Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 09.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6252/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),undB._______, geboren (...),und ihre beiden KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),ungeklärter Staatsangehörigkeit(angeblich eritreischer Herkunft), (...)Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B. Die Beschwerdeführenden wurden am 23. Juli 2010 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen des Gesuchs erfolgte am 5. September 2013.
Der Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er Sohn eritreischer Tigriner sei und aus E._______ (Eritrea) stamme. Sein Vater sei 1987 gestorben, woraufhin er mit seiner Mutter nach Äthiopien gezogen sei, wo sie in Addis Abeba gelebt hätten. Seine Mutter sei im Jahre 2000 gestorben und er habe anschliessend als Taglöhner gearbeitet. Anlässlich eines Streits mit seinem Vermieter sei die Polizei erschienen, welche sich auf die Seite des Vermieters geschlagen und ihn (den Beschwerdeführer) angegriffen habe. Man habe ihm gedroht, dass er im Falle einer Anzeige mit negativen Konsequenzen zu rechnen hätte, woraufhin er beschlossen habe, auszureisen. Er sei über den Sudan, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt. In Griechenland habe er die Beschwerdeführerin kennengelernt und geheiratet.
Die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte ihrerseits geltend, dass sie die Tochter eritreischer Tigriner sei und aus F._______ (Eritrea) stamme. Ihre Mutter sei 1993 verstorben, woraufhin sie mit ihrer Tante in den Sudan gereist sei. Im Jahre 2000 habe sie sich nach Damaskus (Syrien) begeben und sei 2005 weiter in die Türkei gereist, wo sie vier Jahre gelebt habe, bevor sie über Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt sei.
C. Am (...) respektive (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre beiden Kinder C._______ und D._______ zur Welt.
D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 (Eröffnung am 15. Oktober 2013) lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 3. und 4. November 2013 (gemeinsam eingereicht mit Poststempel vom 6. November 2013) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
G. Ein Gesuch vom 20. November 2013 um Erlass oder Reduzierung des Kostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der Ratenzahlung, wurde mit Verfügung vom 21. November 2013 abgewiesen.
H. Daraufhin leisteten die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Beschwerdeführerin keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung geltend gemacht habe und daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Angaben des Beschwerdeführers hingegen seien nicht glaubhaft. So habe er in der BzP ausgesagt, er habe die Polizisten, welche ihn angegriffen hätten, auf einem Polizeiposten angezeigt. In der Anhörung habe er dies nicht erwähnt und auch auf Nachfrage hin angegeben, keine Anzeige erstattet, sondern lediglich Polizisten angesprochen zu haben, die sich zufällig auf der Strasse befunden und ihn dann weggeschickt hätten. In der BzP habe er überdies zu Protokoll gegeben, nach der Anzeige dreimal von drei Jugendlichen, die wohl von der Polizei geschickt worden seien, eingeschüchtert und mit dem Tode bedroht worden zu sein, würde er an seiner Anzeige festhalten. In der Anhörung sei dieser Vorfall unerwähnt geblieben, was er damit zu erklären versucht habe, dies vergessen zu haben. Schliesslich habe er in der BzP erklärt, Äthiopien 15 Tage nach dem Vorfall verlassen zu haben, während er in der Anhörung ausgeführt habe, das Land erst zwei bis drei Monate nach dem Vorfall verlassen zu haben.
5.2 Aufgrund der Aussagen beider Beschwerdeführenden sei überdies davon auszugehen, dass sie nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien stammen würden. Der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, nur wenig Tigrinya zu sprechen und in der Anhörung dann ausgeführt, Tigrinya zwar gut zu verstehen, es aber nicht gut zu sprechen. Dies überzeuge nicht, zumal er bis zu seinem 18. Lebensjahr mit seiner Mutter zusammengewohnt habe, welche angeblich Tigrinerin gewesen sei. Das Vorbringen, er habe nach dem Tod der Mutter kein Tigrinya mehr gesprochen, überzeuge eben so wenig, da er in Äthiopien angeblich in einem Quartier gelebt habe, wo viele Eritreer gewohnt hätten und er überdies mit Eritreern zusammengearbeitet habe. Darüber hinaus habe er nichts zum Herkunftsort der Eltern sowie zur eritreischen Geschichte, Geografie und Kultur sagen können, was nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP ausgeführt, dass sie, nachdem sie Eritrea verlassen habe, mehrere Jahre mit ihrer Tante in Äthiopien gelebt habe. Den Sudan habe sie verlassen, nachdem die Kinder und der Mann der Tante gestorben seien. In der Anhörung habe sie dem widersprechend ausgeführt, von Eritrea direkt in den Sudan gelangt zu sein und nie in Äthiopien gelebt zu haben. Sie habe alleine mit der Tante gelebt, und diese habe keine Kinder gehabt. Auf Vorhalt hin habe sie die Aussagen der BzP entweder bestritten oder geschwiegen. Gemäss BzP habe sie ihren Vater nie gekannt und ihre Mutter sei 1993 gestorben, während sie gemäss Anhörung bis zur Ausreise aus Eritrea mit beiden Eltern zusammengelebt habe und ihre Mutter noch gelebt habe, als sie zu ihrer Tante geschickt worden sei. Sie wisse auch nicht, wann die Mutter gestorben sei, da sie nach der Ausreise keinen Kontakt zum Vater gehabt habe. Auf Vorhalt hin habe sie erklärt, dies auch in der BzP so ausgeführt zu haben. Gemäss BzP sei Amharisch ihre Muttersprache und sie würde auch Arabisch und wenig Tigrinya sprechen, da sie sich für letztere Sprache nicht interessiert habe. Dem widersprechend habe sie in der Anhörung Tigrinya als Muttersprache genannt und ausgeführt, dass sie mit ihren Eltern und der Tante Tigrinya gesprochen habe. Amharisch habe sie gelernt, da viele ihrer Freunde und ihre Tante ein bisschen Amharisch sprechen würden. Über ihren angeblichen Heimatstaat besitze sie kein Wissen, was den üblichen Gegebenheiten widerspreche.
5.3 Die Beschwerde setzte sich kaum mit den konkreten Argumenten der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkte sich zur Hauptsache auf eine Wiederholung der Fluchtgeschichte.
5.4 Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an. Zur Begründung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insbesondere vermag die Beschwerdeführerin keine sie selbst betreffende asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, während die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der vom BFM aufgezeigten erheblichen Widersprüche als unglaubhaft zu erachten sind. Schliesslich kam das BFM in überzeugender Weise zum Schluss, dass diverse Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden nicht aus Eritrea, sondern aus Äthiopien stammen. Den Beschwerdeführenden ist es folglich nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzulegen, wodurch ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführenden gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und insbesondere ihrer Herkunft gemacht haben.
Die Beschwerdeführenden haben den Behörden zudem keine rechtsgenügenden Identitätspapiere abgegeben, weshalb ihre Identität und ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist.
7.5 Aus diesen Gründen haben die Beschwerdeführenden die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen.
7.6 Daher ist der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsland droht.
7.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.8 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung - unter Hinweis auf die Ausführungen in Erwägung 7.4 - mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten.
7.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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