Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6275/2013 D-6278/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),und Tochter B._______, geboren (...),Iran, beide vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...) und N (...).
A. Die Beschwerdeführerinnen, aus C._______ stammende iranische Staatsangehörige, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Juni respektive Anfang Juli 2010 auf dem Landweg und gelangten über D._______ am 11. Juli 2010 illegal in die Schweiz. Am 16. Juli 2010 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 3. und 5. August 2010 die Kurzbefragungen durchgeführt wurden. Mit Entscheid des BFM vom 20. September 2010 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 13. und 15. Oktober 2010 wurden die Beschwerdeführerinnen vom BFM zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin A._______ im Wesentlichen an, sie habe unter anderem mit drei weiteren Personen seit dem Frühling (...) an einer Schule namens Schöpfung und Revolution unterrichtet, wo sie eine Art Aufklärungskurs für persönliche Weiterbildung und Selbsterkenntnis geboten hätten. Ihre Aktivitäten hätten keine politische, sondern eine gesellschaftliche Grundlage gehabt. Am (...) seien die Ordnungskräfte in der Schule erschienen und hätten die drei anderen Lehrpersonen festgenommen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen und telefonisch über den Vorfall informiert worden. Der Anrufer habe sie gewarnt, die Ordnungskräfte würden bald auch bei ihr auftauchen, und sie aufgefordert, schnellstmöglich das Haus zu verlassen. Sie habe sich nach G._______ zu einer Kollegin begeben und von dort ihren Onkel angerufen, der ihr geraten habe, sich zu verstecken. Über ihre Kollegin habe sie in der Folge erfahren, dass ihre Schule geschlossen worden sei und man ihnen anti-religiöse Aktivitäten und Gotteslästerung vorgeworfen habe. Zudem seien die übrigen Lehrkräfte spurlos verschwunden und würden sich wahrscheinlich in einem unbekannten Kerker der Regierung befinden. Obwohl ihr Vater blind sei, sei er zum Verhör abgeholt und geschlagen worden, weil er ihren Aufenthaltsort nicht habe verraten wollen. Ferner seien ihr Ex-Mann und ihr Sohn im Rahmen einer Demonstration am (...) festgenommen worden. Der Ex-Ehemann habe ihre Kinder (Sohn und Tochter) an die Kundgebung mitgenommen, um sie dort Flugblätter verteilen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin B._______ - ihre Tochter - führte ihrerseits aus, ihr Vater sei Mitglied der Volksmudjaheddin gewesen und habe ihr sowie ihrem Bruder am Gedenktag der Präsidentschaftswahlen vom (...) mitgeteilt, dass sie am folgenden Tag an einer Demonstration teilnehmen würden. Gleichzeitig habe er sie aufgefordert, an dieser Kundgebung Flugblätter unter den Demonstranten zu verteilen. Obwohl sie Angst gehabt habe, habe sie ihrem Vater nicht nein sagen dürfen. Am Nachmittag des (...) sei ihr von ihrem Vater während des Demonstrationszuges aufgetragen worden, die mitgeführten Flugblätter an einer Wand anzubringen und zu fotografieren. Als sie sich in der Folge umgewendet habe, habe sie gesehen, wie Personen ihren Vater überfallen hätten. Ihr Bruder sei zu Hilfe geeilt, jedoch zusammen mit dem Vater verprügelt worden. Sie habe nicht mehr weiter gewusst und sei in Panik durch die Menge der Demonstranten geflohen. In einer Nebengasse habe sie alle Flugblätter in einen Abfallcontainer geworfen. Sodann habe sie eine Freundin aufgesucht und telefonisch einem Freund ihres Vaters den Vorfall berichtet und um Rat gebeten. Dieser habe danach über einen Verwandten seiner Mutter veranlasst, sie zu ihrer Mutter und danach ausser Landes zu bringen.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.a Mit Schreiben vom 24. April 2012 erkundigten sich die Beschwerdeführerinnen bei der Vorinstanz, wann sie mit einem Asylentscheid rechnen könnten.
B.b Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 2012 teilte das BFM den Beschwerdeführerinnen mit, dass aufgrund der hohen Geschäftslast keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden könnten. Falls vorliegend ihre Mitwirkung benötigt werde, würden sie darüber zu gegebener Zeit unterrichtet. Sobald der Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei, werde im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Endentscheid getroffen.
