Entscheiddatum: 26.11.2013Publikationsdatum: 08.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5959/2011
Urteil vom 26. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus Z._______, Jaffna Distrikt (Nordprovinz), verliess sein Heimatland auf dem Luftweg am 2. März 2009 und gelangte am 4. März 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ vom 13. März 2009 sowie der Anhörung durch das Bundesamt vom 23. März 2009 führte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er habe seit 1992 in X._______ (Nordprovinz) gelebt und als (...) gearbeitet. Während des Waffenstillstands habe er Holzwaren von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gekauft. Auch habe er der Polizei Brennholz geliefert. Von beiden Seiten sei er deswegen über seine Kontakte befragt worden. Polizisten hätten seit dem Jahre 2008 mehrmals von ihm Geld verlangt. Am (...) 2008 sei er von Sicherheitskräften festgenommen, geschlagen und beschuldigt worden, die LTTE unterstützt zu haben. Er sei am folgenden Tag per Gerichtsbeschluss freigesprochen worden. Polizisten seien danach aber immer wieder gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Am (...) 2009 habe man ihn erneut mitgenommen und beschuldigt, illegal Holz zu besitzen. Wiederum sei er am folgenden Tag per Gerichtsbeschluss freigesprochen worden. Am (...) 2009 habe sich die gleiche Sache in seiner Abwesenheit wiederholt. Vor diesem Hintergrund habe er seine Heimat verlassen.
B. Mit Verfügung vom 28. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete es jedoch dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 5. September 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per 1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 28. April 2009 verfügte vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) aufzuheben. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist zur geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schriftlich zu äussern.
D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 20. September 2011 fristgerecht eine Stellungnahme ein.
E. Das BFM hob mit Verfügung vom 26. September 2011 - eröffnet am 29. September 2011 - in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG die mit Verfügung vom 28. April 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, die Schweiz zu verlassen.
F. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Entscheids des BFM vom 26. September 2011 beantragen. Es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren.
G. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Zudem wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert.
H. Der Kostenvorschuss wurde am 8. November 2011 geleistet.
I. Mit Instruktionsverfügung vom 30. November 2012 räumte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gelegenheit ein, zum vom BFM im Dezember 2011 zusammengefassten Bericht der im September 2010 erfolgten Dienstreise Stellung zu nehmen.
J. Mit Begleitschreiben vom 17. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Bericht zum Dienstreisebericht des BFM ein.
M.In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.Mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lankas betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommissariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. Dies gilt jedenfalls dann auch für die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beziehungsweise der Unzulässigkeit der Wegweisung, wenn wie im vorliegenden Fall eine Beziehung zu den LTTE (in Sri Lanka und in der Schweiz) oder Verbindung zu den LTTE nahestehende Personen bestanden haben dürften.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann (muss aber nicht) grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Aus den vorstehend genannten Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Parteivorbringen - somit gutzuheissen.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 8. November 2011 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird vom Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seines Rechtsvertreters von insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM 26. September 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 8. November 2011 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer rückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer
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