferner bestehe die Möglichkeit, sich an vor Ort tätige Hilfsorganisationen zu wenden, welche über verschiedene Angebote wie Unterkünfte, Rechtsbeistand oder psychologische Unterstützung verfügten. Es gebe auch Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose, Migrantenorganisationen sowie spezielle Angebote für Frauen mit internationalem Schutzstatus, die Opfer von Gewalt oder Missbrauch geworden seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, Unterstützung für den Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft zu finden, die ausreichend Sicherheit biete.
Weiter leide die Beschwerdeführerin zwar an verschiedenen medizinischen Problemen, welche aber nicht derart gravierend seien, dass die Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Es handle sich auch nicht um schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, weshalb aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Es könne ausgeschlossen werden, dass in ihrem Fall eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern würde. Es sei davon auszugehen, dass im EU-Staat Griechenland eine adäquate medizinische Behandlung - inklusive allfälliger psychologischer respektive psychiatrischer Betreuung - gewährleistet sei. Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin nicht zu unterschätzende psychische und körperliche Leiden vorlägen, könne aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht geschlossen werden, dass sie auf eine dringende medizinische Behandlung angewiesen sei, welche für eine menschenwürdige Existenz absolut notwendig sei.
Weiter stelle sich die Rechtsvertretung auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei. Ohne das Leid zu verkennen, dass ihr widerfahren sei, gehe das SEM indessen nicht davon aus, dass ein Fall von Menschenhandel vorliege. Trotz ihrer Erlebnisse sowie der aktenkundigen psychischen Beschwerden sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine äusserst verletzliche Person sei.
4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei menschenunwürdig, unter anderem hinsichtlich der fehlenden Unterstützung bei der Suche nach einer Unterkunft, dem Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und zu Sozialhilfe sowie aufgrund der nur schwer erhältlichen medizinischen Versorgung. Zahlreiche Berichte dokumentierten, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht annähernd nachzukommen vermöge. Weiter habe das SEM gegenüber Opfern von Menschenhandel besondere Schutzpflichten. Es sei insbesondere von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, sofern Hinweise bestünden, dass eine betroffene Person erneut Menschenhandel zum Opfer fallen könnte (Re-Trafficking). Das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) sehe verschiedene Massnahmen und Unterstützungsleistungen für Betroffene vor. Die Kriterien für die Bestimmung eines Opfers von Menschenhandel würden kein kommerzielles Element erfordern, es reiche aus, dass eine Person für die eigene Befriedigung sexuell ausgebeutet werde. Dies sei bei der Beschwerdeführerin der Fall, deshalb sei sie als Opfer von Menschen-handel zu identifizieren. Die Vorinstanz sei zumindest dazu zu verpflichten, Griechenland über den Menschenhandelssachverhalt zu orientieren und eine Rückmeldung betreffend die zu treffenden Massnahmen abzuwarten. Weiter seien individuelle Zusicherungen betreffend angemessene Unterbringung und medizinische Versorgung einzuholen.
Sodann müsse angesichts des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften. Sie sei momentan stationär in der (...) untergebracht, nachdem sie einen (...) erlitten habe. Zudem leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und es handle sich bei ihr um eine alleinstehende Frau, was die Gefahr erhöhe, erneut Opfer von Ausbeutung zu werden. Sie sei als besonders vulnerabel zu erachten und es sei offensichtlich, dass der Verweis auf den Rechtsweg angesichts der griechischen Bürokratie und der langwierigen Abläufe eine zu hohe Hürde darstelle. Die Hinweise der Vorinstanz auf karitative Organisationen dürften nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie in Griechenland weder eine Unterkunft noch Nahrungsmittel zu erwarten habe. So habe sie zwar über eine AMKA-Karte verfügt, aber dennoch keine medizinische Hilfe erhalten. Die griechischen Systeme, Einrichtungen und Organisationen seien überlastet, würden nicht funktionieren und könnten nicht einmal die elementarsten Bedürfnisse von Schutzberechtigen decken. Ferner sei das dortige Gesundheitssystem chronisch unterfinanziert und es sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dort Zugang zu einer adäquaten Behandlung erhalten würde. Angesichts der aktuellen stationären Behandlung sei der medizinische Sachverhalt auch nicht vollständig erstellt und die Vorinstanz hätte entsprechende Berichte abwarten müssen, weshalb eventualiter eine Kassation beantragt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das SEM nicht in Abrede, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewalt geworden sei; es hielt aber an seinem Standpunkt fest, dass es sich dabei nicht um Menschenhandel gehandelt habe. Zudem gehe es trotz der erlittenen Gewalt nicht davon aus, dass sie als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren sei. Die Vorkommnisse, welche in der Beschwerde als Menschenhandel angesehen würden, hätten nicht in Griechenland stattgefunden und es gebe keine Hinweise auf eine konkrete Gefahr von Re-Trafficking. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer PTBS mit (...) sowie einer schweren depressiven Episode mit (...) leide, was den Diagnosen entspreche, welche bereits im Zeitpunkt des Entscheids des SEM bekannt gewesen seien. Sie werde medikamentös und mit Gesprächstherapie behandelt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handle es sich bei den vorliegenden Beschwerden nicht um schwerwiegende Erkrankungen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei psychischen Problemen sei mehrfach bestätigt worden, unter anderem auch betreffend Personen, welche sexuelle Gewalt erlitten hätten und an PTBS, depressiven Episoden sowie körperlichen Beschwerden leiden würden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien nicht zu relativieren und sie sei zweifellos behandlungsbedürftig. Die medizinischen Probleme seien aber nicht von einer derartigen Schwere und mit Blick auf die benötigten Behandlungen nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde.
4.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei, der Menschenhandelssachverhalt habe sich in Griechenland abgespielt. Vielmehr sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus um ein Opfer von Menschenhandel handle, womit sie als besonders vulnerabel gelten müsse. Ergänzend sei anzumerken, dass die Auffassung der Vorinstanz, es handle sich bei ihr «nur» um ein Opfer sexueller Gewalt, nicht aber von Menschenhandel, womit sie nicht äusserst vulnerabel sei, befremdlich anmute. Nicht weiter erstaunlich sei, dass diese Annahme offenbar von zwei Personen männlichen Geschlechts getroffen worden sei. Weiter stelle sich der medizinische Sachverhalt nicht mehr gleich dar wie im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids. Im Bericht der (...) vom 18. Januar 2024 werde festgehalten, zur Diagnose der PTBS und den (...) kämen neu schwere depressive Episoden mit (...) hinzu. Weiter werde darauf hingewiesen, dass grundlegende Änderungen der sozialen Situation die Chronifizierung der Störung fördern würden. Bereits beim ersten Aufenthalt in Griechenland sei es durch das Fehlen von äusserer Sicherheit und medizinischer Behandlung zu einer Marginalisierung gekommen. Die vorliegende psychische Erkrankung sei als schwerwiegend einzustufen und der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, nachdem keine besonders begünstigenden Umstände vorlägen.
5.1 Im Lauf des vorinstanzlichen Verfahrens ergaben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte. Die zugewiesene Rechtsvertretung ersuchte das SEM mit Schreiben vom 31. August 2023 ausdrücklich darum, eine Zusatzbefragung für Opfer von Menschenhandel anzusetzen. Die Vorinstanz kam diesem Begehren nach und führte am 11. Oktober 2023 eine entsprechende Anhörung durch. Bereits zum Ende dieser Befragung hin wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass das SEM davon ausgehe, ihre Erlebnisse seien nicht als Menschenhandel einzustufen. Sie wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie eine begründete Zwischenverfügung bezüglich der Weigerung, sie als potenzielles Opfer von Menschenhandel zu betrachten, verlangen könne (vgl. SEM-Akte [...]-20/13 [nachfolgend Akte 20], F73). Daraufhin erklärte die Beschwerdeführerin, was ihr passiert sei, sei zwar nicht direkt Menschenhandel, aber dennoch sehr schlimm (vgl. Akte 20, F74). In der Folge wurde seitens der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Zwischenverfügung beantragt. Demgegenüber wurde sowohl in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf als auch in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass sie zu Unrecht nicht als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden sei, da die Ereignisse im Haus des Ministers diesen Tatbestand erfüllen würden.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Menschenhandelssachverhalt im Heimatstaat abgespielt haben soll und keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich sind. Ungeachtet der Frage, ob die betreffenden Ereignisse tatsächlich als Menschenhandel zu qualifizieren wären, ist festzuhalten, dass gewisse Zweifel an diesen Vorbringen bestehen. So gibt es etwa Ungereimtheiten hinsichtlich der zeitlichen Einordnung. Die Beschwerdeführerin soll eigenen Angaben zufolge im Alter von 13 Jahren, mithin im Jahr (...), vom Minister zu sich geholt worden sein (vgl. Akte 20, F22). Zuerst habe sie ein Jahr lang zur Schule gehen können, bevor der Minister entschieden habe, dass sie eine seiner Frauen werden solle, woraufhin er sie drei Jahre lang eingesperrt und regelmässig vergewaltigt habe (vgl. Akte 20, F21). An einer anderen Stelle führte sie aus, sie sei im Jahr (...) bereits das zweite Mal schwanger gewesen und habe Zwillinge geboren, von welchen eines kurz nach der Geburt verstorben sei. Kurze Zeit später sei sie mit dem überlebenden Kind aus dem Haus des Ministers geflohen, nachdem sie den Leichnam des verstorbenen Zwillings in einem Geheimzimmer entdeckt habe (vgl. Akte 20, F29 f.). Es ist schwer nachvollziehbar, dass ihr - nachdem sie mehrere Jahre gefangen gehalten und schwer missbraucht worden sein soll - innert kürzester Zeit die Flucht gelungen sein soll, indem sie vom Minister Geld gestohlen und damit einen Wachmann bestochen habe, damit er ihr die Tür öffne (vgl. Akte 20, F31). Zudem finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben zum Schicksal ihrer Eltern. Während sie gegenüber der Seelsorgerin offenbar angegeben hat, sie habe ihren Vater nie kennengelernt und sei bei ihrer Mutter aufgewachsen (vgl. SEM-Akte [...]-12/12 [nachfolgend Akte 12]), erklärte sie bei der Anhörung für Opfer von Menschenhandel, dass sie mit ihren Eltern in E._______ gelebt habe, bis diese bei einem Autounfall ums Leben kamen (vgl. Akte 20, F16 ff.). Ein ärztlicher Bericht vom 3. Oktober 2023 hält unter der Rubrik «Familienanamnese» wiederum fest, ihr Vater habe sich suizidiert. Derselbe Bericht enthält auch die Angabe, die Beschwerdeführerin habe einen vierjährigen Sohn, der bei ihrer Mutter lebe (vgl. SEM-Akte [...]-21/4 [nachfolgend Akte 21]). Im Lichte dieser teilweise uneinheitlichen Angaben erscheint es nicht als überwiegend glaubhaft, dass sich die vorgebrachten Ereignisse im Heimatstaat tatsächlich so zugetragen haben, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Bereits deshalb kann es nicht als erstellt gelten, dass sie ein Opfer von Menschenhandel ist und entsprechend als solches hätte anerkannt werden müssen.
5.3 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das SEM seinen Pflichten in diesem Zusammenhang ausreichend nachgekommen ist. So hat es eine Zusatzbefragung angesetzt, um die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Erlebnissen zu befragen und abzuklären, ob sie Opfer von Menschenhandel geworden ist. Dabei wurde sie über ihre Rechte informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, bezüglich der verweigerten Anerkennung als Opfer von Menschenhandel eine Zwischenverfügung zu verlangen (vgl. dazu Akte 20). Während des Verfahrens war die Beschwerdeführerin stets rechtlich vertreten und sie erhielt verschiedene medizinische Behandlungen. Sie hält sich mittlerweile seit mehreren Monaten in der Schweiz auf, was ihr die Möglichkeit eröffnet hätte, gegebenenfalls eine Anzeige einzureichen oder um weitere Unterstützung zu ersuchen hinsichtlich der geltend gemachten Vorbringen betreffend Menschenhandel. Darüber hinaus hätte das SEM allenfalls zusätzlich noch die griechischen Behörden über die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Kenntnis setzen können. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen und des Verfahrensausgangs erübrigen sich indessen weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen der EU-Staat Griechenland gehört, die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3 m.H.).
6.4
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2).
6.4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
6.4.3 Nicht länger aufrechterhalten wurde die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hingegen bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Die Vorinstanz ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
6.5
6.5.1 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es vorliegend von entscheidender Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin als äusserst verletzlich zu bezeichnen ist und ob ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefe, aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art dauerhaft in eine existenzielle Notlage zu geraten.
6.5.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei in ihrem Leben wiederholt sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich auch nach der Überfahrt nach Griechenland, wobei sie damals von ihrem Chef in der Türkei schwanger gewesen sei (vgl. SEM-Akte [...]-11/5 [nachfolgend Akte 11] S. 3). Auch wenn - wie oben dargelegt - erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Ereignissen im Heimatstaat bestehen, gibt es in den Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass sie tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt geworden ist. So gab sie bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs bei der Frage nach dem medizinischen Sachverhalt zu Protokoll, dass sie Schmerzen an der (...) und Probleme mit dem Genitalbereich habe, da sie mehrmals vergewaltigt worden sei (vgl. Akte 11, S. 5). In einem ersten medizinischen Bericht vom 22. August 2023, mithin kurz nach der Einreise in die Schweiz, wurde als ärztliche Beurteilung insbesondere «Status nach erlebter sexueller Gewalt sowie Verdacht auf PTBS» festgehalten und eine Überweisung an einen Spezialisten zur gynäkologischen und psychiatrischen Behandlung als angezeigt erachtet (vgl. Akte 12). Am 8. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig ins (...) eingeliefert, nachdem sie einen (...) erlitten und ein (...) gezeigt habe. Als Diagnose wurde auch hier namentlich Verdacht auf PTBS bei Status nach erlebter sexueller Gewalt festgestellt (vgl. SEM-Akte [...]-19/5 [nachfolgend Akte 19]). Nachdem ein weiterer (...) auftrat, wurde die Beschwerdeführerin schon am 3. Oktober 2023 erneut mit der Ambulanz ins (...) gebracht, wobei die aufgetretene Symptomatik am ehesten im Rahmen eines (...) bei Verdacht auf PTBS interpretiert wurde (vgl. Akte 21). Auch das SEM geht im Übrigen davon aus, dass es sich bei ihr um ein Opfer sexueller Gewalt handelt. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass - auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als Opfer von Menschenhandel betrachtet werde - keineswegs das Leid zu verkennen sei, welches ihr widerfahren sei. Auch in seiner Vernehmlassung stellte das SEM nicht in Abrede, dass sie Opfer von sexueller Gewalt geworden sei. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nach den obigen Ausführungen erstellt, dass die Beschwerdeführerin Opfer sexueller Gewaltübergriffe geworden ist, wenn auch unklar ist, wo und in welchem Kontext sich diese Übergriffe ereignet haben. Dieser Umstand ist zu berücksichtigen bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin, die heute (...) Jahre alt ist und die Übergriffe somit in einem sehr jungen Alter erlebt haben muss, als äusserst vulnerabel einzustufen sei.
6.5.3 In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig stationär in der (...) untergebracht sei aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands. Im Bericht der behandelnden Ärztinnen vom 18. Januar wird ausgeführt, dass sie sich seit dem 9. November 2023 zum zweiten Mal in (freiwilliger) stationärer psychiatrischer Behandlung befinde. Die Ersthospitalisation im September 2023 sei nach einer (...) erfolgt. Damals seien die Differentialdiagnosen Anpassungsstörung sowie PTBS gestellt worden und die Patientin sei nach Installation einer psychopharmakologischen Behandlung und einer Stabilisierung entlassen worden. Zur aktuellen stationären Aufnahme sei es aufgrund von akuter Eigengefährdung gekommen, nachdem sie erneut einen (...) erlitten habe. Die Patientin habe von ihrer Lebensgeschichte mit zahlreichen traumatischen Erlebnissen erzählt. Sie berichte von Suizidgedanken und verschiedenen Symptomen, welche denjenigen einer PTBS entsprächen, die mit (...) ([...]) einhergehe. Auch im stationären Rahmen sei es wiederholt zu (...) gekommen, während derer die Beschwerdeführerin (...) sei, wobei sie auch einmal versucht habe, aus einem der Fenster zu springen. Initial hätten zudem (...) bestanden. Komorbid liege eine schwere depressive Episode vor. Die erlebte Situation in Griechenland mit fehlender Sicherheit und erneuten Gewalterfahrungen führe in Anbetracht des jungen Alters der Beschwerdeführerin - und damit einhergehender fehlender Reife sowie mangelnder Unterstützung dort - dazu, dass eine Rückkehr als Risikofaktor für die Chronifizierung der Störung anzusehen sei. Die Konfrontation mit der geplanten Rückführung nach Griechenland habe durch die Erinnerung an dort erlebte Traumata zu einer zusätzlichen Destabilisierung geführt, die in wiederholten suizidalen Krisen gegipfelt habe. Es sei eine psychopharmakologische Therapie installiert worden und es fänden stützende Gespräche mit psychoedukativen Elementen zum Umgang mit den Symptomen statt. Die Gewährleistung eines sicheren und entlastenden sozialen Umfelds sei wichtig, um eine Stabilisierung zu erreichen. Eine längerfristige Begleitung im ambulanten Rahmen mit Erwägung einer Traumatherapie werde als dringend indiziert erachtet, wobei grundlegende Änderungen der sozialen Situation die Kontinuität der Behandlung behindern, die Chronifizierung der Störung fördern und die Prognose deutlich verschlechtern würden.
