Entscheiddatum: 08.11.2024Publikationsdatum: 20.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-597/2022
Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mlaw Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Januar 2022 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2021 und gelangte über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 15. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und am 25. November 2021 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei von den Taliban bedroht beziehungsweise zwei respektive drei Mal entführt worden, weil sein Bruder sechs bis sieben Jahre bei der Nationalarmee gedient habe und zum (...) befördert worden sei. Beim ersten Mal hätten die Taliban ihn auf dem Weg zur Schule mitgenommen, seine Augen verbunden, ihn gefoltert und geschlagen. Sie hätten ihm gesagt, dass sein Bruder mit seiner Arbeit bei der Armee aufhören und sich ergeben solle beziehungsweise er habe nicht gewusst, weshalb er mitgenommen worden sei, und den Zusammenhang zum Bruder erst nach der Freilassung erfahren. Beim zweiten Mal sei er auch unter Druck gesetzt und geschlagen worden. Sie hätten die gleichen Forderungen gestellt. Beim dritten Mal hätten sie ihn nochmals mitgenommen und dieses Mal eine Frist gegeben, seinen Bruder zu überzeugen. Sie hätten gesagt, dass sie ihn beim nächsten Mal nicht mehr freilassen würden, bis sich sein Bruder ergebe. Auf Vermittlung der Dorfältesten hin sei er jeweils wieder freigekommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zur militärischen Tätigkeit seines Bruders zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 - eröffnet am 12. Januar 2022 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer selbständig gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes.
E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands Frist zur Benennung eines Rechtsvertreters, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. Art. 102m Abs. 3 AsylG), und zur Einreichung der entsprechenden Vollmacht an.
F. Mit Eingabe vom 11. März 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter seine Mandatierung an.
G. Mit Verfügung vom 16. März 2022 wurde das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
H. In seiner Vernehmlassung vom 24. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
I. Mit Replik vom 7. November 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
J. Im September 2024 wurde das Verfahren aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. Dieser Antrag ist vorab zu prüfen.
3.1 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer dabei geltend, die Befragung und die Anhörung hätten in Dari stattgefunden, obwohl er Paschtou spreche. Deshalb sei es zu Missverständnissen beziehungsweise Fehlern im Protokoll gekommen. Er würde deshalb gerne noch einmal angehört werden. Damit rügt er implizit eine mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes.
Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die Befragung und die Anhörung seien mit einer dolmetschenden Person in Paschtou durchgeführt worden. Beide Male habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe. Den Protokollen seien denn auch keine Hinweise zu entnehmen, dass es wesentliche Probleme bei der Verständigung gegeben haben könnte. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Rückübersetzung die Gelegenheit erhalten, allfällige Missverständnisse und Übersetzungsfehler zu bereinigen. Hierbei habe er zwar versucht, einen Widerspruch aufzulösen, was ihm aber nicht überzeugend gelungen sei. Schlussendlich habe er die Richtigkeit der Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt.
In der Replik wurde bestätigt, dass sich aus den Akten ergebe, dass die Befragung und die Anhörung auf Paschtou durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe aber erklärt, dass die dolmetschenden Personen zwar Paschtou gesprochen, aber immer wieder in die Sprache Dari gewechselt hätten, was angesichts der Sprachenvielfalt in Afghanistan nicht von vornherein ausgeschlossen scheine.
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
3.3 Das SEM hat richtig darauf hingewiesen, dass die Befragung und die Anhörung gemäss den Protokollen in Paschtou geführt wurden. Dies wurde in der Beschwerde so auch bestätigt. Die Aussage des Beschwerdeführers, der Übersetzer habe trotzdem immer wieder ins Dari gewechselt, vermag angesichts obiger Erwägungen des SEM, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, den Dolmetscher gut verstanden zu haben, nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand bereits bei der Befragung beziehungsweise Anhörung erwähnt hätte, falls dies zu Verständigungsschwierigkeiten geführt hätte. Zwar hat er während der Rückübersetzung einen Übersetzungsfehler moniert. Das SEM hat aber richtig ausgeführt, dass er hiermit wohl eher einen Widerspruch aufzulösen versuchte (vgl. nachfolgende materielle Erwägungen). Nach dem Gesagten ist der Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz zur Wiederholung der Anhörung abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die Armee sei zwar glaubhaft, die geltend gemachten Entführungen könnten dem Beschwerdeführer aber nicht geglaubt werden. So habe er an der Erstbefragung lediglich angegeben, von den Taliban angehalten, belästigt und bedroht worden zu sein, an der Anhörung hingegen gesagt, dass er entführt und gefoltert worden sei. Selbst auf Nachfrage habe er an der Befragung lediglich von weiteren Drohungen gesprochen. Dies erstaune trotz des summarischen Charakters der Befragung, zumal es sich dabei um seine Kernvorbringen handle. Weiter habe er im freien Bericht der Anhörung davon erzählt, dass er drei Mal entführt worden sei und dabei auch differenziert, dass die dritte Entführung anders als die ersten beiden abgelaufen sei, indem ihm eine Frist angesetzt worden sei, und er sich danach zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Neben dem freien Bericht habe er zwei weitere Male gesagt, dass es insgesamt zu drei Entführungen gekommen sei. Entgegen diesen Ausführungen habe er wenig später ausgeführt, dass er lediglich zweimal entführt worden sei. Dies stelle einen gewichtigen Widerspruch dar und sei bei einer solch geringen Anzahl an Entführungen und der für ihn persönlichen Tragweite solch durchaus einschneidender Ereignisse erstaunlich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er während der Rückübersetzung zweimal angemerkt habe, dass es sich um lediglich zwei Entführungen gehandelt haben solle, zumal er dafür keinerlei nachvollziehbare Erklärung geliefert habe. Zudem sei er gemäss seinen Aussagen bei der ersten Entführung zu seinem Bruder befragt worden und hätte ihn zur Aufgabe seiner Tätigkeiten für die Regierung bringen sollen. Im Gegensatz zu dieser Darstellung habe er später gesagt, dass er während der Dauer der ersten Festnahme den Grund nicht gewusst und erst nach der Freilassung erfahren habe, dass es wegen seines Bruders gewesen sei. Zu den Unstimmigkeiten komme hinzu, dass seine Schilderungen zu den Entführungen die zu erwartende Substanz und den persönlichen Bezug hätten vermissen lassen. Er habe in der Anhörung mehrmals die Gelegenheit erhalten, ausführlich zu berichten. Seine Antworten seien aber stets einsilbig geblieben. Trotz mehrmaliger Aufforderung, detailliert, ausführlich und Schritt für Schritt von diesen Vorfällen zu berichten, habe sich die Aussagequalität nicht wesentlich erhöht. Seine Äusserungen hätten auch keine Anzeichen von persönlicher Betroffenheit enthalten. Er habe nur davon berichtet, dass er Angst gehabt habe und es ein trauriger Moment gewesen sei. Der Umstand, dass sich die zweite Mitnahme zudem gemäss seinen Aussagen identisch wie die erste abgespielt haben solle - ohne jeglichen Differenzierungsgrad - sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren.
Die Tätigkeiten seines Bruders für die Armee der ehemaligen afghanischen Regierung würden zwar nicht in Abrede gestellt. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche aber für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus. Seit der faktischen Machtübernahme durch die Taliban Mitte August 2021 befinde sich Afghanistan in einer Übergangsphase. Es sei noch nicht vollständig absehbar, wie die Taliban mit spezifischen Personengruppen in der afghanischen Bevölkerung umgehen würden. Zum jetzigen Zeitpunkt würden hinreichende Länderhintergrundinformationen dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Nebst seiner als unglaubhaft beurteilten Probleme mit den Taliban seien den Protokollen keine weiteren Anzeichen zu entnehmen, welche auf eine potentielle zukünftige Gefährdung hindeuten würden.
5.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, aufgrund des Dari sprechenden Dolmetschers sei es zu Missverständnissen beziehungsweise Fehlern im Protokoll gekommen, was der Beschwerdeführer auch angemerkt habe. Dazu, dass er in der ersten Befragung nichts zur Entführung und Folterung gesagt habe, wendete er ein, sein Anwalt habe ihm damals mitgeteilt, er könne die Vorfälle in der ersten Befragung zusammenfassen, die Details würden an der Anhörung erfragt. Zudem habe er schon damals gesagt, dass er auf dem Schulweg angehalten und bedroht worden sei, und im Ergebnis dasselbe dann in der Anhörung mit Details wiederholt. An der Anhörung habe er aber mehrmals gesagt, dass er zweimal und nicht dreimal entführt worden sei. Das habe er bei der Rückübersetzung nochmals ausdrücklich erwähnt und auf die falsche Protokollierung hingewiesen. Weil es unter anderem bei der Rückübersetzung zu Diskussionen mit dem Dolmetscher und ihm gekommen sei, habe er irgendwann einfach gesagt, dass alles im Protokoll richtig sei. Zur mangelnden Substanz sei anzumerken, dass er damals noch sehr jung gewesen sei. Auch sei er bei der Entführung sehr bedrückt und traurig gewesen und habe Angst um sein Leben gehabt. Das habe er in der Anhörung gesagt. Er sei heute noch traumatisiert und könne sich deshalb nicht mehr an alles erinnern und habe vieles verdrängt, so auch, wann ihm der Zusammenhang zu seinem Bruder mitgeteilt worden sei. Dies spiele auch keine grosse Rolle. Die Entführungen hätten sich vom äusseren Ablauf her tatsächlich identisch abgespielt, auch wenn dies nicht auf alle Einzelheiten zutreffe.
5.3 In der Vernehmlassung macht das SEM keine materiellen Erwägungen.
5.4 In der Replik wird durch den zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter noch einmal darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung betreffend die Übersetzung der Anzahl Entführungen, worauf sich die Vorinstanz schwergewichtig abstütze, korrigiert habe. Vor diesem Hintergrund überrasche es, dass die Vorinstanz ausführe, es würden sich den Protokollen keine Hinweise entnehmen lassen, dass es zu Problemen bei der Verständigung gekommen sei. Ein Übersetzungsfehler scheine angesichts der Anmerkungen des Beschwerdeführers an der Rückübersetzung plausibel. Die Vorinstanz müsse sich bei der Entscheidfindung konsequenterweise auf den berichtigten Sachverhalt stützen, ansonsten die Möglichkeit für Anmerkungen zweckentleert würde. In Bezug auf das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe an der Erstbefragung keine Entführung und Folter erwähnt, gelte es zu berücksichtigen, dass er sich an der Erstbefragung nach einer Diskussion zwischen der Befragerin und der damaligen Rechtsvertreterin, welche auch dem Protokoll entnommen werden könne, eingeschüchtert gewesen sei. Er habe sich daher kurzgefasst und ausgesagt, dass es auch weitere Drohungen gegeben habe. Dann sei aber direkt eine weitere Frage gestellt worden. Dass der Beschwerdeführer angesichts der Diskussion verunsichert gewesen sei und daraufhin weitere Aussagen verweigert habe, scheine im Hinblick auf sein weiterhin beinahe kindliches Auftreten und Verhalten alters- und entwicklungstypisch. Zudem habe er die Frage der Vorinstanz, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, als Affront empfunden, da die Situation vor Ort für ihn lebensgefährlich sei. Danach habe er nichts mehr zu seinen Problemen sagen wollen. Zur Motivation der Taliban habe er stets angegeben, dass sie ihn wegen seines Bruders mitgenommen hätten. Die Frage F65 an der Anhörung, aus welcher das SEM dann den Widerspruch herleite, sei suggestiv ausgefallen, da diese die Antwort des Beschwerdeführers auf F64 zu dessen Ungunsten interpretiere. Die Vorinstanz habe nämlich gefragt, ob sie ihn richtig verstanden habe, dass er bis nach seiner Freilassung nicht gewusst habe, weshalb er mitgenommen und festgenommen worden sei. Dies habe der Beschwerdeführer in F64 aber nicht gesagt. Er habe dort lediglich erklärt, dass er von den Verhandlungen nichts mitbekommen habe. Zudem falle auf, dass die Antwort des Beschwerdeführers auf F65 nicht auf die gestellte Frage passe. Er habe dort nicht ausgeführt, dass er während der ganzen Dauer der Festnahme den Grund nicht gewusst habe, sondern lediglich bei der Mitnahme. Bei der mangelnden Substanz werde weder der Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, noch dessen jüngeres Alter zum Zeitpunkt der Entführung und Folterung oder der Umstand, dass es bereits bei der Befragung zu Verstimmungen zwischen der Fragestellerin, der damaligen Rechtsvertreterin und dem Beschwerdeführer gekommen sei, berücksichtigt. Der Vorwurf der fehlenden persönlichen Betroffenheit lasse sich mit den Akten nicht in Einklang bringen und scheine in seiner Absolutheit wenig überzeugend. Zwar sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass andere Gesuchsteller wohl anders und gegebenenfalls auch detaillierter über diese Entführungen gesprochen hätten. Aus dem zurückhaltenden, abwehrenden und leicht pubertär gefärbten Aussageverhalten des Beschwerdeführers könne jedoch nicht direkt auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers gilt es zwar vorliegend, wie in der Beschwerde richtig moniert, sein junges Alter zu beachten. Auch ist der Einwand in der Beschwerde, die Diskussion zwischen der Befragerin und der damaligen Rechtsvertreterin habe das Klima der Befragung beeinträchtigt, nicht von der Hand zu weisen. Der Einwand, dass aber der jugendliche Beschwerdeführer derart eingeschüchtert gewesen sei, dass er sich nichts mehr zu sagen getraut habe, und dies auch bei der Anhörung zwei Monate später noch nachgewirkt habe, vermag nicht zu überzeugen. Entsprechendes ergibt sich denn auch nicht aus den Protokollen. Schliesslich wurde dies in der Beschwerde nicht so geltend gemacht, sondern erst in der Replik.
6.3 Vor diesem Hintergrund hatte das SEM aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung die Entführung und Folterung nicht erwähnte, berechtigte erste Zweifel an seinen Aussagen. Es handelt sich denn bei der Aussage, er sei entführt und gefoltert worden, offensichtlich auch nicht um die Detaillierung der Aussagen, er sei auf dem Heimweg angehalten und bedroht worden. Der entsprechende Einwand kann daher nicht gehört werden. Auch kann ein solcher Unterschied in der geschilderten Bedrohungssituation nicht mit dem jugendlichen Alter oder einem schwierigen Befragungsklima erklärt werden. Dass der Beschwerdeführer die Frage nach seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Affront empfunden habe, vermag die abweichende Darstellung ebenfalls nicht zu erklären.
6.4 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen aufgrund seiner widersprüchlichen Äusserungen an der Anhörung zur Anzahl Entführungen. Bezüglich der Erklärung, es sei wegen des Dari sprechenden Dolmetschers zu Widersprüchen gekommen, ist festzuhalten, dass die Anhörung in der Muttersprache des Beschwerdeführers Paschtou durchgeführt wurde und es keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten in der Übersetzung gibt. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde erscheint ein Übersetzungsfehler auch deshalb nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer, wie auch vom SEM angemerkt, an mehreren Stellen immer wieder und in den übrigen Sachverhalt eingebettet, von drei Entführungen spricht. Zwar hat der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung zum Dolmetscher gesagt, er habe ihm gesagt, dass sie ihn zweimal mitgenommen hätten. Damit reagierte er aber auf den Widerspruch, der vorher bereits zu Tage getreten war (vgl. A35 F52). Die in der Beschwerde behaupteten Diskussionen mit dem Dolmetscher, welche dieser hätte anmerken müssen, lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Jedenfalls ergeben sich aus dem Teil des Protokolls vor der Rückübersetzung - so ist auch der Verweis des SEM zu verstehen - keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten. Korrekturen bei der Rückübersetzung müssen zwar grundsätzlich beachtet werden, dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie wie vorliegend im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung einzubeziehen sind.
6.5 Zur Motivation der Taliban sagt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, er könne sich nicht daran erinnern und es spiele ja auch keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt er erfahren habe, weshalb er entführt worden sei. Diese Ansicht kann das Gericht nicht teilen, dürfte es doch vielmehr für eine entführte Person zentral sein, den Grund für die Festhaltung zu wissen oder diesbezüglich im Ungewissen zu sein. Das Gericht teilt ausserdem die Ansicht der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt widersprüchlich geäussert hat. Der Einwand, die Frage F65 sei suggestiv gestellt worden, kann dabei nicht gehört werden. Vielmehr gab die Befragerin dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu dem soeben durch seine Aussage, er habe erst nach seiner Entlassung den Grund erfahren, entstandenen Widerspruch zu äussern. Auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer mit der Antwort auf F65 nicht gemeint habe, dass er während der ganzen Dauer der Festnahme den Grund nicht gekannt habe, sondern nur im Moment der Mitnahme, überzeugt nicht, zumal die Antwort auf F64 ausdrücklich lautete, «Erst, als ich nach Hause ging, wurde mir gesagt, dass ich wegen meines Bruders mitgenommen worden bin». Dass der Beschwerdeführer bei der Frage F64 nur gesagt habe, er habe von den Verhandlungen nichts mitbekommen, wie dies in der Replik behauptet wird, trifft somit ebenfalls nicht zu.
6.6 Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers werden schliesslich auch durch die Unsubstantiiertheit seiner Aussagen bestätigt. Selbst unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und der schwierigen Situation einer Entführung und Flucht nach Europa, fielen seine Aussagen zu allgemein und wenig erlebnisgeprägt aus, obwohl er bei der ersten Mitnahme zwei Nächte in Gewahrsam war. Dies gilt insbesondere auch für Situationen, die positiv (Rückkehr zur Familie) oder zumindest nicht negativ (Essen bringen) konnotiert sein sollten. Besonders ins Gewicht fällt vorliegend auch, dass dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und die Befragerin regelrecht versucht hat, ihm die Geschichte Stück für Stück zu entlocken, indem sie jeden Schritt der Entführung einzeln erfragte. Dennoch blieben die Aussagen des Beschwerdeführers stets allgemein und nicht erlebnisgeprägt und er konnte auch auf Nachfrage keine besonderen Ereignisse während der Entführungen nennen. Auch die Reaktion der Familie und das Leben zwischen den Entführungen beschrieb er ohne jegliche Details, indem er sagte, er habe einfach mit dem alltäglichen Leben weitergemacht (vgl. A35 F66). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage gewisse Äusserungen zu Gefühlen gemacht hat. Jedoch fielen auch diese nur plakativ aus. Auch Situationen, die sich positiv hätten einbrennen sollen, wie die Rückkehr zur Mutter, vermochte er nicht lebensnah zu beschreiben. Der Vorhalt der Traumatisierung vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Auch dass die zweite Entführung sich genau gleich wie die erste abgespielt haben soll, ist, wie das SEM zu Recht anmerkte, mit der um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren.
6.7 Nach vorstehenden Erwägungen konnte der Beschwerdeführer die Entführung und Folterung durch die Taliban nicht nachweisen oder glaubhaft machen.
7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte. Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-28/2024 vom 19. Juni 2024 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]).
7.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss dieser Rechtsprechung zwar als Angehöriger eines ehemaligen (...) der afghanischen Armee einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Aus dieser Funktion respektive der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu einem Armeeangehörigen alleine kann jedoch nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden. Nachdem vorliegend die Entführungen durch die Taliban nicht geglaubt werden konnten, hat sich die abstrakte Gefährdung nicht individuell konkretisiert.
7.3 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
12.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2022 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4.75 Stunden und die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'075.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'075.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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