Entscheiddatum: 28.01.2025Publikationsdatum: 06.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6008/2024
Urteil vom 28. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reiste seinen Angaben zufolge legal mit seinem Reisepass aus der Türkei aus. Zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) und seiner Schwester C._______ (N [...]) ging er nach Serbien, wo sie einen Schlepper gefunden hätten, der sie mit einem LKW in die Schweiz gebracht habe. Am 24. April 2023 stellten die Geschwister im Bundesasylzentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 29. Juni 2023 zu seinen Asylgründen an und wies die Behandlung seines Gesuchs am 6. Juli 2023 dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus E._______ in F._______ und habe stets dort gelebt. Nach dem Abschluss des technischen Gymnasiums habe er nicht studieren können und daher in einer Fabrik gearbeitet. Er komme aus einer politischen Familie. Sein Vater habe sich in jungen Jahren für Demokratie und Rechte eingesetzt und seine Schwester C._______ sei (...) der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in F._______ gewesen. Aus diesem Grund seien bei ihnen zu Hause oft Razzien durchgeführt worden. Dabei sei Gewalt angewendet worden und die Polizei habe sie immer wieder unter Druck gesetzt. Weiter sei er in den letzten zwei Jahren mehrmals von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden. Sie hätten ihm insbesondere Fragen über seine Schwester gestellt, ihn geschlagen und verlangt, dass er als Spitzel arbeite. Dabei hätten sie Drohungen ausgesprochen, etwa dass sie seine Schwester vergewaltigen würden. Manchmal sei er drei, vier oder gar sieben Tage festgehalten worden, ohne dass dies offiziell registriert worden wäre. Zudem sei er mit dem Tod bedroht worden, weil er sich geweigert habe, als Spitzel tätig zu sein. Aufgrund dieses Drucks seitens der Polizei habe er sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten, darunter bei seiner Schwester oder bei Cousins. Später habe er erfahren, dass sein Bruder und seine Schwester C._______ auf dieselbe Art bedroht und unter Druck gesetzt worden seien. Da sie keine Lebenssicherheit mehr gehabt hätten, seien sie ausgereist. Nach der Ausreise seien Polizisten bei seinen Eltern vorbeigekommen und hätten diesen mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen ihn bestehe. Trotz Nachfrage seiner Mutter hätten die Behörden ihr keine weiteren Informationen darüber gegeben, weil das Verfahren geheim sei.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine türkische Identitätskarte im Original ein. Daneben gab er folgende Beweismittel betreffend ein in der Türkei gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu den Akten: ein (türkischsprachiges) Referenzschreiben seines Anwalts vom 4. Dezember 2023, eine Anzeige vom 18. Juni 2023 mit diversen Screenshots aus Social-Media-Profilen, eine Aussage des Anzeigeerstatters bei der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023, ein Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 sowie ein Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2023.
C. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), reiste am 4. April 2024 in die Schweiz ein und ersuchte ebenfalls um Asyl.
D. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 21. August 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichentags wurde auch das Asylgesuch seines Bruders B._______ abgelehnt und dessen Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
E. Der rubrizierte Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 23. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht sowohl im Namen des Beschwerdeführers als auch dessen Bruders B._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Asylentscheide des SEM. Darin wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen - neben dem Asylentscheid und einer Vollmacht - mehrere Fotografien, ein «Forschungsbericht» der Polizeidirektion H._______ vom 5. April 2024, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ vom 19. April 2024, ein Untersuchungsbericht vom 6. September 2024 sowie ein Schreiben der Direktion für Terrorismusbekämpfung H._______ vom 5. April 2024 (alle mit Übersetzung) bei.
F. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete zwei separate Verfahren für die beiden Brüder A._______ und B._______ und bestätigte am 24. September 2024 den Eingang der Beschwerde. Die Beschwerdeverfahren werden jedoch koordiniert behandelt.
G. Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens wurden die elektronischen Akten der Geschwister des Beschwerdeführers - C._______ (N [...]), B._______ (N [...]), G._______ (N [...]) -konsultiert.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Mitnahmen durch die Polizei seien äusserst oberflächlich und ohne individuellen Bezug. Insbesondere bei einer mehrtägigen Festnahme handle es sich nicht um ein alltägliches Erlebnis, weshalb diesbezüglich eine detailliertere und emotionsbezogenere Schilderung zu erwarten gewesen wäre. Er habe die Ereignisse mit den Polizisten jedoch unsubstanziiert beschrieben und trotz mehrerer Nachfragen keine präziseren Ausführungen machen können. Es gelinge ihm daher nicht, glaubhaft darzulegen, dass er wegen des politischen Hintergrunds seiner Familie den geltend gemachten polizeilichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund bestünden auch Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel. Gemäss den vorgelegten Dokumenten werde ihm vorgeworfen, in den sozialen Medien mutmasslich politische Beiträge veröffentlicht zu haben, weshalb ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden sei. Da er im Rahmen der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, dass er in den sozialen Medien politisch aktiv (gewesen) sei, komme das SEM zum Schluss, dass die Beweismittel entweder gefälscht respektive käuflich erworben worden seien oder er diese Beiträge gezielt inszeniert habe mit dem Ziel, Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden zu provozieren, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre. Diese Feststellung werde gestützt durch die Tatsache, dass die Beweismittel erst knapp acht Monate nach der Anhörung eingereicht worden seien, obwohl er anlässlich dieser angekündigt habe, solche in wenigen Tagen vorlegen zu können. Zudem falle auf, dass die Beiträge, auf welche in den Dokumenten verwiesen werde, überwiegend erst am 7. Mai 2023 und damit nach der Stellung des Asylgesuchs publiziert worden seien. Darüber hinaus würden die Vorbringen betreffend das eingeleitete Ermittlungsverfahren die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Entsprechend könne darauf verzichtet werden, die eingereichten Dokumente auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Aus diesen gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- oder Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Somit sei das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei eine hohe Zahl an Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, die aber häufig auch wieder eingestellt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob Ermittlungen überhaupt in absehbarer Zeit zu einer Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Sodann beschränkten sich die politischen Aktionen des Beschwerdeführers in der Heimat auf die Teilnahme an Demonstrationen und Märschen. Ein solches niederschwelliges Engagement reiche nicht aus, um von einer drohenden Verfolgung im Fall einer Rückkehr auszugehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen als ethnischer Kurde sei festzuhalten, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung zwar tatsächlich derartigen Schikanen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatstaat verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.2 In der Beschwerde wird dem SEM vorgehalten, es habe das sozialpolitische Profil des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt. Er stamme aus einer politisch aktiven Familie und sein Vater sei bereits einmal aus politischen Gründen verhaftet worden. Die Schwester C._______ habe eine wichtige Funktion in der Partei ausgeübt und alle Familienmitglieder seien politisch verfolgt worden. Es gebe Fotografien von einer bei ihnen durchgeführten Razzia, welche mit der Beschwerde eingereicht würden. Zudem hätten neue Dokumente beschafft werden können, welche nur teilweise hätten übersetzt werden können. Der Rest werde so rasch wie möglich übersetzt und nachgereicht. Die vorgelegten Beweismittel würden die bei der Befragung gemachten Angaben untermauern. Der Beschwerdeführer kritisiere weiterhin aktiv das türkische Regime. Dieses verstosse anhaltend gegen internationale Menschenrechte, was auch die in der Schweiz gefällten Asylentscheide zeigten, welche eine hohe Anerkennungsquote aufwiesen. Die Regierung von Erdogan führe Krieg gegen Kurden und Tausende Zivilisten würden ermordet, weshalb scharfe Kritik an deren Politik begründet und verständlich sei. Sollte die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen verneint werden, wäre der Vollzug der Wegweisung als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. Eine kurdische Familie, die politisch aktiv sei, müsse mit Schikanen rechnen, welche die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs rechtfertigten. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers werde regelmässig durchsucht und die Menschenrechtslage in der Türkei werde für Minderheiten kontinuierlich schlechter.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten - mehrtägigen - Festnahmen des Beschwerdeführers durch die türkische Polizei tatsächlich gewisse Zweifel bestehen. Wie das SEM zutreffend ausführte, wurden diese Ereignisse wenig substanziiert geschildert (vgl. SEM-Akte [...]-14/16 [nachfolgend Akte 14], insb. F77 ff.). Zudem wird den Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Glaubhaftmachung der Asylvorbringen in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Im Ergebnis kann diese Frage indessen offenbleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von zwei Jahren rund acht- oder neunmal mitgenommen worden sein soll (vgl. Akte 14, F64 f.), erreichen die geltend gemachten Probleme mit den heimatlichen Sicherheitskräften nicht die erforderliche Intensität, um zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Dies gilt auch für die anhaltenden Razzien im Haus der Familie, welche vor allem dem Vater sowie der Schwester C._______ gegolten hätten (vgl. Akte 14, F62 S. 7 und F67 f.). Der Beschwerdeführer wohnte eigenen Angaben zufolge in den zwei bis drei Jahren vor der Ausreise auch nicht mehr bei den Eltern, sondern bei verschiedenen Verwandten (vgl. Akte 14, F19 f.), weshalb davon auszugehen ist, dass er in dieser Zeit nicht mehr direkt von den Razzien betroffen war. Sodann konnte er trotz der vorgebrachten Behelligungen durch die Polizei bis kurz vor der Ausreise einer Arbeitstätigkeit nachgehen, da er jeweils mit einem Service-Wagen zur Arbeit und wieder nach Hause gebracht worden sei (vgl. Akte 14, F33 und F74). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des politischen Hintergrunds seiner Familienmitglieder einer Reflexverfolgung ausgesetzt war, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht hätte.
6.2 Des Weiteren handelt es sich bei den Problemen des Beschwerdeführers mit den türkischen Sicherheitskräften sowie deren Versuchen, ihn als Spitzel anzuwerben, um lokal begrenzte Nachteile, welchen er durch einen Umzug innerhalb der Türkei hätte entgehen können. Gemäss seinen Angaben gebe es keine offiziellen Protokolle oder Registrierungen betreffend diese Mitnahmen (vgl. Akte 14, F62 S. 8). Auch auf e-Devlet sei diesbezüglich nichts ersichtlich gewesen (vgl. Akte 14, F97). Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Polizeibehörden an einem anderen Ort in der Türkei von diesen Vorfällen Kenntnis gehabt hätten und in diesem Zusammenhang ebenfalls gegen ihn vorgegangen wären. Diese Einschätzung wird bestätigt durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer vor der Ausreise einen Pass ausstellen liess und seinen Heimatstaat zusammen mit seinen beiden Geschwistern legal verlassen konnte (vgl. Akte 14, F13, F50 f. und F73). Selbst wenn die geltend gemachten Drohungen - unter anderem auch gegen die Schwester des Beschwerdeführers - sowie die weiteren Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte ihn stark unter Druck gesetzt haben, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht an einem anderen Ort in der Türkei hätte niederlassen können. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass er selbst nicht über ein ausgeprägtes politisches Profil verfügt. Er nahm einzig an Demonstrationen und Märschen teil (vgl. Akte 14, F63) und machte nicht geltend, dass er sich dabei in besonderem Masse exponiert habe. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus politischen Gründen eine Verfolgung zu befürchten hätte. Daran ändern auch die allgemeinen Hinweise in der Beschwerde auf die dortige Menschenrechtslage sowie das Vorgehen der Regierung gegen Kurden nichts.
6.3 In Bezug auf die vorgelegten Auszüge von türkischen Strafakten ist festzustellen, dass diese einzig geeignet sein könnten, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation zu belegen, wobei die betreffende Anzeige nach seiner Ausreise eingereicht worden sein soll. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass weder ein Haft- noch ein Festnahmebefehl eingereicht wurden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein laufendes Gerichtsverfahren in diesem Zusammenhang. Darüber hinaus ist auf das kürzlich ergangene Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, allein die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, reiche für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. a.a.O. insbesondere E. 8.7.3 und E. 8.8). Unabhängig von der Authentizität der eingereichten Dokumente ist daher festzustellen, dass diese nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei zu belegen. Es ist offen, ob es im Verfahren des Beschwerdeführers zu einer Anklage käme und ob diese gegebenenfalls in einer Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe respektive einer härteren Bestrafung deswegen resultieren würde. Angesichts der Tatsache, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist - vor seiner Ausreise seien in e-Devlet keine Dokumente betreffend ein Verfahren gegen ihn ersichtlich gewesen (vgl. Akte 14, F97) - gilt er als «Ersttäter» und es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er zu einer längeren, unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt würde. Wie oben dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein massgebliches politisches Profil und war höchstens niederschwellig politisch tätig. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erforderlich, die in der Beschwerde angekündigten weiteren - nicht näher spezifizierten - Dokumente respektive Übersetzungen abzuwarten. Es ist in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese zu keiner anderen Einschätzung führen würden.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, er könnte bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder aus politischen Gründen zu einer langen Haftstrafe verurteilt werden (vgl. Akte 14, F106), objektiv nicht begründet erscheint. Es gibt keine massgeblichen Anhaltspunkte, dass er in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm - unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft - jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4.1, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.).
8.4 Der Beschwerdeführer stammt aus E._______ (F._______), hat stets in dieser Region gelebt und dort das technische Gymnasium abgeschlossen (vgl. Akte 14, F14 f.). Er verfügt über eine gute Schulbildung und war zudem mehrere Jahre berufstätig, weshalb er finanziell in einer guten Situation gewesen sei (vgl. Akte 14, F31 ff.). Seine Eltern, einige Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in seiner Herkunftsregion (vgl. Akte 14, F41 ff.). Es besteht somit ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn gegebenenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Zudem ist er jung und gesund (vgl. Akte 14, F4 f.) sowie arbeitsfähig. Folglich ist davon auszugehen, dass er sich in der Türkei problemlos reintegrieren kann, sei es an seinem Herkunftsort oder einer anderen Region innerhalb seines Heimatstaates. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten könnte, sind nicht zu erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Das betreffende Gesuch ist folglich abzuweisen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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