Entscheiddatum: 18.11.2013Publikationsdatum: 26.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6273/2013D-6276/2013
Urteil vom 18. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Jean-Pierre Monnet,Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien 1. A._______, geboren (...),und deren Schwester2. B._______, geboren (...),Afghanistan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 21. Oktober 2013 / N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen - afghanische Staatsangehörige aus C._______ - am 9. September 2013 gemeinsam in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie sich zuvor in Italien aufgehalten hatten,
dass die Beschwerdeführerinnen anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ vom 30. September 2013 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in C._______ mit ihren jeweiligen Ehemännern und Kindern gelebt,
dass die Beschwerdeführerin 1 jedoch seit zwei Jahren verwitwet sei und ihre zwei Söhne nunmehr im E._______ leben würden,
dass die Beschwerdeführerin 2 von ihrem Ehemann geschlagen worden sei und sich ihre Tochter F._______ seit längerem in der Schweiz aufhalten würde,
dass sie ihr Heimatland in der Absicht verlassen hätten, zu F._______ in die Schweiz zu reisen,
dass sie auf dem Seeweg nach Italien gelangt seien, wo sie registriert und ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien,
dass sie indes nicht nach Italien, wo sie niemanden kennen würden, zurückkehren möchten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 1 A7 [N (...)] respektive vorinstanzliche Akten der Beschwerdeführerin 2 A6 [N (...)]),
dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Oktober 2013 - beide eröffnet am 5. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefristen zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss den Aktenverzeichnissen an die Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass die Beschwerdeführerinnen mit zwei separaten Eingaben vom 7. November 2013 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden erhoben, worin jeweils um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen und um Anweisung an das BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie möchten nicht nach Italien zurückkehren, da das Land mit der Aufnahme von Flüchtlingen überfordert sei und die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen prekär seien,
dass sie in die Schweiz gekommen seien, um Zeit mit F._______ zu verbringen, die sie seit langem nicht mehr gesehen hätten,
dass zwischen der Beschwerdeführerin 2 und F._______ eine nahe Beziehung bestehe, zumal sie Mutter und Tochter seien,
dass die Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Schwester (der Beschwerdeführerin 2) eine nahe Beziehung pflege und eine solche somit auch zu ihrer Nichte F._______ bestehe,
dass sie zudem gesundheitliche Beschwerden hätten (Beschwerdeführerin 1: [...]; Beschwerdeführerin 2: [...]), die sie in der Schweiz behandeln lassen könnten, wohingegen die medizinische Versorgung in Italien nur dürftig sei,
dass auf die weiteren Beschwerdebegründungen - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 12. November 2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. November 2013) eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2013 sowie ärztliche Bescheinigungen der Bereitschaftsärzte vom 13. September 2013 (Diagnosen: [...]), 27. September 2013 (Diagnose: [...]) und 2. Oktober 2013 (Diagnose: [...]), von Dr. med. G._______ vom 18. Oktober 2013 und 5. November 2013 (Diagnose: [...]) sowie des Hausarztes Dr. med. H._______ vom 11. November 2013 (Diagnosen: [...]) nachreichte,
dass auch die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 12. November 2013 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 13. November 2013) eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November 2013 sowie ärztliche Bescheinigungen des Hausarztes Dr. med. H._______ vom 4. November 2013 (Diagnosen: [...]) und 11. November 2013 (zusätzliche Diagnosen: [...]) nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 13. November 2013 den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen einstweilen aussetzte (Art. 56 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass solche Ausnahmen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um Schwestern handelt, die im Wesentlichen dieselben Ausreisegründe geltend machen, gemeinsam via Italien in die Schweiz gelangt sind und gleiche Beschwerdebegehren vorbringen, weshalb sich die gemeinsame Behandlung in einem Beschwerdeentscheid rechtfertigt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass, wenn mehrere Familienmitglieder in demselben Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen und die Anwendung der in der Verordnung genannten Kriterien eine Trennung zur Folge haben könnte, derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung aller Asylanträge zuständig ist, der für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist, und andernfalls die Prüfung dem Mitgliedstaat obliegt, der für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied eingereichten Asylantrags zuständig ist (Art. 14 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerinnen mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 31. Juli 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren,
dass das BFM deshalb die italienischen Behörden am 10. Oktober 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerinnen mit Mitteilungen vom 21. Oktober 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit für beide Beschwerdeführerinnen gegeben ist, und der Einwand der Beschwerdeführerinnen, Italien sei nicht ihr Zielland gewesen beziehungsweise ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag,
dass auch die Ausführungen in den Beschwerdeeingaben die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu negieren vermögen,
dass bezüglich der Klage der Beschwerdeführerinnen, die Unterbringungs- und Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien seien prekär, festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und die Beschwerdeführerinnen keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen können, wonach Italien sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführerinnen nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien zwar teilweise als verbesserungswürdig erscheinen, aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführerinnen obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführerinnen auch nicht beweisen oder mittels konkreter Anhaltspunkte glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, und dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen zudem betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und die Behörden bestrebt sind, hilfsbedürftigen Menschen besondere Unterstützung zukommen zu lassen,
dass sich darüber hinaus - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten sowie diesbezügliche Klagen bei den zuständigen italienischen Behörden vor Ort vorzubringen und bei diesen durchzusetzen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.),
dass bezüglich der ärztlich diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass es sich bei den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen, welche gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten in der Schweiz medikamentös und mittels Abgabe von (...) behandelt wurden beziehungsweise werden, um keine lebensbedrohenden Krankheiten handelt, bei denen eine zwangsweise Rückweisung nach Italien allenfalls einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass darüber hinaus festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass die Aufnahmerichtlinie, welche Italien in Landesrecht umgesetzt hat, die medizinische Versorgung garantiert, und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführerinnen in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei Bedarf weiterhin adäquate medizinische und fachärztliche Betreuung finden, und es ihnen obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass es zudem der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten und den indizierten Behandlungsbedarf von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können,
dass bezüglich der Berufung der Beschwerdeführerinnen auf die in der Schweiz lebende Tochter beziehungsweise Nichte F._______ (Asylgesuch vom [...]; rechtskräftige Verfügung des BFM vom [...]: Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz, indes Aufschub des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme [wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs]) festzuhalten ist, dass F._______ volljährig ist und es sich bei einer volljährigen Tochter nicht um eine "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) handelt, weshalb die Beschwerdeführerinnen aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (bspw. volljährige Kinder, Geschwister, Grosseltern) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen können, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14),
dass der Wunsch der Beschwerdeführerinnen, Zeit mit F._______ zu verbringen, zwar verständlich ist, dies aber keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung zu begründen vermag, zumal F._______ sich bereits seit über (...) Jahren in der Schweiz befindet und somit schon lange von ihrer Mutter und Tante getrennt lebt,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen damit keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK darstellt,
dass unter diesen Umständen nach einzelfallgerechter Prüfung keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügungen des BFM zu bestätigen sind,
dass damit der am 13. November 2013 angeordnete Stopp der Wegweisungsvollzüge gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen sind und dementsprechend von der Kostenerhebung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr
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