Entscheiddatum: 10.10.2024Publikationsdatum: 24.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6147/2024
Urteil vom 10. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (...), B. _______, geboren am (...), C. _______, geboren am (...), D. _______, geboren am (...), E. _______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2021 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten,
dass die Vorinstanz durch den Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) feststellte, dass den Beschwerdeführerenden bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden war, und Griechenland am 8. März 2021 einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmte,
dass die Vorinstanz folglich am 15. März 2021 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies,
dass die Beschwerdeführenden am 19. März 2021 gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde erhoben,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ihren Entscheid vom 15. März 2021 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm,
dass das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 23. Mai 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde,
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. Juli 2022 erneut auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, jedoch aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2024 bei der Vorinstanz um die Gewährung von Zweitasyl ersuchten, wobei im Wesentlichen auf ihre Integration in der Schweiz sowie gesundheitliche Beschwerden verwiesen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem potentiellen Abweisungsentscheid gewährte, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der griechischen Behörden dort lediglich über einen subsidiären Schutz und nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 29. August 2024 ausführten, sie hätten im Heimatstaat Verfolgung zu gewärtigen,
dass die Vorinstanz mit Datum vom 5. September 2024 die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung von Zweitasyl ablehnte,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Gewährung von Zweitasyl unter anderem voraussetze, dass der gesuchstellenden Person von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, den Beschwerdeführenden in Griechenland jedoch lediglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2024 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen anführten, dass eine Rückkehr nach Afghanistan gefährlich und unsicher sei, dass die Kinder keine Zukunftsaussichten hätten und die Vorinstanz zudem nicht genügend berücksichtigt habe, dass es unmöglich gewesen sei, von den griechischen Behörden die notwendigen Dokumente für das Asylgesuch zu erlangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass eine allfällige Verfolgungssituation im Heimatstaat vorliegend nicht Prozessgegenstand sein kann, nachdem mit Verfügung vom 21. Juli 2022 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten worden war und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auch nichts vorgebracht haben, was dessen Rechtsbestand in Frage stellen könnte,
dass die Schweiz gemäss Art. 50 AsylG Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewähren kann, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten (Zweitasyl),
dass die Anwendung von Art. 50 AsylG im Lichte der Europäischen Übergangsvereinbarung praxisgemäss voraussetzt, dass die Betroffenen im Erststaat als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention oder des Flüchtlingsprotokolls erkannt wurden (vgl. BVGE 2019 IV/1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung daher korrekterweise darauf hinweist, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, sondern ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, was nicht dem Flüchtlingsstatus entspricht,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dagegen nichts einwenden, sondern allein auf die Zustände in ihrem Heimatstaat Afghanistan hinweisen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, nachzuweisen, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind,
dass es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt,
dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Zweitasyl folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. - (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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