Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6081/2013
Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1. A._______,dessen Ehefrau2. B._______,sowie deren Kinder3. C._______,und4. D._______,Türkei, alle vertreten durch Necmettin Sahin,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 24. September 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern (3 und 4) die Türkei am (...) 2013 im Besitz ihrer (...) vorher ausgestellten Reisepässe mit Hilfe eines Schleppers (...) in Richtung E._______ verliessen und nach einem mehrtägigen Aufenthalt in F._______ (...) über ihnen unbekannte Länder am (...) 2013 illegal in die Schweiz gelangten,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) gleichentags im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihre Kinder (3 und 4) um Asyl nachsuchten und dort am 7. August 2013 summarisch befragt wurden,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) am (...) 2013, wiederum im EVZ, in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt eingehend zu den Asylgründen angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer (1) anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz H._______ und sei seit dem Jahr (...) in I._______ wohnhaft gewesen, wo er im Jahr (...) ein eigenes Geschäft (...) eröffnet habe,
dass sich der anfänglich gute Geschäftsgang allmählich verschlechtert habe, weshalb er im (...) 2012 bei einem Mann namens J._______ einen Privatkredit im Betrag von (...) türkische Lira aufgenommen habe, wofür er einen Zins von (...) türkische Lira hätte bezahlen müssen,
dass er seither nur wenige telefonische Kontakte zu den Mitarbeitern von J._______ gehabt habe, wobei ihn diese jeweils angerufen und beim letzten Mal zur Rückzahlung des Kredits aufgefordert hätten, weil J._______ nicht länger auf das Geld warten könne,
dass er zu erklären versucht habe, dass er den Rückzahlungstermin nicht einhalten könne, woraufhin der Zins von der Kontaktperson auf (...) türkische Lira erhöht worden sei,
dass er sich in diesem Zusammenhang geängstigt habe, da J._______ gute Kontakte zur Polizei unterhalte, welche J._______ mit Geld besteche, so dass sich diese nicht in dessen Angelegenheiten einmischen würde,
dass (...) Wochen vor der Ausreise (...) Männer sein Domizil aufgesucht hätten, wo sie in seiner Abwesenheit seine Ehefrau und seine Kinder angetroffen und diese im Zusammenhang mit dem besagten Kreditgeschäft mit dem Tod bedroht hätten,
dass sich seine Ehefrau daraufhin zusammen mit den Kindern zu K._______ begeben habe und - nachdem er sie dort abends getroffen habe -sie sich zur Ausreise entschlossen hätten,
dass die Beschwerdeführerin (2) anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz L._______ und sei seit (...) in I._______ wohnhaft gewesen, und die Vorbringen ihres Ehemannes (1) sinngemäss bestätigte,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten (Nüfus) und ihr Familienbüchlein im Original sowie einen Familienregisterauszug, eine Bestätigung betreffend Geschäftsabmeldung, einen Steuerbeleg und ein Dokument betreffend militärische Entlassung in Kopie zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. September 2013 - eröffnet am 25. September 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass es sich bei der Bedrohung durch die Gefolgspersonen von J._______ um eine Verfolgung durch private Dritte handle,
dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass generell Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragstellende Zugang zu diesem Schutz hätten,
dass Drohungen und Einschüchterungen der geltend gemachten Art von den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, weshalb es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen,
dass bei einer allfälligen Weigerung der Polizei, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, die Möglichkeit bestünde, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren,
dass der türkische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, die Beschwerdeführenden jedoch nicht einmal ansatzweise versucht hätten, die türkischen Behörden um Schutz zu ersuchen,
dass deshalb dem türkischen Staat auch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass es sich zudem beim Vorbringen, wonach J._______ über gute Kontakte zur Polizei verfüge, um eine reine Parteiauskunft handle, welche nicht auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden könne, gegen diese jedoch der Umstand spreche, dass der Beschwerdeführer (1) nicht in der Lage gewesen sei, seine Ängste und Vermutungen hinsichtlich eines Gangs zu den Behörden zu konkretisieren oder nachvollziehbar darzulegen,
dass die geltend gemachten Nachteile aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen abgeleitet würden, denen sich die Beschwerdeführenden im Sinne einer innerstaatlichen Schutzalternative durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes - beispielsweise ihre Heimatregionen L._______ beziehungsweise H._______ - entziehen könnten, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liessen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, und zudem beantragten, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer (1) eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass sie schliesslich beantragten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie darauf beschränken, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen,
dass sich diesbezüglich eine Auseinandersetzung mit den Darlegungen in der Beschwerde erübrigt und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die korrekten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerde zudem neu vorgebracht wird, der Beschwerdeführer (1) stamme aus einer politisch engagierten Familie kurdischer Herkunft, nenne sich Patriot und unterstütze die prokurdische M._______ sowohl finanziell als auch durch Teilnahmen an politischen Aktionen,
dass aktuell in der Türkei namentlich in von Kurden und Aleviten bewohnten Quartieren verschiedene kriminelle Organisationen aktiv seien, welche polizeilichen Schutz erhielten,
dass diese Gruppen vor allem durch Gefolgsleute von N._______ gesteuert und genutzt würden, welcher eine zur O._______ parallele Regierung führe, und namentlich Personen aus dem Umfeld prokurdischer Organisationen behelligen würden,
dass die Verfolger der Beschwerdeführenden, seit sich diese in der Schweiz aufhielten, P._______ (...) aufgesucht und diesen bedroht hätten,
dass in der Beschwerde bezüglich dieser jüngsten Vorfälle die Einreichung ausführlicher Informationen und Beweismittel in naher Zukunft in Aussicht gestellt wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ ausdrücklich verneinte, politisch aktiv gewesen zu sein, und dies anlässlich der Anhörung vom 2. September 2013 sinngemäss bestätigte,
dass mithin sein Vorbringen, wonach die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen betreffend seinen Privatkredit vor einem politischen Hintergrund beziehungsweise im Zusammenhang mit der N._______-Bewegung - welche er im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte - zu sehen seien, nachgeschoben erscheinen und deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass somit auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung der nicht näher spezifizierten Beweismittel abzuwarten,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist,
dass die Eltern und zahlreiche Q._______ der Beschwerdeführenden (1 und 2) nach wie vor in der Türkei (...) wohnhaft sind und diese mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführenden (1 und 2) (...) beziehungsweise (...) abgeschlossen haben und als (...) in der (...) erwerbstätig waren, weshalb es ihnen möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die noch relativ jungen Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leiden,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Beschwerdeführenden - welche Identitätskarten von allen Familienmitgliedern eingereicht haben - obliegt, bei der Beschaffung allenfalls weiterer, noch benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. September 2013 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet,
dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer (1) sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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