Entscheiddatum: 25.11.2024Publikationsdatum: 20.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6102/2024
Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz) Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Elsy Grivel, de facto avocats, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. August 2024.
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 12. Oktober 2022 aus dem Heimatland aus und am 23. November 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 9. Dezember 2022 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) zu seinen Personalien und seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie dem Reiseweg befragt. Am 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Am 16. August 2023 und am 10. Juli 2024 fanden ergänzende Anhörungen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus der Stadt B._______ in der Provinz C._______, wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe zusammen mit seiner Partnerin, dem gemeinsamen Kind und weiteren Familienangehörigen in einem Mehrfamilienhaus gelebt und seinen Lebensunterhalt als Friseur verdient.
Bereits sein vor längerer Zeit verstorbener Vater sei Mitglied der Oppositionspartei «Congrès national pour la liberté» (CNL) gewesen. Er selber sei im Jahr 2015 ebenfalls der CNL beigetreten. Er sei einfaches Parteimitglied gewesen beziehungsweise habe auch zwischen April und Juni 2015 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Sogenannte Imbonerakure (Jugendorganisation der Regierungspartei «Conseil national pour la défense de la démocratie» [CNDD]) hätten ihn 2015 zu Hause aufgesucht, um ihn zum Beitritt für die Regierungspartei CNDD aufzufordern. Als er das Angebot abgelehnt habe, hätten sie ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin sei er nach Südafrika geflohen. Beziehungsweise er sei aus Angst vor einer Festnahme nach den Demonstrationsteilnahmen nach Südafrika geflohen, da die Regierung alle Demonstrationsteilnehmer habe festnehmen wollen. Er habe in Südafrika gegen Ausländer gerichtete Gewalt erlebt und Asyl in Südafrika beantragt; dies sei jedoch abgelehnt worden.
Nachdem der Präsident Burundis dazu aufgerufen habe, dass alle Flüchtlinge nach Burundi zurückkehren könnten, habe er sich zur Rückkehr entschieden und sei am 30. September 2022 von Südafrika nach Burundi zurückgekehrt. Im Oktober 2022 seien CNDD-Mitglieder bei ihm zu einer Hausdurchsuchung erschienen und hätten seiner Partnerin einen Haftbefehl ihn betreffend vorgezeigt. Sie habe den Haftbefehl für ihn fotografiert. Er sei zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht zu Hause gewesen, sondern bei einem Freund. Er sei davon überzeugt, dass die Imbonerakure ihn nach wie vor suchten und töten wollten, einfach aus dem Grund, dass er Mitglied der CNL sei.
Er habe daher Burundi am 12. Oktober 2022 auf dem Luftweg verlassen, um visumsfrei nach Serbien zu fliegen und sei von dort aus anschliessend über verschiedene europäische Länder in die Schweiz weitergereist.
Der Beschwerdeführer reichte eine undatierte Kopie seines Mitgliederausweises der CNL, eine Kopie eines Haftbefehls vom 5. Oktober 2022 sowie eine Kopie eines «Asylum Seeker Temporary Visa» aus Südafrika mit Gültigkeit für einen Monat (28. Februar bis 30. März 2020) ein.
B. Mit Verfügung vom 26. August 2024 - eröffnet am 27. August 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 26. September 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Darin beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen als Beweismittel bei: Bericht des (...) vom 19. September 2024 über eine medizinische Erstkonsultation, zwei Schreiben vom 23. September 2024 und 20. September 2024 von Drittpersonen betreffend die geistige Verfassung des Beschwerdeführers und ein ärztlicher Bericht des (...) vom 26. September 2024 (vgl. Beschwerdebeilagen 4-7).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, die eventualiter beantragte Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1.1 Der Beschwerdeführer sei angesichts kognitiver Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, den Anhörungen zu folgen und entsprechend zu antworten. Es sei den Anhörungsprotokollen klar zu entnehmen, dass er offenbar Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen zu verstehen. Mehrfach hätten Fragen neu gestellt und umformuliert werden müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, klare und präzise Antworten zu geben und er habe sich dadurch auch in Widersprüche verstrickt. Nicht nur den Anhörungsprotokollen, sondern auch den Berichten von Drittpersonen und ärztlichen Berichten seien Hinweise auf psychische Probleme und kognitive Beeinträchtigungen zu entnehmen.
Die Anhörungen hätten gemäss seinen Fähigkeiten mit einer angepassten Fragetechnik gestaltet und sein psychischer Gesundheitszustand hätte abgeklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer leide an Depressionen und Selbstmordgedanken und sei zur psychiatrischen Abklärung überwiesen worden, wie dem Konsultationsbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes zu entnehmen sei. Bei dem psychiatrischen Termin am 25. September 2024 (vgl. Beschwerdebeilage 7) sei ein schwer depressiver Zustand mit psychotischen Symptomen festgestellt worden und die Vermutung aufgekommen, dass er mental beeinträchtigt sei, wobei dieser Zustand noch weiter untersucht werde. Er sei während des Verfahrens nicht in der Lage gewesen, auf seine gesundheitlichen Probleme aufmerksam zu machen und um Hilfe zu bitten.
4.2 Damit wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht und die Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle in Frage gestellt.
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernahmefähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während welcher die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 15 E. 7 S. 99 f.; siehe auch EMARK 2006 Nr. 28 E. 8.4 S. 308).
4.3 Vorliegend geht das Gericht nicht davon aus, dass die Sachverhaltsermittlung durch das SEM durch eventuelle psychische Probleme oder kognitive Beeinträchtigungen in erheblicher Weise erschwert war. Es bestehen insgesamt keine ernsthaften Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der mit ihm durchgeführten Anhörungen. Eine medizinische Abklärung von Amtes wegen zur Sachverhaltsabklärung erweist sich daher nicht als notwendig.
4.3.1 Es ist zu betonen, dass sich in keinem der Anhörungsprotokolle eine entsprechende Anmerkung der dort anwesenden Rechtsvertretung findet, wonach Zweifel an der Einvernahmefähigkeit bestünden beziehungsweise die Verwertbarkeit der Aussagen in Zweifel gezogen würde. Auch ist der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausdrücklich nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden und er hat keine entsprechenden Einwände erhoben.
So erklärte er in der ersten Anhörung vom 6. Juni 2023 auf Nachfrage, es «gehe ihm gut» (vgl. act. A17, F3, S. 2). Und seine in der Anhörung anwesende Rechtsvertretung hatte auf die Nachfrage, ob es noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden seien oder für die Sachverhaltsermittlung wesentlich seien, keine Anmerkungen zu eventuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen beziehungsweise notwendigen Abklärungen des Gesundheitszustandes gemacht (vgl. act. A17, F122, S. 12). In der ergänzenden Anhörung vom 16. August 2023 sprach der Beschwerdeführer zwar von Kopfschmerzen (vgl. act. A23, F2, S. 1), erklärte aber auf Nachfrage, er sei in der Lage, die Anhörung durchzuführen (vgl. act. A23, F3-5, S. 2).
In der ergänzenden Anhörung vom 10. Juli 2024 ist die einzige gesundheitliche Beeinträchtigung, die er erwähnt, Schmerzen im Arm (vgl. act. A26, F7, S. 29). Auch findet sich in dem Protokoll keine Anmerkung der Rechtsvertretung zu möglichen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers beziehungsweise zu Zweifeln an der Verwertbarkeit der Aussagen.
4.3.2 Zwar ist der Beschwerdeseite insofern Recht zu geben, als beim Beschwerdeführer oftmals nachgefragt oder Fragen umformuliert werden mussten, bis dieser den Antworten nachkam (vgl. act. A23, F35-F40, S. 5, 6). Auch musste der Dolmetscher in der ergänzenden Anhörung vom 10. Juli 2024 mehrfach Fragen wiederholen (vgl. act. A26, F50, F52, S. 8, F55, S. 9, F70, S. 10, F91, S. 12, F106, S. 13, F110, F113, F114, S. 15). Sollte dies eventuellen kognitiven Defiziten des Beschwerdeführers geschuldet gewesen sein, so ist die befragende Person des SEM mit ihrer Befragungstechnik der Umformulierungen und Wiederholungen der Fragen ihrer Abklärungspflicht und der Aufgabe, eventuelle Verständnisschwierigkeiten auszuräumen, umfassend nachgekommen. Auch wurde dem Beschwerdeführer angesichts der Durchführung von zwei ergänzenden Anhörungen ausführlich die Möglichkeit der umfassenden Äusserung gegeben.
