Entscheiddatum: 19.11.2024Publikationsdatum: 27.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6127/2024
Urteil vom 19. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 12. September 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 18. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Tessin und Zentralschweiz zugewiesen.
B. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2022 summarisch zu seiner Person (Personalienaufnahme, PA) befragt und am 20. Februar 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört.
Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Syrien aus drei Gründen verlassen. Der erste Grund sei der Krieg und die damit zusammenhängende allgemeine Lage. Der zweite Grund sei, dass er aufgrund seines damaligen Alters befürchtet habe, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Als dritten Grund machte er geltend, er habe im Februar oder März 2012 in der Schule an einer Demonstration teilgenommen, woraufhin er zusammen mit anderen Schülern auf den Polizeiposten mitgenommen und nach drei Stunden mit einer Warnung wieder freigelassen worden sei. Aus diesen Gründen habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern im November 2012 Syrien verlassen und sei in den Libanon gereist. Seine Mutter und seine Brüder seien im Jahr 2014 wieder nach Syrien zurückgekehrt. Er sei zunächst im Libanon geblieben. Im April 2016 sei er in die Türkei gereist, wo er bis zu seiner Ausreise am (...) 2022 gelebt habe. Am (...) 2022 sei er schliesslich illegal in die Schweiz eingereist.
C. Am 28. Februar 2023 teilte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu.
D. Mit Verfügung vom 12. September 2024 (eröffnet am 16. September 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 18. Dezember 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
F. Mit Schreiben vom 30. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
G. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet und wird das vorliegende Urteil nur summarisch begründet.
4.1 In der Beschwerde wurde eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer monierte, es habe zwischen ihm und dem Dolmetscher Kommunikationsprobleme gegeben. Es sei deswegen einerseits zu Missverständnissen gekommen und andererseits habe er dadurch seine Argumente nicht klar und verständlich darlegen können. Als Beispiel für ein Missverständnis nannte er, dass der Dolmetscher die Städte Damaskus und Aleppo verwechselt habe. Diese formelle Rüge erweist sich angesichts der Aktenlage als unbegründet und aktenwidrig. Anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage geantwortet, dass er die dolmetschende Person gut verstehe. Auch bestätigte er am Ende der Anhörung unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls, namentlich dass ihm dieses Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei, es vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche. Da die formelle Rüge daher offensichtlich unbegründet ist, besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten würden.
Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Krieges und der damit zusammenhängenden allgemeinen Situation verlassen, sei nicht relevant, weil weder Krieg noch allgemeine Gewalt im Land flüchtlingsrechtliche Verfolgungsgründe darstellen würden. Es sei sodann aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielt und aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund Nachteile erlitten habe. Für diese Einschätzung spreche insbesondere, dass er gemäss seinen Aussagen vom Krieg genauso betroffen gewesen sei wie alle anderen Menschen auch.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Einberufung in den syrischen Militärdienst könne aufgrund des Alters des Beschwerdeführers zwar nicht ausgeschlossen werden, aus seinen Vorbringen lasse sich aber auch nicht ableiten, dass er von der syrischen Armee für wehrdiensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Gemäss eigenen Angaben habe er weder die militärische Aushebung durchlaufen noch habe er sich je ein Militärdienstbüchlein ausstellen lassen. Ohne dieses sowie ohne Absolvierung der ärztlichen Untersuchungen sei die Wehrdiensttauglichkeit rein hypothetisch. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Ausreise aus Syrien der Wehrdienstprüfung entzogen, nicht aber der Verpflichtung zum tatsächlichen Dienst. Daher könne er nicht als Wehrdienstverweigerer angesehen werden und habe folglich auch keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Daran könne auch die eingereichte Vorladung zur militärischen Aushebung nichts ändern, da dieses Dokument lediglich ein Aufgebot zur wehrdienstlichen Musterung darstelle, nicht jedoch ein Aufgebot zum Grundwehrdienst nach Feststellung der Diensttauglichkeit. Zudem weise das Dokument keine fälschungssicheren Merkmale auf und es sei bekannt, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokument käuflich erhältlich sei, wobei beispielsweise die Einberufung zum Militärdienst auf der Website des Verteidigungsministeriums als Vorlage heruntergeladen und ausgedruckt werden könne. Der Beweiswert dieser Dokumente sei aufgrund des Gesagten entsprechend als gering einzustufen. Allein die Angst vor einer Rekrutierung begründe keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nach Art. 3 AsylG.
Auch die einmalige Teilnahme an einer Demonstration und anschliessende Festnahme durch das Militär im Jahr 2012 erachtete die Vorinstanz als nicht genügend, eine objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungshandlungen zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei nach der Festnahme ohne Einleitung eines Verfahrens und ohne Auflagen freigelassen worden. Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass er als politischer Exponent einer von den syrischen Behörden verfolgten Zielgruppe angehöre. Auch dieses Vorbringen sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Er hielt den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entgegen, er habe aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime und seiner anschliessenden Festnahme eine berechtigte Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Zudem sei sein Vater in Syrien zum Tode verurteilt worden und seine Brüder seien im Jahr 2005 festgenommen worden. Aufgrund dieser Verhaftungen sowie der ständigen Bedrohung durch das Regime sei es für ihn nicht sicher in Syrien. Auf seiner Flucht habe er sowohl im Libanon wie auch in der Türkei in ständiger Angst gelebt, weshalb er nun in die Schweiz gekommen sei. Zum Militärdienst führte er aus, es sei in Syrien üblich, dass junge Männer aus Angst vor dem Militärdienst flöhen. Da er keine gesundheitlichen Probleme habe, wäre er sicherlich ins Militär eingezogen worden. Die Vorladung zur medizinischen Aushebung stelle sodann einen klaren Hinweis für eine künftige Einberufung dar, weshalb die Bedrohung durchaus real sei.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung sowie vorstehende Erwägung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass vorliegend keine Wehrdienstverweigerung, sondern vielmehr eine Vermeidung der Wehrdienstprüfung vorliegt, da der Beschwerdeführer lediglich zu einer wehrdienstlichen Musterung vorgeladen worden ist. Er besitzt weder ein Militärbüchlein noch hat er die ärztliche Untersuchung zur Wehrdiensttauglichkeit durchlaufen. Die blosse Vermeidung der Wehrdienstprüfung entfaltet mithin keine Asylrelevanz. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde, es sei normal, dass junge Männer in Syrien vor dem Militärdienst fliehen würden und dass die Vorladung zur medizinischen Aushebung in Anbetracht seiner guten gesundheitlichen Verfassung einen klaren Hinweis auf eine mögliche künftige Einberufung darstelle, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist festzuhalten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Syrien-Kontext auch eine Wehrdienstverweigerung für sich alleine genommen und ohne dass der Beschwerdeführer risikoverschärfende Faktoren aufweist, nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6 f. sowie BVGE 2020 VI/4 E. 6.2.4).
7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann der Beschwerdeführer auch aus seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration und der anschliessenden Festnahme keine flüchtlingsrechtlich relevante zukünftige Bedrohung ableiten. Dieses Ereignis hat für den Beschwerdeführer bisher keine ernsthaften Folgen gehabt. Er wurde nach drei Stunden mit einer Warnung, so etwas nicht mehr zu tun, freigelassen. Auch angesichts der inzwischen vergangenen Zeit und seines damaligen noch jungen Alters muss er wohl in Zukunft ebenfalls keine Konsequenzen befürchten. Die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen.
7.4 Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass die allgemeine Kriegssituation im Heimatstaat keine Asylgründe nach Art. 3 AsylG darstellen. Der allgemeinen kriegsgeprägten Situation in Syrien wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (infolge der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung) bereits hinreichend Rechnung getragen.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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