Entscheiddatum: 27.11.2013Publikationsdatum: 05.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6187/2013
Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 3. Februar 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo (...) sinngemäss um Asyl nach. Gleichzeitig reichte er (...), zu den Akten.
B. Mit Schreiben vom (...) 2011 ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Darlegung aller Verfolgungsvorbringen, ergriffenen Schutzmassnahmen und innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen sowie, soweit nicht bereits erfolgt, um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente samt englischer Übersetzung sowie Kopien des Geburtsscheins und der Identitätskarte. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum (...) 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben.
C. Mit Begleitschreiben vom (...) 2011 (...), bei welchem es sich im Wesentlichen um eine wortwörtliche Wiederholung des Inhalts seines Schreibens vom 3. Februar 2011 handelte, liess der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft (...) zukommen.
D. Mit Schreiben vom (...) 2011 ersuchte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Zugehörigkeit zu einer Organisation, allfällige Probleme seit der Entlassung aus dem IDP-Camp, Erwerbstätigkeit beziehungsweise Lebensunterhalt und Aufenthaltsorte seit der Entlassung aus dem IDP-Camp. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum (...) 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben.
E. Mit Schreiben vom (...) 2011 (...) beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen.
F. Am (...) 2011 befragte (...) der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen, nachdem dieser mit Schreiben vom (...) 2011 zu einer solchen Befragung eingeladen worden war. Ebenfalls noch am (...) 2011 leitete die Schweizer Botschaft das Protokoll der Befragung samt ihrem Bericht und den weiteren Unterlagen an das BFM weiter.
G. Mit Schreiben vom (...) 2011 (...) teilte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft mit, dass er von den Sicherheitskräften nach wie vor, letztmals am (...) 2011, gesucht werde. Gleichzeitig reichte er (...) ein.
H. In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsbefragung machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, in B._______ (...) geboren und dort aufgewachsen; am (...) 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und militärisch ausgebildet worden. Im (...) 2009 sei ihm nach einem Angriff auf das LTTE-Lager, in welchem er stationiert gewesen sei, die Flucht gelungen. In der Folge habe er den Aufenthaltsort seiner Familie ausfindig gemacht und sich in (...) versteckt gehalten. Nach ihrer Umsiedlung nach C._______ sei er am (...) 2009 in seiner Abwesenheit zu Hause von den LTTE gesucht worden, weshalb an seiner Stelle sein jüngerer Bruder D._______ zwangsrekrutiert worden sei. Am (...) 2009 sei er zusammen mit seiner Mutter - sein Vater habe sich (...) von ihr getrennt und der Kontakt sei seither abgebrochen - und (...) von der sri-lankischen Armee (SLA) ins IDP-Camp E._______ (...), mithin in das von der Regierung kontrollierte Gebiet, verbracht worden. Dort sei er vom Criminal Investigation Department (CID) (...) befragt und dabei misshandelt beziehungsweise (...) befragt und geschlagen worden, woraufhin er täglich habe Unterschrift leisten müssen. Am (...) 2009 seien sie aus dem IDP-Camp entlassen worden und nach F._______ ( ...) in das Haus seiner (...) gezogen. Ab (...) 2011 seien dort in seiner Abwesenheit unbekannte Personen, gemäss Einschätzung seiner Mutter von Paramilitärs begleitete Angehörige des militärischen Geheimdienstes, erschienen und hätten - da die Familie aus G._______ stamme und er und sein Bruder D._______ verdächtigt würden, während ihres Aufenthalts im Vanni-Gebiet Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben - nach ihm gefragt und ihn zum CID-Posten bestellt. Nach diesem Vorfall sei er zu einem Verwandten nach H._______ (...) umgezogen. Seine Mutter sei in der Folge noch mehrmals, letztmals im (...) 2011, von unbekannten Personen nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, wobei sie und (...) bedroht worden seien. Seit März 2011 halte er sich bei (...) in I._______ versteckt beziehungsweise von F._______ sei er direkt zu einem Verwandten nach I._______ umgezogen. Nach seiner Schulabschlussprüfung im (...) 2010 sei er für ein Studium an der Universität selektioniert worden, befürchte aber aufgrund ähnlicher Vorfälle in jüngster Zeit im Norden Sri Lankas, dass er entführt oder getötet werden könnte. Er sei nicht erwerbstätig und würde von seiner Mutter und (...) unterstützt. Sie könnten sich nicht an die Polizei wenden, weil dies seine Situation verschlimmern würde.
I. Mit am (...) 2013 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 4. September 2013 - eröffnet am (...) 2013 -verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
J.
Mit (...) Eingabe vom 14. Oktober 2013 samt deutscher Übersetzung an die Schweizer Botschaft (...), welche von dieser mit Schreiben vom (...) 2013 (...) an das Bundesverwaltungsgericht weitergleitet wurde (Eingang: [...] 2013), beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise ihm Asyl zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentieren, sondern er wurde am (...) 2011 auf der schweizerischen Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, massgebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung sei die Gefährdungssituation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Entscheids. Mithin sei vergangene Verfolgung nur massgebend, wenn sie noch andaure oder konkrete Anzeichen für künftige Verfolgung bestehen würden. Eine Einreisebewilligung diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung falle in einen Zeitraum vor und während des Krieges zwischen der Regierung und den LTTE und müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle, und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die LTTE würden als geschlagen gelten und somit für den Beschwerdeführer heute keine Bedrohung mehr darstellen. Zudem sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen. Mithin seien die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehen würde, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Zwar sei verständlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der erwähnten Vorfälle vor Verfolgungsmassnahmen fürchte und in die Schweiz ausreisen wolle. Dem Gesuch um Einreise in die Schweiz könne aber nicht entsprochen werden, da er - bei objektivierter Betrachtungsweise - nicht akut gefährdet sei. Dies ergäbe sich unter anderem auch daraus, dass er freigelassen und seither keine Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Folglich ginge das BFM davon aus, dass keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten und kein Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn bestanden hätte. Schliesslich werte das BFM die Nachstellungen durch unbekannte Personen als nicht derart intensiv, dass sie eine Bewilligung einer Einreise rechtfertigen würden. Ferner gehe das BFM davon aus, dass er festgenommen worden wäre, wenn tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hätte. Auch bestünden keine Hinweise auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die SLA und den Staat. Daraus sei zu schliessen, dass er bei einem Verbleib im Heimatland nicht akut gefährdet und daher seine Furcht vor Verfolgung objektiv nicht begründet sei. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass er seit November 2011 noch irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätte oder ihm solche drohen würden, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er aktuell nicht gefährdet sei.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren. Zusätzlich führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter sei zwischenzeitlich an ihr früheres Domizil in B._______ zurückgekehrt, was ihm nicht möglich sei, da er weiterhin gesucht werde. Er halte sich zusammen mit (...) in J._______ versteckt. Seine Mutter habe sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend das Verschwinden seines Bruders D._______ beschwert. Daraufhin sei sie aus Rache vom CID und durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. D._______ habe sich am (...) 2009 in K._______ den Sicherheitskräften ergeben und sei seither verschwunden.
5.6 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers vom BFM zu Recht als den Anforderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügend qualifiziert; diesbezüglich kann vorweg auf E. 5.4 vorstehend verwiesen werden, wobei die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde daran nichts zu ändern vermögen: So geht das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit der Vorinstanz darin einig, dass die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill dient, weshalb die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Vorverfolgung als asylrechtlich nicht relevant einzustufen ist; zum andern hat sich die Situation in Sri Lanka seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 grundlegend geändert. Zudem wurde der Beschwerdeführer freigelassen und ist seither keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Folglich ging das BFM zu Recht davon aus, dass keine Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen haben und kein Verfolgungsinteresse der Behörden gegen ihn bestanden habe, gegenteiligenfalls davon auszugehen wäre, dass er noch während seines mehr als einjährigen Aufenthalts im Haus (...) in F._______, wo er eigenen Angaben zufolge ordentlich angemeldet war (...), festgenommen worden wäre. Zwar wird in der Beschwerde vorgebracht, die Mutter des Beschwerdeführers sei durch den CID und die Sicherheitskräfte bedroht worden, nachdem sie sich beim UNHCR betreffend das Verschwinden ihres Sohnes D._______ beschwert habe. Indes vermag der Beschwerdeführer auch daraus keine Verfolgung abzuleiten, die derart intensiv wäre, dass sie als einreiserelevant angesehen werden müsste, wäre doch davon auszugehen, dass er sich, wäre ab (...) 2011 tatsächlich in der von ihm geltend gemachten Weise nach ihm gesucht worden, im (...) 2011 nicht durch die sri-lankischen Behörden einen Reisepass hätte ausstellen lassen und diesen in Colombo abholen gegangen wäre (...). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Einreisebewilligung zur Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz zu erreichen.
5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen sind.
5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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