Entscheiddatum: 08.11.2013Publikationsdatum: 18.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6213/2013
Urteil vom 8. November 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Irak,vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,(...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - am 2. April 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. April 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2008 die vorläufige Aufnahme aufhob und den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete,
dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2932/2008 vom 4. November 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - am 18. Dezember 2010 beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe einreichte, welche die Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegennahm,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Dezember 2010 sowie anlässlich seiner Anhörung in C._______ vom 21. Juni 2013 im Wesentlichen geltend machte, im Mai 1995 seien vier Personen der Familie seines Freundes D._______ ermordet worden und man habe ihn (Beschwerdeführer) des Mordes verdächtigt, weshalb er Mitte 1995 verhaftet und kurz darauf wieder freigelassen worden sei,
dass er auch nach seiner Freilassung von Sicherheitsbehörden beobachtet worden sei,
dass er nach dem Krieg viele Schwierigkeiten gehabt habe, da sein Vater zur Zeit Saddams für das Regime gearbeitet habe, weshalb alle Familienmitglieder als Verräter betrachtet worden seien,
dass er mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei und man im Jahre 2003 auf ihn geschossen habe, weshalb er nach E._______ gezogen sei,
dass er im Juli 2004 in die Türkei geflohen sei, da sich seine Verfolger bei seinem Arbeitgeber nach ihm erkundigt hätten,
dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat von seinen unbekannten Verfolgern ermordet würde, da die Sicherheitskräfte im Nordirak nicht in der Lage seien, für seine Sicherheit zu sorgen,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 - eröffnet am 25. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, sowie eine Gebühr von Fr. 600.- erhob,
dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, das vom Beschwerdeführer am 2. April 2006 eingeleitete Asylverfahren sei hinsichtlich des Asylpunktes seit dem 20. Mai 2006 rechtskräftig abgeschlossen,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzuges am 4. November 2010 rechtskräftig geworden sei, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, ohne dass er seither in seine Heimat zurückgekehrt wäre,
dass sich aus seinen Vorbringen keine Hinweise ergäben, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich seine Ausführungen auf Ereignisse bezögen, die vor der Einreichung seines ersten Asylgesuches stattgefunden hätten und somit nicht als in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu werten seien,
dass seine Aussagen im Übrigen weitgehend seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren entsprächen, welche im Entscheid des BFM vom 19. April 2006 als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien,
dass in Bezug auf diejenigen Teile seiner Vorbringen, die er im ersten Asylverfahren noch nicht geltend gemacht habe - z.B. Mordverdacht - anzumerken sei, dass es sich dabei um keine neuen Tatsachen handle, die ihm im ersten Asylverfahren noch nicht bekannt gewesen seien,
dass sämtliche geltend gemachten Tatsachen ihn persönlich beträfen und ihm im Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs bekannt gewesen seien, weshalb er sie bereits damals hätte vorbringen können,
dass seine Erklärung, er habe damals nicht die Wahrheit gesagt, weil er gewusst habe, dass er so oder so einen F-Ausweis erhalte, die nachträgliche Geltendmachung seiner Vorbringen nicht zu entschuldigen vermöge, weshalb auf sein Gesuch auch nicht eingetreten würde, wenn es als Wiedererwägungsgesuch zu behandeln wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 4. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2013 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Rechtsmittelschrift zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des materiellen Erfordernisses in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass im zu beurteilenden Fall keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013 verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. November 2010 (D-2932/2008) ausführlich zum Wegweisungsvollzug geäussert hat,
dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die einlässlichen Erwägungen (Erw. 4.1 ff.) im erwähnten Entscheid verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen auch im heutigen Zeitpunkt zulässig ist,
dass bezüglich der Zumutbarkeit - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil vom 4. November 2010 (Erw. 5.1 ff.) zu verweisen ist, zumal sich weder die allgemeine Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers seit Ergehen dieses Urteils massgeblich verändert haben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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