Entscheiddatum: 02.05.2024Publikationsdatum: 14.05.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6153/2023
Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso sein Vater, B._______, seine Mutter, C._______ (beide ebenfalls N [...]), seine Geschwister D._______ (N [...]) und E._______ (N [...]) sowie seine Grossmutter, F._______ (N [...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 31. Mai 2022 wurde er zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde er in das erweiterte Verfahren zugeteilt.
A.b Er brachte im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger, in G._______ wohnhaft gewesen und habe das (...) besucht. Im Jahr 2019 habe sein Vater, welcher im (...)handel tätig gewesen sei, einen Vertrag mit einer (...) Firma abgeschlossen. Eine Woche nach Eintreffen der ersten Lieferung habe der Vater ein anonymes Drohschreiben erhalten. Darin sei ihm mitgeteilt worden, es sei ein Fehler gewesen, in das (...)geschäft einzusteigen. Kurze Zeit später habe sein Vater einen Anruf erhalten, bei dem die ganze Familie bedroht worden sei. Sein Vater sei auch persönlich bedroht und aufgefordert worden, den Handel mit (...) einzustellen, ansonsten seine Familie umgebracht würde. Aufgrund der Drohungen habe sich die Familie mehrmals an die Polizei gewandt, diese habe jedoch nichts unternommen. Eines Tages sei sein Bruder, von den Männern, die ihren Vater bedroht hätten, zusammengeschlagen worden. Anfang 2022 hätten diese Männer ihm selbst nach dem Sporttraining auf der Strasse abgepasst und ihn zusammengeschlagen. Die Männer hätten ihm einen Gruss an den Vater aufgegeben. Auch seine Schwester sei vor ihrer Schule von diesen Männern angehalten worden. Sie sei aufgefordert worden, ihrem Vater zu sagen, dass er mit seinen Tätigkeiten im (...)handel aufhören solle. Sein Vater habe dann die Zusammenarbeit mit der (...) Firma eingestellt. Trotzdem hätten die Drohungen angehalten. Deshalb habe der Vater bei der Polizei Anzeige erstattet. Die Polizei habe aber nicht alles aufgenommen und zwei Polizisten hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Wegen der eingereichten Anzeige sei der Vater erneut von den Männern bedroht worden. Die Tatsache, dass diese Männer von der Anzeige und den Kontakten mit der Polizei gewusst hätten, habe seine Familie vermuten lassen, dass die Männer einflussreiche Beziehungen hätten. Infolgedessen habe sich die Familie zur Ausreise entschieden. Da nach der albanischen Tradition nur männliche Familienmitglieder bedroht würden, sei er zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder auf dem Landweg in die Schweiz gereist, während seine Mutter, seine Schwester und seine Grossmutter geplant hätten, später auszureisen. In der Nacht nach der Ausreise seien die Männer am Wohnsitz der Familie in G._______ erschienen und hätten die drei Frauen attackiert und geschlagen. Der Onkel seines Vaters habe diese drei Familienmitglieder am selben Tag zum Flughafen gebracht, von wo aus sie in die Schweiz gereist seien. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, dass die Drohungen gegenüber der Familie wahrgemacht werden könnten.
B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Eltern, Geschwister und Grossmutter des Beschwerdeführers, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C. Der Beschwerdeführer und seine vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen seiner fünf Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde. Der Kostenvorschuss wurde am 23. November 2023 bezahlt.
E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest.
F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lag eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung bei.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal dem Beschwerdeführer im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Aufgrund der Akten lägen keinerlei Hinweise vor, dass er und seine Familie aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Vater, namentlich bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhaltens bei der Erstattung der Anzeige, könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Seine vage Aussage, seine Familie habe vermutet, dass die Verfolger einflussreiche Beziehungen gehabt hätten, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf seine Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihm der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihm und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Sein Vater habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft. Es wäre für ihn jedoch möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer und seine Familie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Auch aus den Akten und Aussagen der Familienmitglieder ergäben sich keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung.
5.2 In der Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Tatsächlich sei ihm das Verfolgungsmotiv nicht bekannt. Er vermute einen gewissen politischen Hintergrund, aber gehe in erster Linie von einem Motiv finanzieller Natur aus. In diesem Fall wäre diese - durchaus stattfindende und intensive - Verfolgung von der Flüchtlingskonvention nicht geschützt. Sollte bei einem anderen Familienmitglied ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv vorliegen, so wäre aufgrund der bestehenden Reflexverfolgung - die Verfolgungshandlungen richteten sich ausnahmslos gegen alle Familienmitglieder - auch er als Flüchtling anzuerkennen. Er und seine Familie seien in Albanien einer Verfolgung von immenser Intensität unterlegen, wobei die erlittenen sowie die angedrohten, Leib und Leben betreffenden Nachteile ernsthaft seien. Er selbst sei als damals 17-Jähriger auf offener Strasse von zwei erwachsenen Männern zusammengeschlagen worden. Damit liege eine Verfolgungssituation vor, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) gleichkomme. Vorliegend könne nicht von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Polizei ausgegangen werden. Gemäss verschiedenen Quellen bestünden im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit.
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfolgung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf seinen Entscheid, wonach es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihm möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen.
5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels eines flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden. Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein - vermutlich jahrelange - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar.
Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der von seinem Vater eingereichten Anzeige vom 29. April 2022 liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass er und seine Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie auch die scheinbar äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe.
6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).
6.2 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen auf Beschwerdestufe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es ihm möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3). Daran vermögen weder die geltend gemachte Untätigkeit der Polizei noch deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch den Vater des Beschwerdeführers noch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 und die diesbezüglichen Ausführungen etwas zu ändern.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Vaters des Beschwerdeführers (Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Namentlich vermag der Beschwerdeführer aus seinen Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu er auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.3 Der Beschwerdeführer macht zudem eine Reflexverfolgung geltend. Er unterlässt es indessen überzeugend darzulegen, inwiefern eine solche vorliegen könnte. Eine Reflexverfolgung fällt vorliegend ausser Betracht, weil - wie den gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Urteilen betreffend die Eltern, die Geschwister und die Grossmutter zu entnehmen ist -, auch die weiteren Familienmitglieder die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - insbesondere allein aufgrund des Umstands, dass er einmal von den Verfolgern auf der Strasse abgepasst und zusammengeschlagen worden sei - nicht von einem realen Risiko einer verbotenen unmensch-lichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen.
8.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
8.4.3 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner Heimat schliessen. Es handelt sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann. Er kann nach Rückkehr nach Albanien die Schule fortsetzen oder eine Arbeit suchen. Zudem verfügt er über ein tragfähiges Beziehungsnetz, da die gesamte Familie mit ihm nach Albanien zurückkehren wird.
8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer kann die Rückreise in sein Heimatland gemeinsam mit seinen Eltern, seinen beiden Geschwistern und seiner Grossmutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden.
8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Versand: