Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6026/2023
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B. Am 8. Dezember 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt.
C. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zur Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und er mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen.
D. Am 13. April 2023 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt.
E. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe unter der Unterdrückung und Diskriminierung der Kurden in seinem Heimatland gelitten und deswegen auch das Gymnasium verlassen. Er habe sich für die kurdische Sache eingesetzt, sei Anhänger der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, habe an Demonstrationen und Veranstaltungen der HDP sowie an der Nevroz-Feier teilgenommen und auf Social Media Posts veröffentlicht, worauf er staatlichen Druck erlebt habe. Er sei gefragt worden, weshalb er solche Posts schreibe. Der Staat respektive die AKP-Regierung habe gesagt, dass er sie immer kritisiere und Sachen über sie erzähle. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, könne dazu jedoch keine Beweismittel einreichen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei einmal zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel unter anderem eine Bestätigung der HDP von C._______ und Posts auf Social Media in Kopie ein.
F. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Gendarmerie-Untersuchungsrapport vom 30. März 2023, eine Zusammenfassung des polizeilichen Untersuchungsberichts vom 31. März 2023 und einen Vorführbefehl vom 9. Mai 2023 ein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. November 2023 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
I. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 16. November 2023 zur Beschwerde ausführlich Stellung.
J. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis am 5. Dezember 2023 Stellung zu nehmen.
K. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 21. November 2023 eine Sozialhilfebestätigung ein.
L. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Er habe eingeräumt, nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt worden zu sein. Zudem habe er keinen Nachweis erbringen können für ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren oder einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl. Weiter sei die Behauptung, das Volk und die Regierung hätten nach seiner Ausreise zu Hause nach ihm gefragt, unsubstantiiert geblieben. Sein angebliches Engagement für die HDP oder seine Teilnahmen an Kundgebungen bewegten sich in einem niederschwelligen Bereich. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein nennenswertes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeiten für die HDP verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Sodann hielt die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Furcht, wegen der Tätigkeit seines Onkels für die HDP verfolgt zu werden, fest, weder sei der Onkel je verhaftet, angeklagt oder inhaftiert worden, noch habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits Konsequenzen erlebt. Somit sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die vorgebrachten Diskriminierungen gingen schliesslich nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Gendarmerie des Distrikts D._______ und C._______ eine Untersuchung gegen ihn durchgeführt habe. Am 31. März 2023 sei Anzeige gegen ihn erstattet worden, da er auf Social Media den Präsidenten beleidigt habe, worauf die Staatsanwaltschaft von C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet und die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragt habe. Die Friedensrichterschaft in C._______ habe daraufhin einen Vorführbefehl erlassen. Damit sei die Einleitung des Ermittlungsverfahrens belegt. Er befürchte, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens misshandelt zu werden, und könne kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen.
4.3 Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor, die eingereichten Beweismittel würden nicht beweisen, dass gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ein Verfahren eröffnet worden und er deshalb ausgereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe kurz vor und nach seiner Ankunft in der Schweiz mit politischen Posts Nachfluchtgründe schaffen wollen. Die Anzeige sei erst fast ein halbes Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz eingereicht worden. Trotz des Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Würden Personen wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt, würden sie bei einem Festnahme- respektive Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zugeführt zur Befragung. Danach würden sie in der Regel hingegen freigelassen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer noch keineswegs absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden, müsste diese höchstwahrscheinlich nicht in Haft verbüsst werden. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Straftatbestandes betrage üblicherweise zwei Jahre oder weniger, weshalb solchermassen verurteilte Personen direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden.
4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen betreffend sein grosses Engagement für die kurdische Sache und gegen das AKP-Regime. Er hielt zudem fest, der Umstand, dass sein Facebook-Konto vor seiner Ausreise blockiert oder reduziert worden sei, zeige, dass man sich für sein politisches Engagement interessiert habe, obwohl er noch minderjährig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden der Einfachheit halber erst nach seiner Volljährigkeit ein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile erlebt zu haben, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erniedrigt worden sei, wenn er in der Schule kurdisch gesprochen habe, stellt offenkundig eine solche Diskriminierung und keinen Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, wegen der sozialen Medien und seiner Posts respektive wegen der Ermittlungen, der Suche nach ihm und des Vorwurfs, er sei ein Terrorverdächtiger, habe er das Land verlassen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, sind diese Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage, äusserst knapp und wenig detailreich ausgefallen. So bejahte er zwar die Frage, ob er je konkrete Probleme mit den türkischen Behörden, dem Militär oder der Polizei gehabt habe. Er gab an, er habe Druck erlebt. Sie hätten ihn immer wieder bedroht, warum er immer wieder solche Sachen mache, auch private Personen. Er führte indessen nicht aus, wer ihn wann bedroht haben soll und worin die Drohung hätte bestehen sollen, obwohl er von der Vorinstanz diesbezüglich genügend Gelegenheit dazu erhalten hatte. Zudem machte er teilweise widersprüchliche Aussagen. Einerseits brachte er vor, kurz vor seiner Ausreise sei eine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden. Andererseits gab er an, am 31. März 2023 sei in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen ihn erstattet worden, mithin erst über fünf Monate nach seiner Ausreise, worauf die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Dass die türkischen Behörden vor seiner Ausreise - trotz Interesses - nur deshalb kein Verfahren gegen ihn eröffnet haben sollten, weil es einfacher hätte sein sollen, seine Volljährigkeit abzuwarten, überzeugt nicht, zumal in der Türkei Ermittlungen wegen Präsidentenbeleidigung durchaus auch gegen Minderjährige eingeleitet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger, 13. April 2023, S. 16 f.). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte.
5.3 Soweit gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Posts auf Social Media ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden ist, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, wird ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Präsidentenbeleidigung angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des bisher strafrechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtsprechung des BVGer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024, a.a.O., E. 8 m.w.H.). Damit ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sind. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere erfüllt er durch seine niederschwellige HDP-Unterstützung und Teilnahme an Kundgebungen kein zusätzliches Risikoprofil. Vielmehr ist gestützt darauf bloss ein äusserst niederschwelliges politisches Profil auszumachen. Daran ändert die Tätigkeit seines Onkels für die HDP nichts. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen keine direkten, asylrechtlich relevanten Konsequenzen der politischen Tätigkeit seines Onkels, der deswegen weder je verhaftet, angeklagt oder inhaftiert wurde, für sich geltend. Die blosse Aussage von anderen, er sei ein «HDP-ler und Kurde» erreicht jedenfalls nicht die Intensität von solchen Nachteilen. Eigenen Aussagen zufolge wurde auch der Beschwerdeführer nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt. An dieser Einschätzung ändern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch kein Raum für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Überprüfung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzulehnen.
6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal seine Mutter und drei seiner Geschwister dort leben. Das Haus seiner Familie in der Provinz D._______ sei zwar vom Erdbeben betroffen worden, seine Familienmitglieder seien inzwischen indessen wieder in das Haus zurückgezogen. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Alters, seiner guten Schulbildung und seiner ersten Berufserfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitliche Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass die in der Beschwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 21. November 2023 eingereicht wurde, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind gleichzeitig keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE),
9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das vom Gericht auszurichtende Honorar wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500.- festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Pascale Bächler wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand: