BVGer D-6082/2006
Entscheiddatum: 23.11.2007Publikationsdatum: 11.12.2007
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6082/2006/
sch/zue
{T 0/2}
Urteil vom 23. November 2007
Besetzung
Richter Hans Schürch, Richterin Therese Kojic, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
Z._______, geboren _______, Serbien (Kosovo)
vertreten durch Dr. Stephane Laederich, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 23. August 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. August 2006 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
-
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
-
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
-
_______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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