Die eingereichten Arztberichte sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit und Verwertbarkeit der Anhörungsprotokolle zu wecken. Da die ärztlichen Diagnosen zeitlich erst nach den erfolgten Anhörungen gestellt wurden, sind sie schon deshalb für die Einschätzung des Gesundheitszustands zum Zeitpunkt der Anhörungen nicht aussagekräftig. Zwar teilte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation beim SRK mit, dass er sich schon seit der Einreise in die Schweiz depressiv fühle, unter Schlaflosigkeit leide und Selbstmordgedanken habe, sich diese Symptomatik jedoch nach Erhalt des negativen Asylentscheids vom 26. August 2024 verschlimmert habe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Auffällig ist auch, dass er - obwohl schon fast zwei Jahre in der Schweiz - bis zum Termin vom 19. September 2024 keinerlei Behandlung bedurfte. Die Diagnose des depressiven Zustandes im fachärztlichen Zeugnis wurde auch erst nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. September 2024 gestellt (vgl. Beschwerdebeilage 7). Die in diesem Bericht erwähnte Intelligenzminderung (ICD-10: F79) ist zudem lediglich als Verdachtsdiagnose aufgeführt, wobei es sich um eine unspezifische Klassifizierung einer möglichen Intelligenzminderung handelt.
Es geht aus den Akten weder ein derart schlechter psychischer Gesundheitszustand hervor noch sind kognitiven Mängel in einem Ausmass in den Anhörungen ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Anhörungen zu folgen und hinreichend kohärente und substantiierte Angaben in den drei Anhörungen zu machen. Insbesondere ist das SEM bei der Ausgestaltung der Anhörungen seiner Abklärungspflicht umfassend nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden Erschwernisse ist den Anhörungsprotokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen und deren Kerngehalt vortragen konnte. Auf die konkrete Würdigung dieser Schilderungen ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Anhörungsprotokolle wurden dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, die Anhörungen zu wiederholen oder Abklärungen zum Gesundheitszustand wegen fraglicher Einvernahmefähigkeit zu veranlassen oder abzuwarten.
4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs findet nach den obigen Ausführungen keinen Halt in den Akten; der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
So habe der Beschwerdeführer sich im Verlauf der drei Anhörungen erheblich widersprochen und in der zweiten und dritten Anhörung neue Vorbringen geltend gemacht, die er in der ersten Anhörung nicht einmal in Grundzügen erwähnt habe. Diese nachgeschobenen Sachverhalte habe er zudem nicht glaubhaft machen können.
In der ersten Anhörung habe er lediglich vorgebracht, er habe der Partei CNL angehört und sei von der Regierungspartei CNDD mit dem Tode bedroht worden, als er sich geweigert habe, sich dieser anzuschliessen. Er habe in der ersten Anhörung die Imbonerakure mit keinem Wort erwähnt. Die Drohungen der CNND seien ursächlich gewesen für die Flucht nach Südafrika 2015. Auch den nach seiner Rückkehr Ende September 2022 gegen ihn ausgestellten Haftbefehl von Oktober 2022 habe er ausschliesslich mit seiner Mitgliedschaft in der CNL begründet, wobei er aber an keinen Aktivitäten der CNL teilgenommen habe, sondern lediglich einfaches Mitglied der Partei gewesen sei. In der zweiten Anhörung habe er demgegenüber behauptet, 2015 an gegen den damaligen Regierungspräsidenten gerichteten Demonstrationen für die CNL teilgenommen zu haben. Diese Demonstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung gänzlich unerwähnt gelassen. Gemäss den Angaben der zweiten und dritten Anhörung seien die Demonstrationsteilnahmen jedoch der Auslöser für die Verfolgung durch die Imbonerakure gewesen, nicht die Parteimitgliedschaft bei der CNL.
Auch habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Aktivitäten bei den Demonstrationen widersprochen, indem er in der dritten Anhörung berichtet habe, Steine geworfen und Reifen angezündet zu haben und Löcher in die Strassen gegraben zu haben. In der zweiten Anhörung habe er jedoch trotz expliziter Nachfrage nichts von derartigen Aktivitäten erzählt, sondern nur sehr allgemeine Antworten gegeben. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Fragen häufig gar nicht eingegangen sei, sondern entweder das Thema gewechselt oder sehr allgemein über die politische Lage in seinem Land gesprochen habe, und generell keine substantiellen Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen habe machen können. Es bleibe unklar, wie die Imbonerakure beziehungsweise der CNND von seinen Demonstrationsteilnahmen erfahren und ihn identifiziert haben sollten, zumal es sich um Massenveranstaltungen gehandelt habe.
Das vermeintliche politische Profil seines Vaters habe der Beschwerdeführer im Verlauf der drei Anhörungen gesteigert. In der ersten Anhörung habe es geheissen, er habe kaum etwas über die politischen Aktivitäten des Vaters gewusst und sich auch nicht für diese interessiert. In der zweiten Anhörung habe er von konkreten Aktivitäten des Vaters gesprochen, an denen der Beschwerdeführer ihn begleitet habe. In der dritten Anhörung habe er ihn sogar als wichtige Persönlichkeit innerhalb der CNL bezeichnet.