C. Mit unter anderem auch von der Beschwerdeführerin A._______ unterzeichneter Eingabe vom 18. Februar 2013 teilte eine Sozialarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) dem BFM mit, A._______ habe einen in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Mann geheiratet, dem Asyl gewährt worden sei. Bevor sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen werde, werde gebeten, ihre originäre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen.
D. Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das BFM unter Hinweis auf ihre jeweilige aktuelle persönliche Situation respektive ihre Arbeits- und Integrationsbemühungen in der Schweiz um einen möglichst baldigen Asylentscheid. Ferner teilte die Beschwerdeführerin A._______ darin mit, dass sie am 29. Oktober 2012 in der Schweiz einen anerkannten Flüchtling geheiratet habe.
E. Am 27. Juni 2013 wandte sich eine Sozialarbeiterin des SRK in einem von den Beschwerdeführerinnen ebenfalls unterzeichneten Schreiben an das BFM, wies auf die grossen Bemühungen der Beschwerdeführerinnen, sich in der Schweiz sozial und beruflich zu integrieren, hin und ersuchte ebenso um einen möglichst baldigen Asylentscheid.
F. Mit Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2013 stellte das BFM der Beschwerdeführerin A._______ nach einer Anfrage des SRK des Kantons F._______ vom 18. September 2013 alle iranischen Dokumente betreffend ihre berufliche Qualifikation zu.
G. Mit Eingabe vom 7. November 2013 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragten, es sei festzustellen, dass ihre Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden seien, die Vorinstanz sei anzuweisen, in ihren Verfahren umgehend einen Asylentscheid zu fällen, und ersuchten in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), insbesondere um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihre Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht vor - endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Hiervon ausgehend wären die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde gegen die allfällig abschlägige Beurteilung ihrer Asylgesuche befugt, womit sie zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern eines solchen Entscheides legitimiert sind (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1 - 3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerungsbeschwerde unterliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Beschwerde in gültiger Form ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverweigerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet.
3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V 190 E. 5; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Betracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1; Müller, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
3.2 Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (Abs. 1).
3.3 In ihrer Beschwerdeschrift führten die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen an, sie hätten am 16. Juli 2010 um Asyl in der Schweiz ersucht. Kurz darauf seien sie in E._______ befragt und im Oktober 2010 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört worden. Mit Schreiben vom 24. April 2012 seien sie an die Vorinstanz gelangt mit der Frage, wann sie voraussichtlich mit einem Entscheid rechnen könnten. Eine Antwort darauf hätten sie nicht erhalten. Mehr als ein Jahr später hätten sie sich mit Schreiben vom 29. Mai 2013 an die Vorinstanz gewendet und um einen möglichst baldigen Asylentscheid gebeten. Darin hätten sie ihre besondere Situation im Einzelnen dargelegt. Aber auch auf diesen Brief habe das BFM nicht reagiert. Schliesslich habe die zuständige Sozialarbeiterin die Vorinstanz am 27. Juni 2013 angeschrieben, habe auf ihre erheblichen Bemühungen, sich sozial und auch beruflich in der Schweiz zu integrieren, hingewiesen, und erneut um einen baldigen Asylentscheid ersucht. Diese Eingabe sei von der Vorinstanz ebenfalls unbeantwortet geblieben. Daraufhin hätten sie in ihrem letzten Schreiben vom 2. Oktober 2013 der Vorinstanz angedroht, beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, falls keine schlüssigen Erklärungen zu den weiteren Verfahrensschritten bis zum Asylentscheid gegeben würden. Das BFM habe sich dazu bis heute nicht vernehmen lassen. Seit der Einreichung ihrer Asylgesuche seien mittlerweile dreieinhalb Jahre vergangen und die Verfahrensdauer sei zweifellos als überlang zu qualifizieren. Sie hätten sich um eine gute Integration in der Schweiz bemüht und inzwischen sehr gut Deutsch gelernt und es sei ihnen ein grosses Anliegen, möglichst bald unabhängig von der Fürsorge zu werden. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus sei es ihnen aber - abgesehen von Sprachkursen in Deutsch und einer Praktikumsstelle - nicht gelungen, eine Arbeits- respektive Lehrstelle zu finden, um die von ihnen beabsichtigten Ausbildungen absolvieren zu können. Aus all diesen Gründen sei eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, umgehend einen Asylentscheid zu fällen.
Aus den Akten wird nicht ersichtlich, inwiefern das BFM wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute nicht hätte in der Lage sein sollen, über die Asylgesuche vom 16. Juli 2010 zu befinden. Die Anhörungen durch das BFM wurden am 13. respektive 15. Oktober 2010 durchgeführt und die für einen Entscheid massgebenden Beweismittel respektive Identitätsdokumente waren seit der Einreichung der Asylgesuche vorhanden. Den Akten sind trotz der diversen, in den letzten zwei Jahren eingereichten Anfragen und Ersuchen der Beschwerdeführerinnen um baldige Erledigung ihrer Asylverfahren keine Hinweise auf irgendwelche von der Vorinstanz getätigte oder veranlasste Vorkehrungen innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre seit Einreichung der Gesuche zu entnehmen. Lediglich in einem Schreiben vom 3. Mai 2012 wies das BFM auf seine hohe Geschäftslast und darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen im Bedarfsfall kontaktiert würden, falls deren Mitwirkung im Verfahren benötigt würde. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass das BFM im Verfahren von A._______ mit Schreiben vom 13. Juli und 2. August 2011 sowie 31. August 2012 behördliche Anfragen im Zusammenhang mit (...) beantwortete und A._______ mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 die von dieser eingereichten iranischen Dokumente betreffend ihre berufliche Qualifikation zukommen liess. Trotzdem muss sich das BFM im vorliegenden Verfahren den Vorwurf gefallen lassen, seit der Anhörung der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Prüfung der Asylgesuche über drei Jahre gänzlich untätig geblieben zu sein und auch die Mehrzahl der verschiedenen Anfragen und Ersuchen der Beschwerdeführerinnen ignoriert zu haben. So sind denn auch weder Hinweise noch Gründe ersichtlich, die als Erklärung für die langdauernden Asylverfahren dienlich sein könnten. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönliche Freiheit (Art. 3 Abs. 2 AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten ist. Davon ist im Verfahren von A._______ umso mehr auszugehen, als sie am (...) einen in der Schweiz anerkannten Flüchtling heiratete, der mit Verfügung des BFM vom (...) hier vorläufig aufgenommen worden war, und sie ein Gesuch um Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft stellte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemängeln, dass das BFM die verschiedenen Eingaben betreffend Auskunft über den Verfahrensstand respektive Ersuchen um beförderliche Behandlung der Asylgesuche ausser in einem Fall gar nicht beantwortete und auch in seinem Antwortschreiben vom 3. Mai 2012 keine individuell-konkreten Gründe für die lange Verfahrensdauer respektive die bisher mehrere Jahre andauernde Untätigkeit anführte, sondern pauschal auf seine hohe Geschäftslast hinwies.
5.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls als gegenstandslos erweist.
5.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwaltes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
5.4 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine Kostennote vom 7. November 2013 zu den Akten. Der darin ausgewiesene Aufwand (6 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 240.-) ist zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für die Gespräche mit den Beschwerdeführerinnen vom 24. April 2012 und 2. Oktober 2013 können nicht in direkten Zusammenhang mit der beabsichtigten Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gebracht werden und sind daher als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die Eingabe vom 24. April 2012 keine Hinweise auf ein Mandat der Rechtsvertreterin enthält und sich in den Akten der Vorinstanz das in der Beschwerdeschrift angeführte Schreiben vom 2. Oktober 2013 an das BFM, wonach die Beschwerdeführerinnen dem BFM die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellt haben sollen, nicht auffinden lässt und somit nicht zweifelsfrei feststeht, ob diesbezüglich den Beschwerdeführerinnen überhaupt Kosten entstanden sein könnten. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass die Rechtsvertreterin erst am 4. November 2013 von den Beschwerdeführerinnen mandatiert wurde. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die Parteientschädigung auf Fr. 1250.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen zu befinden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1250.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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