Entscheiddatum: 04.10.2013Publikationsdatum: 17.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-615/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...],Türkei, vertreten durch Dieter Roth, Advokat,Advokatur Gysin und Roth, [...] ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte erstmals am 6. März 1985 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen mit Verfügung vom 23. Januar 1986 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 16. Mai 1986 abgewiesen. In der Folge wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei vollzogen.
B. Am 3. April 2002 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal - diesmal in Begleitung seiner Ehefrau, B._______, und seines minderjährigen Sohnes C._______ - um Asyl in der Schweiz nach. In der Folgezeit reisten ausserdem die damals minderjährigen Söhne D._______ und E._______ in die Schweiz ein und wurden in die Asylgesuche ihrer Eltern einbezogen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der drei Söhne ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2007 abgewiesen.
C. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 ersuchten der Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dessen Söhne um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2007. Nachdem das Revisionsgesuch mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 wieder zurückgezogen worden war, wurde das betreffende Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 abgeschrieben. In der Folge verliessen der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder die Schweiz mit unbekanntem Aufenthaltsziel.
D. Am 27. Juli 2009 stellten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Söhne in der Schweiz erneute Asylgesuche. Im Rahmen der entsprechenden Anhörungen gaben die Genannten zu Protokoll, sie hätten sich in der Zwischenzeit in Frankreich aufgehalten, und ihr Ehemann und Vater (der Beschwerdeführer) sei verschwunden. Auf diese Asylgesuche trat das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung der Genannten sowie den Vollzug an. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2009 abgewiesen.
E. Am 7. Dezember 2009 suchten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei gemeinsamen Söhne wiederum in der Schweiz um Asyl nach. Diese Asylgesuche wurden durch das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 abgewiesen, unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Indessen stellte das Bundesamt die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und verfügte die vorläufige Aufnahme von B._______ und der damals minderjährigen Söhne C._______, D._______ und E._______.
F. Am 1. Mai 2012 erteilte das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Zustimmung des BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, und den drei gemeinsamen Söhnen C._______, D._______ und E._______ Aufenthaltsbewilligungen.
G. Am 30. Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer von Deutschland her kommend illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein erneutes Asylgesuch. Am 21. August 2012 wurde er durch das BFM summarisch befragt sowie am 18. Dezember 2012 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen.
H. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Nach der Abweisung seines letzten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich im November 2008 mit seiner Familie nach Frankreich begeben. Nachdem im Mai 2009 auch die dortigen Behörden ihre Asylgesuche abgelehnt hätten, habe er die Nerven verloren und seine Familie verlassen und sei nach Deutschland gegangen. In der Folge habe er illegal an unterschiedlichen Aufenthaltsorten in Deutschland, Frankreich und Bulgarien gelebt und sich mit Schwarzarbeit durchgeschlagen. Im Jahr 2010 sei er in die Türkei gereist, habe das Land aber bereits nach zwei Monaten wieder verlassen. In der Türkei habe er immer noch die gleichen Probleme wie früher, und es herrsche dort Krieg. Er habe schliesslich erfahren, dass seine Familie in der Schweiz lebe und wünsche sich, wieder mit ihr vereint zu sein.
I. Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 lehnte das BFM das letztgenannte Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Asylgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 22. Februar 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Einreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 11. März 2013 - gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgelehnt.
L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2013 übermittelte der Beschwerdeführer die verlangte Fürsorgebestätigung.
M. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde hiervon mit Schreiben vom 3. April 2013 Kenntnis gegeben.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Anlässlich seiner Befragungen im Rahmen des zuletzt durchgeführten (dritten) Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Asylgründe im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich im Jahr 2010 während zweier Monate in Edirne in der Türkei aufgehalten. Er habe die Türkei jedoch wieder verlassen, weil es zwischen Türken und Kurden immer wieder Streit gebe. Es werde überall geschossen, überall herrsche Krieg, und er habe deshalb in ständiger Angst gelebt. Mit der Beschwerdeschrift wird dazu weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Türkei mit schwerwiegenden Diskriminierungen zu kämpfen gehabt. Er habe mit dem Schlimmsten rechnen müssen, nämlich für längere Zeit inhaftiert, geschlagen und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen Bestehens einer Kollektivverfolgung als Flüchtling aufzunehmen. Insbesondere erfülle er alle Voraussetzungen, um Ziel einer Verfolgung durch die türkischen Behörden zu werden. Er stamme aus einer kurdischen Grossfamilie in einer traditionell kurdisch besiedelten Region. Seine Familie sei den Behörden zweifellos bekannt, weil mehrere Verwandte das Land wegen politischer Verfolgung verlassen hätten.
3.4 Angesichts des soeben Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Gründe nennt, weshalb er in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt von einer konkreten, gegen ihn gerichteten Verfolgung betroffen sei oder Furcht haben soll, künftig von einer solchen Verfolgung betroffen zu werden. Auch die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine Kollektivverfolgung, wird durch keinerlei weitere Angaben konkretisiert und ist im Übrigen in keiner Weise mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Türkei vereinbar. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeschrift inhaltlich in der blossen, wiederholt geäusserten Behauptung erschöpft, der Beschwerdeführer habe in der Türkei mit massiver staatlicher Verfolgung zu rechnen, ohne jedoch irgendwelche konkrete, in der Person des Beschwerdeführers begründete Anhaltspunkte dafür zu nennen. Angesichts des völligen Fehlens einer sachlichen Begründung für eine irgendwie geartete allfällige Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland erübrigt es sich, auf die dortige Situation weiter einzugehen. Soweit in der Beschwerdeschrift - wenn auch nur andeutungsweise - auf Probleme Bezug genommen wird, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seinem zweiten Asylgesuch im Jahr 2002 gehabt haben soll, ist im Übrigen festzuhalten, dass jene Asylgründe durch das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 16. November 2007 als unglaubhaft beurteilt wurden.
3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine glaubhaften Asylgründe vorgebracht. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch - soweit dies im vorliegenden asylrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt werden kann (vgl. auch nachfolgend, E. 5.3.3) - über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. In der Beschwerdeschrift wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keinerlei Aussicht auf eine wirtschaftliche Existenz, nachdem er seit mehr als zehn Jahren landesabwesend und somit desintegriert sei. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen im Jahr 2010 in die Türkei begeben. Er habe dabei einen Lastwagenfahrer begleitet, dem er geholfen habe. Während seiner Aufenthalte in Deutschland habe er sich - wenn auch illegalerweise - als Döner-Verkäufer, Pizzaiolo und Raumpfleger betätigt. Angesichts dieser verschiedenen beruflichen Erfahrungen besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird. Weiter sind auch keine gesundheitlichen Schwierigkeiten aktenkundig, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs von Belang sein könnten.
5.3.3 Des Weiteren ist auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen, der Vollzug der Wegweisung sei (auch) insofern unzumutbar, als die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden und hier Aufenthaltsbewilligungen erhalten hätten. Im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren brachte er in diesem Zusammenhang vor, nachdem er im Mai 2009 seine Familie verlassen habe, wolle er nun wieder mit ihr zusammenleben. Von Verwandten habe er gehört, dass seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der Schweiz leben würden, und habe daraufhin beschlossen, hier erneut um Asyl nachzusuchen. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Söhne im Rahmen eines Asylverfahrens und des vorliegenden diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens nichts für sich ableiten kann. Die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 44 AuG ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, liegt in der alleinigen Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behörden ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Wie das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt hat, ist es ihm jedoch zuzumuten, einen entsprechenden Entscheid in der Türkei abzuwarten.
5.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten daher auch als zumutbar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2013 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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