Entscheiddatum: 28.11.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-6076/2013
Urteil vom 28. November 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. September 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) mit Eingabe vom 4. November 2010 um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz.
B.
Mit standardisiertem Schreiben vom 12. November 2010 bestätigte die Botschaft der Beschwerdeführerin den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie gleichzeitig auf, ihre Vorbringen durch Beantwortung konkreter Fragen näher zu begründen sowie allfällige Beweismittel und Kopien ihrer Identitätspapiere einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 nach.
C. Mit Schreiben vom 15. März 2011 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei der Botschaft sinngemäss nach dem Verfahrensstand.
D. Mit Schreiben vom 29. März 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, noch offene Fragen bis zum 29. April 2011 zu beantworten. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. April 2011 nach.
E. Am 18. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zur Sache angehört.
F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2011, vom 27. Dezember 2011, vom 18. August 2012 und vom 21. November 2012 (vorab per Fax) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Botschaft.
G.
G.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung sowie in den vorgenannten schriftlichen Eingaben im Wesentlichen geltend, sie sei von 1993 bis Februar 2009 als Polizistin bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angestellt gewesen. Ihre Hauptaufgabe habe darin bestanden, Anzeigen entgegenzunehmen, Befragungen durchzuführen und an ihren Vorgesetzten zu rapportieren. In den Jahren 2007 und 2008 sei sie zudem dafür eingesetzt worden, Zivilisten für die LTTE zu rekrutieren, wenn nötig mit Gewalt. Im Jahr 1996 habe sie ihren Ehemann geheiratet, welcher "(...)" der LTTE-(...)polizei gewesen sei. Im Februar 2009 hätten sie und ihre Familie sich in das von der sri-lankischen Armee kontrollierte Gebiet begeben und seien von dieser zuerst nach B._______ versetzt worden, wo sie und ihr Ehemann sich als LTTE-Polizisten hätten registrieren lassen. Anschliessend seien sie in ein Flüchtlingslager (Internally Displaced Persons [IDP]-Camp) gebracht worden. Ihr Ehemann sei im April 2009 in Rehabilitation geschickt worden, wobei er in verschiedenen Rehabilitationszentren festgehalten worden sei. Seit April 2011 befinde er sich im Gefängnis C._______. Sie selbst sei wegen der Kinder nicht inhaftiert beziehungsweise in Rehabilitation geschickt worden. Nachdem sie aber im November 2009 aus dem IDP-Camp entlassen worden sei, seien bis Dezember 2010 mehrmals Leute der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) in Begleitung von Armeeangehörigen bei ihr zuhause erschienen und hätten sie eingeschüchtert. Sie hätten sie auf ihre Vergangenheit bei der LTTE angesprochen und ihr unter anderem befohlen, die Gegend nicht zu verlassen, da sie allenfalls auch inhaftiert werden müsse. Zwischen Oktober und Dezember 2010 seien auch zwei Mal bewaffnete Unbekannte bei ihr zuhause erschienen und hätten ihr angedroht, sie wegen ihren Tätigkeiten für die LTTE eines Tages mitzunehmen. Am 27. Mai 2011 und am 11. Juni 2011 sei sie zudem von Leuten, die sich als Beamte des Criminal Investigation Departments (CID) ausgegeben hätten, aufgesucht und nach ihren Verbindungen zur LTTE befragt worden. Am 10. Juli 2012 hätten ihr sodann CID-Beamte telefonisch angekündigt, sie zu verhaften, sobald ihr Ehemann aus der Rehabilitation entlassen werde. Sie habe daher Angst, bald inhaftiert zu werden. Im D._______, wo sie als LTTE-Polizistin tätig gewesen sei, gebe es zudem mehrere Zivilisten, die sich an ihr rächen wollten. Sie habe ihre Mutter, die dort lebe, daher nur einmal besucht.
G.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen ein, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
H.
H.a Mit Verfügung vom 5. September 2013 - von der Botschaft mit Schreiben vom 20. September 2013 an die Beschwerdeführerin versandt - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
H.b Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte das BFM zusammengefasst aus, es sei zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet sei. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass sie aus dem IDP-Camp freigelassen und seither keine Anklage gegen sie erhoben worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass keine Verdachtsmomente gegen sie vorgelegen hätten und kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden gegen sie bestanden habe. Gemäss Erkenntnissen des BFM werde in Sri Lanka gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stünden, an Aktivitäten der LTTE beteiligt zu sein, konsequent behördlicherseits vorgegangen, indem strafrechtliche Untersuchungsmassnahmen eingeleitet würden. Dies sei bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall gewesen. Ihrer Inhaftierung (im IDP-Camp) komme zudem keine einreiserelevante Bedeutung zu, da die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Die Beschwerdeführerin habe sodann die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen. Nach den Erkenntnissen des BFM funktioniere der sri-lankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und sei darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Polizeiliche Aufgaben würden wahrgenommen und eine effektive Strafverfolgung werde ermöglicht. Den Akten könnten zudem auch keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, da - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen werden könne, dass seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestehe. Des Weiteren würden keinerlei Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestehen. Vielmehr könnten heute Übergriffe Dritter zur Anzeige gebracht werden. Diesen werde im Rahmen der Möglichkeiten nachgegangen. In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben über kein ausreichendes politisches Profil verfüge, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.
I.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum Eingang: 28. Oktober 2013) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. September 2013 und die Gewährung von Asyl sowie die Bewilligung der Einreise.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorliegend ist das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich lediglich, dass diese mit Schreiben der Botschaft vom 20. September 2013 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die am 28. Oktober 2013 beim Bundesveraltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19 und 20 in der bisherigen Fassung gelten.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralen Rechtsgüter (vgl. Art. 3 AsylG) macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vormaligen schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 28).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).
5.1 Gemäss ihren Angaben im vorinstanzlichen Verfahren war die Beschwerdeführerin langjährige Angestellte bei der LTTE-Polizei. Auf Beschwerdeebene macht sie sodann geltend, sie sei eine ehemalige Kämpferin und verfüge über eine militärische Ausbildung (siehe englische Beschwerdeschrift S. 5: "I was an ex-militant who underwent military training"). Dieses Vorbringen ist allerdings nicht nur grundlos nachgeschoben, sondern auch zu unsubstanziiert ausgefallen, und somit unglaubhaft.
5.2 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den sri-lankischen Behörden im Wissen um ihre Zugehörigkeit zur LTTE-Polizei im November 2009 aus dem IDP-Camp entlassen und seither (insbesondere trotz entsprechender Ankündigungen auch seit der Freilassung ihres Ehemannes aus der Rehabilitation am (...) 2012) weder inhaftiert noch ein Verfahren gegen sie eröffnet wurde, spricht gegen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihrer Person. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nur wegen der Kinder nicht inhaftiert worden, vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden bei Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen die Beschwerdeführerin strafrechtliche Massnahmen ergriffen hätten. Eine (zukünftige) Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden (oder durch mit ihr zusammenarbeitende Gruppierungen) erscheint daher unwahrscheinlich. Dagegen ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft von Sicherheitsbehörden zwecks Befragung beziehungsweise Einschüchterung aufgesucht oder telefonisch kontaktiert werden dürfte. Dabei handelt es sich aber nicht um genügend intensive Eingriffe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 4.2).
5.3 Des Weiteren bestehen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin keine genügenden Anhaltspunkte, die auf eine aktuelle oder künftige Verfolgung durch Dritte hinweisen würden. So liegen die letzten und einzigen konkret von ihr genannten Vorfälle, bei welchen ihr von Unbekannten eine Entführung angedroht wurde, drei Jahre zurück (vgl. BFM Akten A 9/14 S. 9). Der Hinweis darauf, dass es im D._______ Leute gebe, die sich an ihr rächen wollten, reicht für die Annahme einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr nicht aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich einmal ein Unbekannter bei ihrer Mutter nach ihr erkundigt haben soll, sowie für das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, wonach sie von Leuten bedroht werde, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die LTTE zwangsrekrutiert habe.
5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder aus dem Umstand, dass ihr Ehemann angeblich aufgrund von Morddrohungen seit mehreren Monaten versteckt lebt, noch aus ihrem Beschwerdevorbringen, es gebe im Norden immer noch täglich Entführungen, Morde und Gewalt, etwas zu ihren Gunsten ableiten kann.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung akut zu befürchten. Sie ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuch abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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