6.5.4 Die Beschwerdeführerin ist eine junge, alleinstehende Frau, welche in ihrem Leben unbestritten und höchstwahrscheinlich mehrfach schwerer sexueller Gewalt ausgesetzt war. Sie leidet aktenkundig an erheblichen gesundheitlichen Problemen und war in der Schweiz wiederholt in stationärer Behandlung. Es kam verschiedentlich zu akuter Eigengefährdung und suizidalen Krisen. Neben einer PTBS-Symptomatik mit (...) bestehen (...) und eine schwere depressive Episode. Die behandelnden Ärztinnen hielten ausdrücklich fest, ein sicheres soziales Umfeld sei eine wichtige Voraussetzung, um eine Stabilisierung zu erreichen. Eine weitere Behandlung der jungen Patientin wurde als dringend indiziert erachtet, um einer Chronifizierung des Beschwerdebilds entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen erwähnte, dass sie in Griechenland versucht habe, medizinische Behandlungen erhältlich zu machen, welche ihr jeweils mangels finanzieller Mittel verweigert worden seien (vgl. Akte 11). Auch habe sie sich nach eigenen Angaben mehrmals an die Organisation «Helios» gewandt, um Unterstützung zu erhalten, wobei sie entweder hingehalten worden oder ihr gesagt worden sei, man sei nicht für diese Angelegenheiten zuständig (vgl. Akten 11 und 12). Die Beschwerdeführerin scheint zwar in der Lage gewesen zu sein, sich mithilfe von zwei somalischen Freundinnen in Griechenland einige Monate lang durchzuschlagen. So habe sie etwa mit diesen zusammen ein Zimmer in Athen geteilt und ihre Freunde hätten ihr in der Apotheke Medikamente besorgt, nachdem sie im Krankenhaus aufgrund fehlender Zahlungsmöglichkeit nicht behandelt worden sei (vgl. Akte 11). Nach den Ereignissen auf C._______ hätten sich die Wege jedoch getrennt und die beiden Somali-Frauen seien ohne sie nach Deutschland weiter gegangen (vgl. Akte 20, F62). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben diesen beiden Personen in Griechenland über soziale Kontakte verfügt hätte, welches sie unterstützt hätten oder ihr bei einer Rückkehr eine gewisse Stabilität bieten könnten. Angesichts ihrer entgegen der Auffassung der Vorinstanz insgesamt als gravierend einzustufenden gesundheitlichen - namentlich psychischen - Probleme kann unter den vorliegenden Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, in Griechenland die von ihr benötigte Unterstützung erhältlich zu machen. Dabei ist neben dem Gesundheitszustand auch massgebend, dass die Beschwerdeführerin sehr jung ist, bereits sexueller Gewalt zum Opfer fiel und in der Vergangenheit offenbar verschiedene traumatische Ereignisse erlebt hat, darunter auch in Griechenland. Das Zusammenspiel dieser Faktoren führt dazu, dass sie eine besonders hohe Verletzlichkeit aufweist. Entsprechend wäre der Vollzug der Wegweisung nach der oben skizzierten Rechtsprechung nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar. Von solchen ist vorliegend aber nicht auszugehen. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Griechenland zweimal kurzzeitig gearbeitet. Bei der ersten Stelle hätten sie 50 Euro pro Monat verdient, in einem Rohbau gelebt, von morgens bis nachts arbeiten müssen und bei Krankheit keine Behandlung erhalten. Im Rahmen der zweiten Stelle sei ihnen zwar ein höherer Lohn und eine Krankenversicherung versprochen worden, tatsächlich sei jedoch nie etwas ausbezahlt worden (vgl. Akte 11). Diese Arbeitstätigkeiten, eine davon unter prekären Bedingungen, die andere faktisch ohne Bezahlung, können nicht als begünstigende Elemente gewertet werden. Andere relevante Faktoren, etwa ein soziales Netzwerk oder eine gesicherte Unterkunft, sind bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie hielt sich zudem weniger als ein Jahr und damit für eine eher kurze Zeit in Griechenland auf. Aufgrund ihrer hohen Verletzlichkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte einzufordern. Vielmehr bestünde die Gefahr, dass ihr eine Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus nicht gelingen würde, sie dauerhaft in eine schwere Notlage geriete und allenfalls gar erneut Opfer von sexueller Gewalt oder Ausbeutung werden könnte. Dafür spricht zumindest auch der Umstand, dass sie angab, auch in die Schweiz mit einem «Boyfriend» gereist zu sein (vgl. Akte 11 S. 4; Akte 20, F60, 63), der jedoch Fotos von ihr im Internet hochgeladen und ihre Nummer an weitere Personen weitergegeben habe (vgl. Akte 20, F64). Zu diesem deutlich älteren Mann wünscht die Beschwerdeführerin keinen engen Kontakt mehr, weshalb sie sich zweimal an das FIZ gewandt hat (vgl. Akte 19, Eingabe der Rechtsvertretung).
6.5.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Folglich ist ihr in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 6. November 2023 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 6. November 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und das SEM angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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