Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6012/2024
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge legal unter Verwendung seines Reisepasses. Zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) und seiner Schwester C._______ (N [...]) reiste er nach Serbien, wo sie einen Schlepper gefunden hätten, der sie mit einem LKW in die Schweiz gebracht habe. Am 24. April 2023 stellten sie im Bundesasylzentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 5. Juli 2023 zu seinen Asylgründen an und wies die Behandlung seines Gesuchs am 12. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______ in F._______, wo er zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Er habe das Gymnasium bis zur 1. Klasse besucht, dieses aber abgebrochen, nachdem er von Mitschülern - welche ihn schon zuvor beleidigt und ausgegrenzt hätten - angegriffen worden sei. In der Folge habe er kleinere Arbeiten ausgeführt und sei einige Zeit in einer «(...)» tätig gewesen. Bereits sein Vater sei politisch aktiv und in seiner Jugendzeit Parteimitglied gewesen, wobei er damals ins Gefängnis gekommen und gefoltert worden sei. Auch seine Schwester C._______ habe vor fünf Jahren begonnen, sich politisch zu engagieren. Sie sei Co-Vorsitzende der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in F._______ geworden, während er selbst jeweils das Parteihaus der HDP besucht sowie an Demonstrationen teilgenommen habe. Bei ihnen zu Hause hätten oft und immer häufiger Razzien stattgefunden. Zudem hätten vor einigen Jahren zivil gekleidete Polizisten angefangen, ihn auf der Strasse anzuhalten und mitzunehmen. Sie hätten ihn aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten und Informationen über die HDP zu liefern. Anfänglich hätten sie ihn gut behandelt, später aber aufgrund seiner ablehnenden Haltung Gewalt angewendet. Er sei jeweils zu den «Gärten» gebracht und dort bedroht sowie geschlagen worden. Der Druck habe zugenommen, je länger er sich geweigert habe, als Spitzel tätig zu werden. Er sei manchmal einen, zwei oder vier Tage festgehalten worden, ohne dass es darüber Aufzeichnungen gegeben habe. Dabei sei ihm etwa gedroht worden, ihm seine Männlichkeit zu nehmen, ihn zu vergewaltigen oder zu erschiessen. Weiter hätten sie ihn überall in der Stadt behelligt und auch in Anwesenheit von Freunden bedroht und erniedrigt. Vorerst habe er niemandem von diesen Ereignissen erzählt, um seine Familie nicht zu belasten. Ihm sei daher nicht bewusst gewesen sei, dass sein Bruder sowie seine Schwester C._______ Ähnliches erlebten. Er habe seine Arbeit aufgegeben, um das Haus weniger verlassen zu müssen und so den Sicherheitskräften nicht mehr zu begegnen. Da er stets zu Hause geblieben sei, habe er kein soziales Leben mehr gehabt. Die Behelligungen seien aber weitergegangen, wenn er etwa zum Einkaufen nach draussen gegangen sei. Schliesslich habe sein Bruder der Familie von seinen Erlebnissen berichtet, woraufhin er seinerseits erzählt habe, was ihm geschehen sei. Aufgrund dieser Situation, des anhaltenden Drucks und der Drohungen, hätten er und seine Geschwister schliesslich entschieden, die Türkei zu verlassen.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. Daneben gab er folgende Beweismittel betreffend ein in der Türkei gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu den Akten: ein (türkischsprachiges) Referenzschreiben seines Anwalts vom 4. Dezember 2023, eine Anzeige vom 18. Juni 2023 mit diversen Screenshots aus Social-Media-Profilen, eine Aussage des Anzeigeerstatters bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, ein Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 sowie einen Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2023.
C. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), reiste am 4. April 2024 in die Schweiz ein und suchte ebenfalls um Asyl nach.
D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichentags wurde auch das Asylgesuch seines Bruders B._______ abgelehnt und dessen Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
E. Der rubrizierte Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 23. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht sowohl im Namen des Beschwerdeführers als auch dessen Bruders B._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Asylentscheide des SEM. Darin wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid und einer Vollmacht - mehrere anlässlich einer Hausdurchsuchung aufgenommene Fotos, ein «Forschungsbericht» der Polizeidirektion H._______ vom 5. April 2024, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom 19. April 2024, ein Untersuchungsbericht vom 6. September 2024 sowie ein Schreiben der Direktion für Terrorismusbekämpfung H._______ vom 5. April 2024 (alle mit Übersetzung) bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei separate Verfahren für die beiden Brüder B._______ und A._______ und bestätigte am 24. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Die Beschwerdeverfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
G. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die elektronischen Akten der Geschwister des Beschwerdeführers - C._______ (N [...]), B._______ (N [...]), G._______ (N [...]) - konsultiert.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, bei den Diskriminierungen und Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer insbesondere während seiner Schulzeit erlebt habe, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Es sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei verschiedenen Schikanen ausgesetzt seien. Dies genüge nach gefestigter Praxis aber nicht für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Weiter seien die polizeilichen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nicht von genügender Intensität, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Zwar sei er wiederholt mitgenommen und teilweise für mehrere Tage festgehalten worden, weil er eine Zusammenarbeit mit der Polizei abgelehnt habe. Derartige Rekrutierungsversuche für eine Spitzeltätigkeit seien in der Türkei lokalen Charakters und es könne nicht auf ein Vorgehen der türkischen Behörden gegen seine Person auf landesweiter Ebene geschlossen werden. Diese Einschätzung werde bestätigt durch den Umstand, dass er legal mit seinem Reisepass habe ausreisen können. Es stehe dem Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Zudem weise er nur ein geringfügiges politisches Profil auf, welches nicht geeignet sei, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Aus den eingereichten Dokumenten gehe sodann hervor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Dieses sei jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden könne, die Dokumente auf objektive Fälschungsmerkmale zu prüfen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ein Haft- oder Vorführbefehl gegen ihn erlassen worden sei, weshalb das Risiko, dass er bei einer Rückkehr festgenommen würde, als gering einzuschätzen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei teils eine hohe Zahl an Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, die aber häufig wieder eingestellt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob Ermittlungen in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. Darüber hinaus hege das SEM begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit des eingeleiteten Strafverfahrens. Gemäss den vorgelegten Dokumenten werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien mutmasslich politische Beiträge veröffentlicht zu haben, weshalb ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. Da er im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in den sozialen Medien politisch aktiv (gewesen) sei, komme das SEM zum Schluss, dass die Beweismittel entweder gefälscht respektive käuflich erworben worden seien oder er diese Beiträge gezielt inszeniert habe mit dem Ziel, Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu provozieren. Diese Feststellung werde gestützt durch die Tatsache, dass die Beweismittel erst knapp acht Monate nach der Anhörung eingereicht worden seien, obwohl ihm damals eine dreiwöchige Frist zur Einreichung dieser Dokumente angesetzt worden sei. Zudem falle auf, dass die Beiträge, auf welche in den Dokumenten verwiesen werde, überwiegend solche seien, die ab dem 19. April 2023 - dem Tag der Ausreise - publiziert worden seien. Die Aktenlage spreche dafür, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Türkei bewusst veranlasst habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Diese Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, dass das SEM das sozialpolitische Profil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt habe. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie und sein Vater sei bereits einmal aus politischen Gründen verhaftet worden. Die Schwester C._______ habe eine wichtige Funktion in der Partei ausgeübt und alle Familienmitglieder seien politisch verfolgt worden. Es gebe Fotografien einer bei ihnen durchgeführten Razzia, welche mit der Beschwerde eingereicht würden. Zudem hätten neue Dokumente beschafft werden können, welche nur teilweise hätten übersetzt werden können. Der Rest werde so rasch wie möglich übersetzt und nachgereicht. Die vorgelegten Beweismittel würden die bei der Befragung gemachten Angaben untermauern. Der Beschwerdeführer kritisiere weiterhin aktiv das türkische Regime. Dieses verstosse anhaltend gegen internationale Menschenrechte, was sich auch an der hohen Anerkennungsquote von türkischen Asylsuchenden in der Schweiz zeige. Die Regierung von Erdogan führe Krieg gegen Kurden und Tausende Zivilisten würden ermordet, weshalb scharfe Kritik an deren Politik begründet und verständlich sei. Sollte die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen verneint werden, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. Eine kurdische Familie, die politisch aktiv sei, müsse mit Schikanen rechnen, welche die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs rechtfertigten. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers werde regelmässig durchsucht und die Menschenrechtslage in der Türkei werde für Minderheiten kontinuierlich schlechter.
6.1 Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund des politischen Profils seiner Familienangehörigen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte. Weder die geltend gemachten Razzien in seinem Elternhaus noch die vorgebrachten Behelligungen durch türkische Polizeibeamte erreichen die erforderliche Intensität, um eine Anerkennung als Flüchtling nach sich zu ziehen. In Bezug auf die Behelligungen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zunehmend unter Druck gesetzt worden sei, weil er sich geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein. Die Mitnahmen durch die Polizei hätten bereits rund fünf Jahre vor der Ausreise begonnen, wobei er diese lange Zeit vor seiner Familie verheimlicht habe (vgl. SEM-Akte [...]-15/15 [nachfolgend Akte 15], F73 S. 9 und F78). Auch wenn diese Ereignisse - bei Wahrunterstellung - für den Beschwerdeführer belastend waren, erreichen sie kein derartiges Ausmass, um ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat zu verunmöglichen. Es ist davon auszugehen, dass es sich vielmehr um lokal begrenzte Nachteile handelt, welchen er durch einen Umzug innerhalb der Türkei hätte entgehen werden können. Die polizeilichen Festnahmen wurden offenbar nicht registriert und gegen den Beschwerdeführer war vor der Ausreise kein Strafverfahren hängig (vgl. Akte 15, F72 und F75). Folglich ist nicht anzunehmen, dass die Behörden an einem anderen Ort in der Türkei gegen ihn vorgegangen wären. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass sowohl er selbst als auch seine beiden Geschwister, mit welchen er gereist ist, die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen konnten (vgl. Akte 15, F24, F57 und F68). Selbst wenn die geltend gemachten Drohungen und Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer stark unter Druck gesetzt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht an einem anderen Ort innerhalb der Türkei hätte niederlassen können. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Ausreise offenbar eine längere Planung vorausging und sie nicht aufgrund eines bestimmten, besonders gravierenden Ereignisses erfolgte (vgl. Akte 15, F81 f.). Für die Ausreise beantragte der Beschwerdeführer einen Reisepass und wartete dessen Ausstellung ab, was mehrere Monate Zeit in Anspruch genommen habe (vgl. Akte 15, F12 ff.). Die Probleme mit den Sicherheitskräften waren offensichtlich nicht derart gravierend, dass sie ihn zu einer sofortigen Ausreise veranlasst hätten. Insgesamt erweisen sich seine Vorbringen ungeachtet des politischen Hintergrunds seiner Familie nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Des Weiteren ist festzustellen, dass er selbst nur ein geringes politisches Profil aufweist. Seine eigenen Aktivitäten beschränken sich darauf, dass er das Parteihaus der HDP besucht und an Demonstrationen teilgenommen habe (vgl. Akte 15, F73 S. 9). Diese Tätigkeiten sind als niederschwellig zu erachten und begründen kein politisches Profil, welches geeignet sein könnte, ihn in den Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte zu rücken und eine landesweite Verfolgung nach sich zu ziehen. Ebenso wenig gibt es ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der früheren politischen Tätigkeiten seines Vaters oder jenen seiner Schwester einer massgeblichen Reflexverfolgung ausgesetzt war. Die Razzien, welche deswegen bei ihnen zu Hause durchgeführt worden seien, waren nicht gegen ihn gerichtet und sind nicht von genügender Intensität. Weiter soll er zwar von den Polizisten auf die Aktivitäten seiner Angehörigen angesprochen worden sein; diese hatten für ihn aber keine unmittelbaren Konsequenzen. Es ist auch in dieser Hinsicht davon auszugehen, dass ein innerstaatlicher Wohnsitzwechsel ausgereicht hätte, um derartigen Nachteilen zu entgehen. Daran ändern auch die allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf die Menschenrechtslage in der Türkei sowie das Vorgehen der Regierung gegen Kurden nichts. Eine individuelle Verfolgung, welche über die generellen Schwierigkeiten, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei teilweise ausgesetzt ist, hinausgeht, ist vorliegend nicht zu erkennen.
6.2 In Bezug auf die vorgelegten Auszüge von türkischen Strafakten ist festzustellen, dass diese einzig geeignet sein könnten, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer - infolge einer nach seiner Ausreise eingereichten Anzeige - wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation zu belegen. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass weder ein Haft- noch ein Festnahmebefehl eingereicht wurden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein laufendes Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang. Zudem ist auf das kürzlich ergangene Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, reiche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. a.a.O. insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8). Unabhängig von der Authentizität der eingereichten Dokumente ist daher festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu belegen. Es ist offen, ob es im Verfahren des Beschwerdeführers zu einer Anklage käme und ob diese gegebenenfalls in einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung deswegen resultieren würde. Angesichts der Tatsache, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist - eine Überprüfung des e-Devlet anlässlich der Anhörung zeigte weder hängige noch abgeschlossene Verfahren gegen ihn (vgl. Akte 15, F72) - gilt er als «Ersttäter» und es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt würde. Wie oben dargelegt wurde, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein massgebliches politisches Profil und war lediglich niederschwellig politisch tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, die in der Beschwerde angekündigten weiteren - nicht näher spezifizierten - Dokumente respektive Übersetzungen abzuwarten. Es ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die heimatlichen Sicherheitskräfte nicht als objektiv begründet erweist. Es gibt keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.).
8.4 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ (F._______), wo er sein ganzes Leben verbracht hat. Er verfügt über eine gute Schulbildung - auch wenn er das Gymnasium abgebrochen habe - und war in der Folge berufstätig (vgl. Akte 15, F36 und F40 f.). Seine Eltern und mehrere Geschwister leben nach wie vor im Heimatstaat (vgl. Akte 15, F57), womit er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Darüber hinaus ist er jung und hat keine gravierenden medizinischen Probleme (vgl. Akte 15, F5 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich in der Türkei problemlos wieder integrieren kann, sei es in seiner Herkunftsregion oder an einem anderen Ort innerhalb seines Heimatstaates. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte, sind nicht zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Das betreffende Gesuch ist folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
Versand: