Entscheiddatum: 20.08.2024Publikationsdatum: 03.09.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-611/2024
Urteil vom 20. August 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein.
B.
B.a Am 28. November 2023 wurde die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durchgeführt. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer Kopien einer Geburtsurkunde sowie einer gerichtlichen Geburtsbescheinigung ein.
B.b Im Anschluss an die EB UMA vom 28. November 2023 gab die Vorinstanz eine medizinische Altersabklärung beim (...) in Auftrag.
Das Altersgutachten vom 12. Dezember 2023 ergab, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Minderjährigkeit sei möglich. Das Mindestalter betrage 16.4 Jahre.
C.
Am 15. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden im Rahmen des Dublin-Verfahrens, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Am 21. Dezember 2023 zog die Vorinstanz ihr Gesuch mit der Begründung zurück, dass das Altersgutachten einer anderen Person übermittelt worden und der Beschwerdeführer minderjährig sei. In der Folge wurde das Dublin-Verfahren beendet.
D.
Am 28. Dezember 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Altersanpassung auf den (...). Die Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgte am 4. Januar 2024.
E. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe bis zum Alter von etwa 14 oder 15 Jahren zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester dort gelebt. Er habe total sieben Jahre die Schule besucht, wobei er die sechste Klasse mit dem dazugehörenden Examen habe wiederholen müssen.
Vor etwa zwei Jahren sei seine Schwester beschnitten worden. Die Eltern seien dagegen gewesen, eine Organisation habe jedoch die Beschneidung erzwungen. Aufgrund der Beschneidung habe seine Schwester lange geblutet. Seine Mutter habe alles Mögliche versucht, doch seine Schwester sei nicht wieder gesund geworden. Daher sei die Organisation erneut gekommen und habe seine Schwester mitgenommen. Daraufhin sei seine Mutter «irre» geworden und habe ihn nicht mehr erkannt. Aus diesem Grund sei er zu seiner Tante nach C._______ ins Quartier D._______ gegangen. Als er bei seiner Tante gelebt habe, habe er nicht mehr zur Schule gehen können, sondern habe arbeiten müssen. Seine Tante habe ihn auch geschlagen, wenn er ihr nicht gehorcht habe, und teilweise habe er draussen schlafen müssen. Eines Tages sei er auf dem Markt gewesen, um etwas Geld zu verdienen, indem er den Leuten das Gepäck getragen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es eine Demonstration gegeben und das Militär sei gekommen, weswegen er nicht nach Hause habe zurückkehren können. Mehr als zwei Tage habe er auf dem Markt verbracht. Danach sei er zurückgekehrt, habe sich jedoch hinter dem Haus versteckt. Sein Cousin habe ihn dann dort gefunden. Er habe ihm gesagt, seine Tante würde einen Weg suchen, sich seiner zu entledigen. Daher sei er gar nicht mehr ins Haus, sondern sei zu einem Bekannten, «E._______», gegangen und habe diesen gebeten, ihn bei der Ausreise zu unterstützen. Da jener ohnehin habe ausreisen wollen, habe er den Beschwerdeführer mitgenommen.
Am Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern, dass sein Alter auf den (...) und nicht auf den (...) gesetzt werde. Dabei hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass sein Geburtsdatum gemäss Geburtsschein der (...) sei.
F. Am 16. Januar 2024 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zu. Diese reichte ihre Stellungnahme am selben Tag ein.
G. Mit Entscheid vom 16. Januar 2024 (Eröffnung am 18. Januar 2024) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit (...) registriert worden sei.
H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 16. Januar 2024 und die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, die Daten im ZEMIS bezüglich seines Alters zu ändern.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2024 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J. Das SEM reichte am 14. Februar 2024 seine Vernehmlassung ein, und der Beschwerdeführer replizierte am 13. März 2024. Der Replik war ein Eintrittsbericht der (...) vom 11. März 2024 sowie eine Honorarnote beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gemäss dem ersten Beschwerdebegehren beantragt der Beschwerdeführer die «vollumfängliche» Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. Januar 2024, schränkt das Begehren aber gleichzeitig insofern ein, als er die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz verlangt. Aus dieser Einschränkung sowie aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Dispositiv-Ziffern 1-3 (betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung aus der Schweiz) nicht angefochten wurden und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Die Verfügung des SEM ist insoweit unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.5 Über die Begehren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden, sondern in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer D-658/2024.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
3.2 Die erwähnten drei Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
3.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.1.2 Sofern es sich bei der gesuchstellenden Person um eine unbegleitete minderjährige Person handelt, haben bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges praxisgemäss auch Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen. Konkret haben die Asylbehörden im Falle der Minderjährigkeit einer Person, welche als unbegleitet gilt, vorab feststellen, welche Situation sie im Fall ihrer Heimkehr im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würde, namentlich, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann, oder ob die minderjährige Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Drittpersonen untergebracht werden kann (zu den Anforderungen betreffend Rückkehr und Reisemodalitäten vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).
4.1.3 Die asylsuchende Person hat bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Unter anderem hat sie ihre Identität offenzulegen und ihre Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG). Sie hat die geltend gemachte Minderjährigkeit wenigstens glaubhaft zu machen. Gemäss Rechtsprechung und Praxis trägt sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b).
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen.
Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die angegebene Minderjährigkeit mit keinem rechtsgenüglichen Identitätsdokument zu belegen vermocht und lediglich eine Kopie einer Geburtsurkunde mit einer gerichtlichen Bestätigung, ausgestellt am 1. November 2023, zu den Akten gereicht habe. Im Rahmen der EB UMA habe er diverse Fragen im Zusammenhang mit seinem Alter nicht beantworten können. Das Altersgutachten komme sodann zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem Mindestalter von 16.4 Jahren auszugehen sei und das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den Befunden nicht zu vereinbaren sei. Dass der Beschwerdeführer bei seinem erstmals angegebenen Geburtsdatum geblieben sei, vermöge seine insgesamt knappen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter und seiner Biografie nicht aufzuwiegen. Bezüglich seiner Angaben zu Italien sei anzuführen, dass er zwar angegeben habe, dort mit 16 Jahren registriert worden zu sein, es sei dem SEM jedoch nicht bekannt, mit welchem Alter oder Geburtsdatum er in Italien effektiv registriert worden sei.
4.2.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass er eine Geburtsurkunde sowie eine gerichtliche Bestätigung eingereicht habe, welche das angegebene Geburtsdatum bestätigen würden. Die Abweichung des Mindestalters des Gutachtens zu seinem richtigen Alter könne nicht als relevant qualifiziert werden. Es sei allgemein anzumerken, dass medizinische Untersuchungen keine genaue Altersbestimmung zulassen würden. Ferner stütze sich die Vorinstanz bezüglich der vermuteten Volljährigkeit im Wesentlichen einzig auf seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung. Aus der Befragung ergebe sich, dass sein Alter keine wichtige Rolle in seinem Leben gespielt habe. So habe er unter anderem keine Geburtstage gefeiert.
4.2.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der EB UMA nur unsubstantiierte - und nicht verwertbare - Angaben zu seinem Alter machen können. Er habe nicht erklären können, wie die Gerichts- und Geburtsdokumente beschafft worden seien und wie das Gericht sein angegebenes Geburtsdatum habe festlegen können. Bezüglich des Altersgutachtens sei anzumerken, es handle sich um ein Mindestalter, wobei eine Unterschreitung kaum möglich sei. Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer sein wahres Alter zu verschleiern versuche.
4.2.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich. Einerseits stütze sie sich in ihrer Verfügung auf die Aussagen des Beschwerdeführers, andererseits argumentiere sie nun, diese seien angeblich unsubstantiiert und deshalb nicht verwertbar. Da nun diese Aussagen als unverwertbar erachtet würden, lasse sich die Vermutung der Volljährigkeit nicht mehr aufrechterhalten. Denn in der Folge würden lediglich noch die Geburtsurkunde, die gerichtliche Bestätigung und das rechtsmedizinische Gutachten als Beweismittel vorliegen, und diese Beweismittel würden die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers belegen.
5.1
5.1.1 Die Beurteilung der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Es ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise oder bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV1).
5.1.2 Im Asylverfahren ist - im Gegensatz zu datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Änderung des ZEMIS-Eintrags, wo Gegenstand des Verfahrens das korrekte Geburtsdatum ist - lediglich Beweis darüber zu führen, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3).
5.1.3 Ein Element der Gesamteinschätzung ist die medizinische Altersabklärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Verfahren zur Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS in grundsätzlicher Weise zur Beweistauglichkeit solcher Altersabklärungen geäussert (vgl. BVGE 2018 IV/3). Praxisgemäss können von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet sein. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung (vgl. a.a.O., E. 4.2.2). Sofern das ermittelte Mindestalter bei der Schlüsselbeinanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, selbst dann nicht, wenn das Maximalalter bei beiden Methoden oder einer dieser Methode darüber liegen würde.
5.2
5.2.1 Im vorliegenden Altersgutachten vom 12. Dezember 2023 wurde festgehalten, es sei gemäss der Untersuchung einer abgeschlossenen Ossifikation (Verknöcherung) am linken Handskelett auszugehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche im vorliegenden Fall dem Referenzbild eines (...)-jährigen Jungen. Der Befund der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke) entspreche einem Stadium 3a, was bei Knaben einem mittleren Alter von (...) +/- 1.1 Jahren entspreche. Das Mindestalter sei hierbei auf 16.4 Jahre festgelegt worden. An den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten habe ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden können, was ab einem Alter von (...) Jahren auftrete. In Zusammenschau könne daher von einem Mindestalter von 16.4 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren.
Dem Altersgutachten lässt sich somit praxisgemäss keine verlässliche Aussage entnehmen, ob eine Voll- oder Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, weil das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 IV/3 E. 4.2.2 S. 31).
5.2.2 Bezüglich der eingereichten Beweismittel (Geburtsbescheinigung und gerichtliche Bestätigung) hat die Vorinstanz zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, wie die Beschaffung der Beweismittel durch seinen Cousin erfolgt sei. Zudem erstaunt, dass der Antrag auf Ausstellung der Geburtsbescheinigung am 17. Oktober 2023 gestellt und bereits am 18. Oktober 2023 vom Gericht behandelt worden sein soll (vgl. Immigration and Refugee Board Canada, 22.08.2016, Ziff. 3.1 , abgerufen am 04.07.2024, wonach ein Verfahren zur Geburtsbescheinigung in der Regel zwei bis drei Wochen dauert). Unter diesen Umständen kann den - lediglich in Kopie - vorgelegten Beweismittel keine relevante Bedeutung zugemessen werden.
5.2.3 Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers in der EB UMA ist festzustellen, dass es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass sein Alter für ihn nicht von grosser Bedeutung war (vgl. SEM-act. 14/11, F1.17.04). Es fällt jedoch auf, dass seine in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen - insbesondere, warum er sein Alter kennt - nicht sonderlich substantiiert ausgefallen sind (vgl. etwa SEM-act. 14/11 F1.06). Auch in Bezug auf die Kontextualisierung seines Alters respektive in Bezug auf seinen Lebenslauf äusserte sich der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich (vgl. etwa SEM-act. 14/11 F1.17.04 f.). Anderseits ist festzuhalten, dass seine entsprechenden Ausführungen in sich stimmig, kohärent und widerspruchsfrei waren. So haben sich aus den Angaben in der Befragung keine relevanten Zweifel an seiner Biographie ergeben. Zwar vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der EB UMA nicht vollständig zu überzeugen. Sie sind jedoch insgesamt als glaubhaft zu erachten. Im Übrigen fällt auf, dass auch die Vorinstanz - zumindest noch im Dublin-Verfahren - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging, als es mit dieser Begründung gegenüber den italienischen Behörden den Rückzug des Wiederaufnahmeersuchens erklärte (vgl. SEM-act. 26/4).
5.2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die bestehende Aktenlage seine Minderjährigkeit hat glaubhaft machen können.
5.3 Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist den Aspekten des Kindeswohles Rechnung zu tragen (vgl. oben E. 4.1.2). Daraus resultiert grundsätzlich die Verpflichtung, Abklärungen darüber zu treffen, wohin in seinen Heimatstaat die Rückkehr des Beschwerdeführers konkret erfolgen kann, zumal dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist, wegen welcher eine vertiefte Abklärung im Heimatstaat unterbleiben könnte (EMARK 1999 Nr. 2 E. 6b-d).
Solche Abklärungen wurden vom SEM bislang nicht getätigt, da es von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging. Es sind daher die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM die geltend gemachte Minderjährigkeit zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert hat. Folglich erweist sich die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als zutreffend. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Januar 2024 ist in den Dispositivziffern 4-5 aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs ans SEM zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertretung reichte mit der Replik vom 13. März 2024 eine Kostennote über Fr. 1'816.40 (inkl. Auslagen von Fr. 16.40) ein und macht darin einen Aufwand von insgesamt acht Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Auch der eingesetzte Stundenansatz von Fr. 225.- entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die Begehren über die Datenänderung im ZEMIS sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern werden im Verfahren D-658/2024 behandelt, entsprechend ist hierfür weder ein amtliches Honorar noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die im vorliegenden Verfahren zuzusprechende Parteientschädigung ist entsprechend zu reduzieren. Wie sich aus den Anträgen und der Begründung der Beschwerde ergibt, ist diese primär auf die Feststellung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und deren Bedeutung für den Wegweisungsvollzug gerichtet ist, wogegen dem datenschutzrechtlichen Aspekt der korrekten Eintragung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS vorliegend nur untergeordnete Bedeutung beizumessen ist. Die Parteientschädigung ist entsprechend um einen Viertel zu reduzieren.
Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'362.30 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur erneuten Beurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'362.30 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler