Entscheiddatum: 20.08.2013Publikationsdatum: 04.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6166/2012
Urteil vom 20. August 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...),Irak, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ im Nordirak, suchte am 17. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nach.
Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen an, er sei am (...) am Kontrollposten der irakischen Regierung in D._______ festgenommen worden und wegen illegalen E._______ nach F._______ zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Während seiner Haft habe (Nennung der Behörde) vorgeschlagen, ihm die Strafe zu erlassen, sofern er sich bereit erkläre, mit einem Auto einen Bombenanschlag auf ein Regierungsgebäude in C._______ zu verüben. Er habe dem Vorschlag zugestimmt und das Auto beim kurdischen Kontrollposten in G._______ einem H._______ übergeben, wo er sogleich verhaftet und dem (Nennung der Behörde) übergeben worden sei. In Haft sei er gefoltert und stark geschlagen worden, sodass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Aus dem Spital sei ihm die Flucht zuerst in sein Heimatdorf und sodann in die Schweiz gelungen.
B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte unter anderem, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das Bundesamt am 5. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2004 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Infolgedessen wurde er vom Gericht mit Schreiben vom 10. Januar 2006 angefragt, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
E. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4243/2006 vom 11. Juni 2009 wurde die Beschwerde betreffend den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der angeordneten Wegweisung wurde die Beschwerde abgewiesen.
F. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 5. April 2012 sowie vom 21. September 2012 dargelegt, dass das Bundesamt gemäss Art. 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG respektive Art. 84 Abs. 2 AuG die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erwäge.
Mit Eingaben vom 20. April 2012 sowie vom 2. Oktober 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er entgegen den Ausführungen im Schreiben des BFM vom 5. April 2012 für die dort genannten Straftaten - (Nennung der Delikte) - nicht mehrmals, sondern jeweils lediglich einmal verzeigt worden sei, weshalb eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG nicht erfolgen könne. Er wolle seine Taten nicht bestreiten oder verharmlosen, hingegen stelle er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Bezüglich einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG hielt der Beschwerdeführer fest, er lebe nun seit bald zehn Jahren in der Schweiz, sei gemischtethnischer Herkunft und habe den grössten Teil seines Lebens in J._______ verbracht. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe nunmehr ebenso wie sein Bruder in K._______. Andere Geschwister lebten in D._______. Er habe sehr wenig Kontakt zu seinen Angehörigen. Eine Einreise in die Nordprovinzen wäre mit grossen Problemen behaftet und sei nur mit einer sogenannten Gewährsperson möglich. Im Schreiben vom (...) führte der Beschwerdeführer zudem aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb das BFM eine Aufhebung erst fünf Jahre nach der erfolgten Praxisänderung erwäge, und weshalb die Begründung der Praxisänderung nicht bereits ins Schreiben des BFM vom 5. April 2012 eingeflossen sei.
G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 - eröffnet am 30. Oktober 2012 - hob das BFM die mit Verfügung vom 5. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG auf und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am (...) zu verlassen.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden daher weder das Refoulement-Verbot noch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Vorliegend ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers insgesamt kein individuelles Gefährdungsindiz, weshalb eine Ausschaffung in den Nordirak nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zu erachten sei. Gleichzeitig lasse die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer, welcher den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht habe, verfüge zudem über ein soziales Beziehungsnetz, sei mit der Sprache und Kultur vertraut und dürfte bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Insbesondere stehe die Aussage, er habe einen grossen Teil seines Lebens in J._______ verbracht, im Widerspruch zu den im Asylverfahren gemachten Angaben. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Das BFM wies zudem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe im Rahmen des Rückkehrhilfeprogramms Irak hin.
H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Bestätigung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht der Klinik L._______ vom (...) sowie diverse Belege betreffend die aktive Stellensuche des Beschwerdeführers beigelegt.
I. Am 10. Dezember 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und setzte ihm für die Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel (Scheidungsurkunde im Original, Fürsorgebestätigung) Frist an.
J. Mit Schreiben vom 9. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit einreichen und in Bezug auf die in Aussicht gestellte Scheidungsurkunde geltend machen, dass ein ehemaliger Bekannter beim Gericht einen Termin für den (...) bekommen habe und es demzufolge nicht möglich sei, die Originalurkunde rechtzeitig zu beschaffen, weshalb um Fristerstreckung ersucht werde.
K. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 entsprach der Instruktionsrichter dem Ersuchen um Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Scheidungsurkunde nicht habe beschafft werden können, da diese dem Onkel des Beschwerdeführers, welcher - wie bereits erwähnt - beim Gericht vorstellig geworden sei, nicht ausgehändigt worden sei, und der Beschwerdeführer die Urkunde auch über seine Ex-Frau nicht habe beschaffen können, da er nicht wisse, wo sie sich aufhalte, und er mit ihr seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr pflege.
L. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Sie setzte sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2013 vorwiegend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
M. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern. In seiner Replik vom 21. Februar 2013 liess er insbesondere ausführen, inwiefern sein Gesundheitszustand der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe. In Bezug auf die Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin eingereicht.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.1 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2006 vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls sind sie wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588).
3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet, das Umschwenken des BFM von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG im ersten Schreiben vom 5. April 2012 zur Aufhebung gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG im Schreiben vom 21. September 2012 sei nicht adäquat. Es sei unerklärlich, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erst im zweiten Schreiben mit der Praxisänderung zu Irak begründet worden sei, obwohl diese bereits im Jahr 2007 erfolgt sei.
Das Vorgehen der Vorinstanz war korrekt. Es wurde zunächst eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG geprüft und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem die Vorinstanz offensichtlich zum Schluss gelangte, die angeführten Gründe würden nicht zu einer auf die genannte Bestimmung gestützten Aufhebung ausreichen, erfolgte eine Prüfung des Aufhebungsgrundes nach Art. 84 Abs. 2 AuG, wozu dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde. Aus dem Umstand, dass diese Prüfung erst fünf Jahre nach der Praxisänderung betreffend Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Nordirak erfolgte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Aufhebung in Anbetracht der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz ist in den nachfolgenden Erwägungen 4.2.3 ff. (insb. E. 4.2.8) zu prüfen.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses (CAT) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu für Details auf BVGE 2008/4 verwiesen werden, welches Urteil nach wie vor als Richtlinie Gültigkeit beansprucht.
4.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
4.1.4 Der Gesundheitszustand einer asylsuchenden Person ist sowohl bei der Prüfung der Zulässigkeit als auch derjenigen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beachten.
4.1.5 Was die in den eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer diagnostizierte (Nennung Diagnose) und das nicht abzuschätzende Suizidrisiko im Falle einer Rückkehr betrifft (vgl. dazu E. 4.2.7), so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3 S. 19 f.).
4.1.6 Im Übrigen verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Gemäss Praxis des EGMR muss die psychische Erkrankung gravierend sein, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegen zu stehen. So ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang darf davon ausgegangen werden, dass die Vollzugsbehörden die notwendigen Schritte bei der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland in die Wege leiten werden.
4.1.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht massgeblich verändert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben.
4.2.3 Der Beschwerdeführer lässt auf Beschwerdeebene unter anderem geltend machen, er sei seit fast zehn Jahren landesabwesend und habe dadurch sein soziales Netz verloren, nachdem ein Grossteil seiner Verwandten C._______ verlassen habe. Im Jahr (...) habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen - die Scheidungsurkunde wurde in Aussicht gestellt, indessen in der Folge nicht beigebracht - und er habe seit diesem Zeitpunkt weder von ihr noch von seinen nicht mehr in C._______ lebenden Kindern etwas gehört. Die lange Abwesenheit erschwere auch eine wirtschaftliche Eingliederung, da er über keine Ausbildung verfüge und seine bisherige Tätigkeit mit dem E._______ aufgrund der Vorfälle nicht mehr aufnehmen könne. Auch seine gemischtethnische Herkunft - der Vater sei Araber, die Mutter sei Kurdin - sei der Wiedereingliederung nicht förderlich. Es sei bekannt, dass Personen mit arabischer Herkunft des Öfteren diskriminiert würden. Der Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löse bei der dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und nähre die alten kurdisch-arabischen Spannungen. Araber würden zum Teil als mögliche Agenten irakischer aufständischer Gruppen oder als ehemalige Baathisten betrachtet, womit für ihn ein zusätzliches Gefährdungsrisiko bestehe. Es sei folglich nicht auszuschliessen, dass er einem ähnlichen Misstrauen begegne, da er den Namen seines Vaters trage. Umgekehrt ergäben sich die gleichen Probleme, wenn er als Kurde versuchen würde, sich in J._______ niederzulassen.
4.2.4 Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, dass der heute (...)-jährige Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation gerate. Der Beschwerdeführer absolvierte eigenen Aussagen zufolge (...) Jahre die Primarschule sowie (...) Jahre die Sekundarschule und arbeitete danach als M._______ und als N._______. In der Schweiz war er zudem in verschiedenen Beschäftigungsprogrammen tätig, womit er zusätzliche Kenntnisse erwerben konnte.
4.2.5 Die nunmehr in der Stellungahme vom 2. Oktober 2012 gemachte Aussage, der Beschwerdeführer habe einen Grossteil seines Lebens in J._______ verbracht, steht - wie bereits von der Vorinstanz zu Recht erkannt - im Widerspruch zu den im Asylverfahren gemachten Aussagen, wonach er zirka (...) Jahre bis zu seiner Ausreise im (...) in C._______ gelebt haben will. Aufgrund der bereits im Asylverfahren zahlreichen aufgedeckten Unstimmigkeiten sowie der widersprüchlichen Aussagen bezüglich des Wohnorts im Irak kann der erst in der Stellungnahme sowie auf Beschwerdeebene geltend gemachte pauschale und unsubstanziierte Einwand, der Beschwerdeführer verfüge über kein Beziehungsnetz mehr in C._______, nicht geglaubt werden. So führte er in keiner Weise aus, wann und weshalb seine Mutter, eine Kurdin aus C._______, und sein Bruder die Stadt verlassen haben und nun in K._______ leben sollen und weshalb seine anderen Geschwister getrennt von diesen in D._______ lebten. Auch wird nicht ausgeführt, wo sich die übrigen Verwandten befinden sollen, verfügt er doch eigenen Aussagen zufolge über viele weitere Verwandte im Irak (vgl. BFM act. A11/21 S. 4). In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dass sich ein Grossteil seiner Verwandten nicht mehr in C._______ befinde, er jedoch zu einem Onkel sporadischen Kontakt pflege. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er in C._______ noch einige Verwandte haben dürfte, auf deren Unterstützung er zählen kann. So versuchte ein ehemaliger Bekannter bzw. sein Onkel ihm die Scheidungspapiere im Irak zu beschaffen (vgl. Korrespondenz der Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2013 sowie vom 29. Januar 2013), was auf soziale Anknüpfungspunkte vor Ort hindeutet.
In Anbetracht dieser Ausführungen erhärtet sich der Verdacht, der Beschwerdeführer lasse die Asylbehörden über seine tatsächliche soziale Situation vor Ort absichtlich im Dunkeln. Ob er gemäss seinen neuerlichen Angaben tatsächlich über keine Verwandten in C._______ verfügt, kann letztlich nicht geklärt werden und ist vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei dieser Sachlage ist - entgegen seiner neuerlichen Aussagen - grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in C._______ über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz verfügt.
4.2.6 Zum neuerlichen Einwand in der Beschwerde, wonach er gemischtethnischer Herkunft sei und infolge der arabischen Abstammung Nachteile erleiden könnte, ist Folgendes festzuhalten: Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (vgl. BVGE 2008/4) wurde erwogen, dass in Bezug auf Araber und andere nicht-kurdische Iraker nicht automatisch vom Bestehen einer innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden könne, weshalb eine Einzelfallprüfung erfolgen müsse. In Kenntnis dieser Praxis lässt der Beschwerdeführer nunmehr auf Beschwerdeebene durch seine Rechtsvertreterin ausführen, es könne ein zusätzliches Gefährdungsrisiko aufgrund seiner arabischen Abstammung bestehen. Der Beschwerdeführer selber führte jedoch anlässlich seiner Anhörung vom 4. April 2003 aus, dass er Kurde sei und deshalb am Checkpoint Probleme mit dem dort arbeitenden Araber gehabt habe, da Kurden und Araber Feinde seien. Er sei als Kurde in der Haft denn auch schlechter als die arabischen Inhaftierten behandelt worden; so habe er weniger Zigaretten als die Araber bekommen und auch weniger als diese duschen dürfen (vgl. act. A11/21 S. 12 f.). In der Befragung zur Person (BzP) vom 3. März 2003 gab er an, der Ethnie der Kurden anzugehören. Das pauschale Vorbringen bezüglich der arabischen Abstammung geht somit fehl und wird als nachgeschoben qualifiziert. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Aussagen zufolge - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - von der in seinem Heimatland ansässigen Bevölkerung als Kurde wahrgenommen und erlitt darum die erwähnten Nachteile. Er hat mithin nicht zu befürchten, nunmehr nicht als Kurde, sondern als Araber behandelt zu werden. Im Weiteren ist auf den Einwand, er könne als Kurde nicht in J._______ leben, nicht weiter einzugehen, da diese innerstaatliche Aufenthaltsalternative vom BFM nicht in Betracht gezogen wurde.
4.2.7 Der Beschwerdeführer lässt erst auf Beschwerdeebene im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ausführen, er sei durch eine Wegweisung in seiner psychischen Integrität gefährdet, da er (Nennung Beschwerden) sei und auch (Nennung Medikament) zu sich nehmen müsse. Dies sei in den vorangehenden Stellungnahmen an das BFM nicht erwähnt worden, da er Mühe habe, über seine Erkrankung zu sprechen. Bei einer Wegweisung sei mit einer deutlichen Zustandsverschlechterung zu rechnen, unabhängig davon, ob er sich im Nordirak in Behandlung geben könnte. Gemäss dem behandelnden Arzt stehe fest, dass er unter grossem Leidensdruck stehe, weshalb er grosse Mühe habe, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren.
Dem eingereichten Arztbericht vom (...) der Klinik L._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit (...) in Behandlung am Ambulatorium O._______ stehe. Beim Beschwerdeführer lasse sich eine (Nennung Diagnose) feststellen. Die geltend gemachte Kriegserfahrung - er leide schon seit der Kindheit unter Ängsten, wobei sich sein Zustand seit dem Kuwait-Krieg drastisch verschlechtert habe - erscheine hierzu als klinisch plausibler Hintergrund. Begleitend finde sich eine (Nennung Diagnose). Während der wenigen Gespräche der letzten zwei Jahre habe sich ein grosser Leidensdruck gezeigt, und der Beschwerdeführer äussere den Wunsch nach einer Behandlung; eine eigentliche therapeutische Einbindung sei jedoch nicht zustandegekommen, wobei die Gründe unklar geblieben seien. Seitens des Hausarztes werde eine Medikation mit P._______ durchgeführt. Aus ärztlicher Sicht seien stabile Lebensumstände von zentraler Bedeutung für eine zukünftige Behandlung, da eine Traumabearbeitung ohne ausreichendes Sicherheitsgefühl nicht erfolgsversprechend sei. Im Falle einer Ausweisung sei mit einer deutlichen Zustandsverschlechterung zu rechnen, wobei das Suizidrisiko nicht abgeschätzt werden könne.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt indes nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Die diagnostizierte (Nennung der Diagnose) basiert auf seinen Angaben, wonach er seit seiner Kindheit Ängste verspürt habe und diese aufgrund des Kuwaitkrieges (1990 - 1991) noch verstärkt worden seien (vgl. Arztbericht vom (...)). Diese Ereignisse liegen mittlerweile mindestens über 20 Jahre zurück und weisen mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen keinen Zusammenhang auf, weshalb vorliegend ein Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Die Symptome (Nennung Symptome) erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Irak existentiell gefährdet wäre. Er wird medikamentös und mit Unterstützung in Belastungssituationen behandelt. Aufgrund des Zeugnisses ist nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um eine (systematische und regelmässige) Psychotherapie handelt.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine - zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechende - medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Auch wenn im Nordirak der Standard der Behandlung von psychisch Erkrankten nicht dem schweizerischen Standard entsprechen dürfte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten, zumal im Norden des Irak nicht vom Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5633/2008 vom 22. Juli 2011 E. 7.3.5). Aufgrund der unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Verwandte in seinem Heimatland vorfinden sollte. Eigenen Aussagen zufolge verfügt er ausserdem über Verwandte im Ausland (Nennung der Länder), welche ihn zusammen mit den Verwandten im Heimatstaat gegebenenfalls unterstützen können; eine medizinische Behandlung würde ihm - sollte es nicht möglich sein, ein unentgeltliches Angebot in Anspruch zu nehmen - aus finanziellen Gründen nicht verwehrt bleiben. Auch darf angenommen werden, dass eine psychotherapeutische Behandlung - sollte er diese benötigen - in der Muttersprache des Beschwerdeführers und somit nicht via Dolmetscher vorteilhafter ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten Sprach- und Kulturkreis könnte in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit haben. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung ins Heimatland nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen hat.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Hinsichtlich des Zugriffs auf die ihm verabreichten Medikamente (P._______) ist er auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Demzufolge kann auf die in der Replik vom 21. Februar 2013 von der Rechtsvertreterin in Aussicht gestellte, indessen nicht eingereichte Stellungnahme der Sozialarbeiterin verzichtet werden, zumal diese Bestätigung, wonach das Beschäftigungsprogramm wegen (Nennung Ursache) immer wieder habe unterbrochen werden müssen, nicht zu einer anderen Einschätzung beitragen dürfte.
4.2.8 Zur geltend gemachten langjährigen Landesabwesenheit ist festzuhalten, dass diese zwar nicht eine eigentliche Entwurzelung mit sich gebracht hat, aber der Beschwerdeführer dürfte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Diese scheinen indessen nicht als unüberwindbar, verfügt er doch - wie bereits ausgeführt - nach wie vor über soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland, und die dort und in der Schweiz erworbenen Berufserfahrungen fallen begünstigend ins Gewicht. Im Weiteren führte er aus, dass er im Irak gut gelebt habe, mithin besser als heute in der Schweiz (vgl. Beiblatt zur Beschwerde vom (...)). Angesichts dieser Umstände ist ihm somit eine Rückkehr durchaus zuzumuten, zumal die Beschwerde keine substanziell verwertbaren Argumente für eine gegenteilige Auffassung enthält. Vollständigkeitshalber bleibt anzumerken, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Bewerbungen und die dadurch angestrengten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers - welche im Übrigen durch sein strafrechtliches Verhalten getrübt wurden - nichts zu ändern vermögen.
4.2.9 Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig
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