Der Beschwerdeführer habe weder sein eigenes politische Profil, aufgrund dessen er ins Visier der CNND beziehungsweise der Imbonerakure gelangt sei, noch das des Vaters, aufgrund dessen auch er ins Visier der Verfolger geraten sei, glaubhaft machen können.
Auch habe der Beschwerdeführer mit seinen nur sehr allgemein gehaltenen Schilderungen trotz der konkreten Fragen nicht glaubhaft machen können, dass er im Jahr 2015 von den Imbonerakuren zu Hause aufgesucht worden sei und unter Drohungen für die Partei CNND habe gewonnen werden sollen. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er deswegen im Jahr 2022 oder auch wegen der damaligen Demonstrationsteilnahmen mittels eines Haftbefehles gesucht worden sei.
Auch seien die eingereichten Beweismittel, der Haftbefehl, der Mitgliederausweis sowie die temporäre Aufenthaltserlaubnis für Südafrika nicht geeignet, eine Gefährdungs- und Verfolgungssituation aufgrund der Mitgliedschaft in der politischen Partei CNL zu belegen.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht habe, indem er anfangs davon gesprochen habe, mit seinen Geschwistern im Mehrfamilienhaus zusammengelebt zu haben, seine Geschwister gemäss den Angaben der dritten Anhörung jedoch längst gestorben beziehungsweise verschollen seien. In Bezug auf den Todeszeitpunkt und die Todesursache des Vaters, Krankheit beziehungsweise Ermordung, habe er in den drei Anhörungen gänzlich unterschiedliche Angaben gemacht, wobei seine Erklärungen nicht zu überzeugen vermochten.
6.2 In der Beschwerde wird behauptet, die überraschenden, unklaren Aussagen des Beschwerdeführers in den Anhörungen würden auf psychische Probleme und Verständnisschwierigkeiten hinweisen, welche die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beeinflussten (vgl. Beschwerde, S. 11 und 12).
Auch sei zu berücksichtigen, dass die Ereignisse von 2015 weit zurücklägen, und der Beschwerdeführer in der ersten und zweiten Anhörung unterbrochen worden sei, weshalb er nicht jeweils alles Notwendige habe vorbringen können. Es zeige sich an den Antworten des Beschwerdeführers, dass dieser seine Aussagen im Verlauf der Anhörungen zwar präzisiert und erweitert habe, dies aber kein künstliches Konstruieren sei, er vielmehr nicht spontan Informationen liefern könne, sondern hierzu erst auf Nachfrage im Stande sei. Daher habe er erst in der zweiten Anhörung von den Demonstrationen berichtet. Er habe nicht daran gedacht, dass dieses Erleben asylrelevant sein könne. So habe er von Anhörung zu Anhörung die Aussagen über seine Teilnahme an den Demonstrationen und seine Handlungen innerhalb dieser Demonstrationen ergänzt und präzisiert, sich aber nicht widersprochen. Das gelte auch in Bezug auf das politische Profil des Vaters, das er nachträglich konkretisiert habe.
Unter Berücksichtigungen der Verständnisprobleme des Beschwerdeführers sei der Kern seiner Aussagen in allen drei Anhörungen gleichgeblieben und die Aussagen seien insgesamt glaubhaft.
6.3 Das SEM ist in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. auch E 6.1).
Auffällig sind zudem die widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und des Haftbefehls. Gemäss den Angaben der Erstanhörung ist er am 12. Oktober 2022 ausgereist (vgl. act. A17, F41, S. 4), gleichzeitig soll aber am 15. Oktober 2022 die Hausdurchsuchung stattgefunden haben (vgl. act. A17, F89, S. 9), wobei er zu dem Zeitpunkt bei einem Freund gewesen sei. In der ergänzenden Anhörung vom 10. Juli 2024 sagte er demgegenüber, die Hausdurchsuchung sei zwei Tage nach seiner Rückkehr aus Südafrika erfolgt (vgl. act. A26, F22, S. 4), wobei er am 30. September 2022 aus Südafrika zurückgekehrt sei (vgl. act. A26, F55, S. 9). Später sagte er, der Haftbefehl sei etwa 15 Tage nach seiner Rückkehr nach Burundi gekommen (vgl. act. A26, F69, S. 10). Auch konnte er nicht erklären, wie das Ausstellungsdatum des Haftbefehls vom 5. Oktober 2022 mit der zeitlichen Verortung der Hausdurchsuchung zusammenzubringen ist (vgl. act. A26, F102-F107, S. 14). Und er war sich schliesslich nicht mehr sicher, ob er vor oder nach Entgegennahme des Haftbefehls durch seine Partnerin ausgereist ist (vgl. act. A26, F109, S. 15).
Es lässt sich grundsätzlich nicht nachvollziehen, wieso die Imbonerakure beziehungsweise der CNND über die Jahre ein so grosses Interesse am politisch nicht exponierten Beschwerdeführer haben sollten (vgl. act. A26, F92, S. 13) und wieso noch sieben Jahre nach den vermeintlichen Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers 2015 im Oktober 2022 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sein soll (vgl. act. A26, F63, S. 10).
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt in den Anhörungen jeweils in Bezug auf die Demonstrationsteilnahmen, das eigene politische Profil sowie das Profil des Vaters lediglich ergänzt, da er nicht in der Lage sei, spontan umfassend zu antworten, sich aber nicht in Widersprüche verwickelt (vgl. Beschwerde, S. 11 und 12), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist in diesem Punkt auf die umfassenden Erwägungen in der Verfügung zu verweisen, in der die diesbezüglichen Widersprüche und erheblichen Steigerungen der politischen Aktivitäten im Verlauf der Anhörungen klar herausgestrichen werden (vgl. Verfügung des SEM, S .5 und 6). Diese widersprüchlichen und nachgeschobenen Sachverhaltsdarstellungen sind auch nicht durch eine mögliche psychische Labilität oder eventuelle kognitive Defizite zu erklären.
Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde auch keine Erklärung dazu geboten, warum der Beschwerdeführer sich auch derart widerspricht in Bezug auf seine Geschwister, mit denen er vor der Ausreise zusammengelebt haben will (vgl. act. A17, F 9, 10, S. 2) beziehungsweise die gemäss den Angaben der erweiterten Anhörung vom 10. Juli 2024 vor längerer Zeit entführt beziehungsweise gestorben seien (vgl. act. A26, F80-F84, S. 11 und 12), wobei anfangs von vier Vollgeschwistern (vgl. act. A17, F22, S. 3), später von sechs Vollgeschwistern die Rede war (vgl. act. A26, F85, S. 12).
Auch äussert sich die Beschwerde nicht zu den erheblichen Widersprüchen in den Anhörungen in Bezug auf den Todeszeitpunkt und die Todesursache des Vaters (vgl. act. A26, F111, S. 15).
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, und das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2 m.w.H.).
9.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Das SEM führt zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die personenbezogenen, individuellen Vollzugshindernisse die aus der Missachtung seiner Mitwirkungspflicht erwachsenden prozessualen Nachteile tragen muss. Dies gilt hier in Bezug auf die fragliche Reichweite des familiären Beziehungsnetzes, da diesbezüglich Unklarheiten und Widersprüche hinsichtlich der am Heimatort lebenden Geschwister vorliegen (siehe oben E. 6.3). Gemäss eigenen Angaben steht der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Mutter in Kontakt, die am Heimatort lebt (vgl. act. A17, F76, S. 7, act. A26, F12, S. 3); zudem hat er weitere Verwandte in Burundi (vgl. act. A26, F110, S. 15). Dem Beschwerdeführer sollte es auch möglich sein, im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Schliesslich hat die Familie vom verstorbenen Vater in der Heimatstadt B._______ ein Mehrparteienhaus geerbt, in welchem der Beschwerdeführer in einer der Wohneinheiten vor der Ausreise gewohnt hat (vgl. act. A17, F 9, S. 2, F24, S. 3, F78, S. 7). Auch hat der Beschwerdeführer die Schule bis zur achten Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt als Friseur verdient (vgl. act. A17, F 32, S. 4, F29, S. 3).
9.3.4 In Bezug auf die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden psychischer Natur einschliesslich kognitiver Beeinträchtigungen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 7) erscheinen diese als nicht derart gravierend, als dass sie den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Auch im Falle eines erschwerten Zugangs zu einer allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat ist keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr zu erwarten. Zur Sachverhaltsbeurteilung ist es mithin nicht notwendig, weitere medizinische Berichte der Beschwerdeseite abzuwarten oder gemäss dem abzuweisenden Eventualantrag entsprechende Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. auch E. 4.4). Hinsichtlich einer allenfalls bestehenden Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 m.w.H.). Sollte im Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit eintreten, so wäre einer solchen bei Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren.
Mithin ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Burundi in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
In der Beschwerde wurde jedoch beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Angesichts der Unterstützungsbestätigung vom 23. September 2024 ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Weiter sind die in der Beschwerde gestellten Begehren nicht als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Der betreffende Antrag ist folglich gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wurde mit der Beschwerde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen und MLaw Elsy Grivel wird dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Der Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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