Entscheiddatum: 08.11.2013Publikationsdatum: 19.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6218/2013/mel
Urteil vom 8. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,Côte d'Ivoire, ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire aus Abidjan, welcher bis heute kein heimatliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt hat - am 1. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er namentlich vorbrachte, er sei noch minderjährig,
dass vom BFM die behauptete Minderjährigkeit in Zweifel gezogen wurde, worauf das Bundesamt bei einem Arzt eine radiologische Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass der beauftragte Arzt in seinem Bericht vom 3. September 2013 auf den vollständigen Verschluss aller Wachstumsfugen an Speiche, Elle und Handknochen des Beschwerdeführers verwies und festhielt, dieser weise ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr auf,
dass der Beschwerdeführer am 4. September 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, wobei er mehrfach bekräftigte, er sei erst sechzehn Jahre alt, und in diesem Zusammenhang das Nachreichen seiner Geburtsurkunde und einer offiziellen Bestätigung zu seinem Alter in Aussicht stellte,
dass ihm im Nachgang dazu vom BFM eröffnet wurde, aufgrund der Aktenlage werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen,
dass am 1. Oktober 2013 die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand, wobei der Beschwerdeführer wiederum an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt und das Nachreichen von Unterlagen zu seinem Alter in Aussicht stellte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Gesuches namentlich vorbrachte, da damals sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er seine Heimat schon am 13. April 2011 und im Alter von nur vierzehn Jahren verlassen, indem er nach Ghana geflüchtet sei,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, obwohl sein Vater aus dem Norden stamme und als Odiénneka und Moslem ein ethnischer Dioula gewesen sei, habe er als Berufssoldat in der Leibgarde der Präsidentengattin Simone Gbagbo gedient, weshalb sein Vater nach der Verhaftung des Präsidenten Gbagbo am 11. März 2011 unmittelbar in Gefahr gewesen sei, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt unter Kapitän Séka Séka dem engeren Kreis um Simone Gbagbo angehört habe und die Leute daher behauptet hätten, er sei auch für deren Todesschwadron tätig gewesen,
dass er vom Vater letztmals am 13. April 2011 gehört habe, indem sein Vater ihn an jenem Tag angerufen und ihn und seine Mutter dringend zum Verlassen des Landes aufgefordert habe,
dass jedoch seine schwangere Mutter das Land nicht habe verlassen wollen, weshalb er ohne sie nach Ghana geflüchtet sei,
dass schon am Tag darauf ihr Haus geplündert und zerstört worden sei, wobei seine Mutter an den Folgen von Schlägen und einer erlittenen Fehlgeburt gestorben sei, was ihm wiederum einen Tag später von seiner Tante am Telefon berichtet worden sei,
dass er nach dem Verlust seiner Eltern niemanden mehr in seiner Heimat habe, weshalb er die Schweiz um Schutz ersuche, zumal er in Côte d'Ivoire umgebracht werden könnte und er zudem sein Studium fortsetzen wolle, um eine bessere Zukunft zu haben,
dass der Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Ausreise aus Côte d'Ivoire unter anderem angab, damals seien viele nach Ghana geflüchtet, weshalb es für ihn als Minderjährigen leicht gewesen sei, ohne Papiere dorthin zu gelangen,
dass er betreffend seinen Aufenthalt in Ghana ausführte, nach seiner Ankunft habe er dort per Zufall am Busterminal in der Stadt X._______ einen ehemaligen Schulkameraden getroffen, welcher aus Burkina Faso stamme und mit welchem er früher in Abidjan zur Schule gegangen sei,
dass er für die nächsten zwei Jahre bei der Familie seines Kameraden untergekommen sei, wobei er aber nie aus dem Haus habe gehen dürfen, da sein Aufenthalt im Lande illegal gewesen sei,
dass er Ghana schliesslich am 30. August 2013 mit der Hilfe eines Freundes seiner Gastfamilie verlassen habe, einem Schweizer, einem alten Mann heller Hautfarbe, welcher ihn unter Verwendung eines echten Schweizerpasses als seinen dunkelhäutigen Adoptivsohn mit Jahrgang 1988 ausgegeben habe,
dass sie auf dem Luftweg von Ghana über Marokko nach Genf geflogen seien, wo der alte Mann an der Grenzkontrolle ihre zwei Schweizerpässe vorgelegt habe und wo er nach dem Grenzübertritt von dem Mann ohne Papiere am Flughafen zurückgelassen worden sei,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner eigenen Reise- und Identitätspapiere vorbrachte, zwar habe sein Vater für ihn einen Pass ausstellen lassen als er 11 Jahre alt gewesen sei, zumal man als Mann nie wisse, wann man einen Pass brauche, der Pass sei jedoch in Abidjan beim Vater zurückgeblieben, und eine Identitätskarte habe er nicht, da man eine solche erst im Alter von 18 Jahren erhalte,
dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung vom 1. Oktober 2013 Kopien seines angeblichen Schülerausweises und eines angeblich ihn betreffenden Geburtsregisterauszuges zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 - eröffnet am 29. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in seinem Entscheid vorab zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien genügten den gesetzlichen Vorgaben nicht und für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Original lägen keine entschuldbaren Gründe vor, wobei das Bundesamt sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers über den angeblichen Nichtbesitz rechtsgenüglicher Papiere als auch seine Reisewegschilderungen als offensichtlich unglaubhaft erklärte,
dass das Bundesamt sodann festhielt, die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit sei aufgrund der Aktenlage nicht glaubhaft gemacht, wobei das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen auf das pflichtwidrige Fehlen von Papieren, vage Angaben zum Reiseweg, ungenügende Angaben zu den Familienverhältnissen, das Aussehen des Beschwerdeführers, das Ergebnis der Knochenanalyse und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers verwies,
dass das Bundesamt im Anschluss daran erklärte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, zumal die Gesuchsvorbringen unglaubhaft seien, nachdem die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers weder substanziiert noch überhaupt plausibel, sondern bar jeglicher Realkennzeichen und über weite Strecken bloss plakativ seien,
dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Côte d'Ivoire als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde erhob, wobei er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seinen Gesuchsvorbringen festhielt und namentlich das Vorbringen bekräftigte, auch wenn sein Vater ein Dioula gewesen sei, so habe er doch in der Leibgarde von Gbagbo gearbeitet,
dass er gleichzeitig die Nichtvorlage rechtsgenüglicher Papiere sinngemäss als entschuldbar erklärte, zumal er bis dahin angenommen habe, es brauche einfach ein Dokument mit seinem Geburtstermin und seinem Foto darauf, wobei er die Beschaffung neuer Beweismittel zu seiner Identität in Aussicht stellte, was aber noch Zeit in Anspruch nehmen werde,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 5. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge auf das Begehren nach Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass in der Sache vorab festzuhalten ist, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer sei wie von ihm behauptet noch minderjährig, zumal er weder rechtsgültige Identitätspapiere vorgelegt hat noch zu insgesamt überzeugenden Angaben zu seinem Alter, seinem familiären Hintergrund, seinem persönlichen Werdegang und seinem tatsächlichen Aufenthalt vor seiner Einreise in die Schweiz in der Lage war (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen),
dass der Beschwerdeführer zwar die Kopien eines angeblichen Schülerausweises und eines angeblichen Geburtsregisterauszuges zu den Akten gereicht hat, diesen Beweismitteln jedoch jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, zumal der Schülerausweis als nicht amtliches Papier leicht manipulierbar sein dürfte und sich der Zivilstandsregisterauszug ohne weiteres auf eine Drittperson beziehen kann (beispielswiese ein jüngeres Geschwister), unter dessen Identität der Beschwerdeführer auftreten will,
dass das BFM damit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und dementsprechend auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass aufgrund der klaren Mangelhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers alleine das abermalige in Aussicht stellen von nicht näher bezeichneten Beweismitteln zu seiner Identität nicht geeignet ist, diesen Schluss zu erschüttern, wobei auf die Ansetzung einer Frist zur Beibringung der behaupteten weiteren Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. Art. 110 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Reise- oder Identitätspapiere im Original eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt -keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sein Beschwerdevorbringen, der eigentliche Gehalt der Aufforderung zur Papierbeschaffung sei ihm erst jetzt klar geworden, aufgrund der Aktenlage als blosse Schutzbehauptung zu erkennen ist (vgl. dazu das Protokoll der Kurzbefragung: act. A8 Ziff. 4.07, insbes. gegen Ende),
dass seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Reise in die Schweiz - angeblich nach einem Aufenthalt von zwei Jahren in Ghana, wo er das Haus seiner Gastfamilie nie verlassen habe, dank der Hilfe eines alten Schweizers heller Hautfarbe, von welchem er als dessen Adoptivsohn dunkler Hautfarbe ausgegeben worden sei, und dabei unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Schweizerpasses - als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass aufgrund der Aktenlage mit dem BFM davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Reise in die Schweiz verheimlicht und namentlich ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass in der Folge mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche enge Verbindungen seines Vaters zur Entourage von Simone Gbagbo in keiner Weise als plausibel erscheinen,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die insgesamt überzeugenden Erwägungen des BFM zu entkräften, zumal das Bundesamt in seinem Entscheid auf mannigfache weitere Mängel in den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers verweisen kann,
dass schliesslich die Schilderungen des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - auch nicht ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit von den behaupteten Ereignisse schliessen lassen, womit im Resultat von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehe ist,
dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig mit dem BFM von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann aus Abidjan - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, zumal seine Vorbringen über den angeblichen Verlust aller relevanten Anknüpfungspunkte an seinem Heimatort aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner übrigen Vorbringen ebenfalls keinen realen Hintergrund aufweisen dürften,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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