Entscheiddatum: 25.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5955/2013
Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),Marokko, vertreten durch Rosario Mastrosimone,SOS Ticino, Antenna Profughi,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;(Dublin-Verfahren)Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am (...) im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt und ihm dabei das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei gleichzeitiger Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 - eröffnet am (...) - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, weshalb auf den diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass in der Beschwerde gerügt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festgestellt worden,
dass nämlich einerseits das Bundesamt, nachdem kein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) erfolgt sei, weshalb keine Beweise dafür vorlägen, wonach der Beschwerdeführer in Italien als Asylsuchender registriert worden sei oder die Aussengrenze illegal passiert habe, und dieser im Sinne von Art. 18 Abs. 5 Dublin-II-VO kohärent, nachprüfbar und detailliert erklärt habe, mit einem gültigen Visum legal nach Italien eingereist zu sein und sich dort während dreier Jahre mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung aufgehalten zu haben, die italienischen Behörden nicht gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO um Aufnahme hätte ersuchen dürfen,
dass sodann andererseits diese Bestimmung eine illegale Einreise in den Schengenraum voraussetze, was in Widerspruch zu den glaubhaften diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers stünde,
dass wegen der legalen Einreise in das Territorium eines Mitgliedstaates das Kriterium des ununterbrochenen fünfmonatigen Aufenthalts vor der Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat (Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelange, und das Ersuchen um Aufnahme allenfalls gestützt auf Art. 9 der Dublin-II-VO vorzunehmen gewesen wäre, wozu mittels einer ergänzenden Anhörung oder anderer geeigneter Instruktionsmassnahmen vorgängig das Datum des Ablaufs der letzten italienischen Aufenthaltsbewilligung zu ermitteln gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 3-4),
dass die Rüge der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zutrifft,
dass das BFM erst nach Vorliegen eines negativen Eurodac-Ergebnisses vom 2. September 2013 ([...]) am (...) zunächst ein Informationsbegehren an die italienischen Behörden richtete, welchem die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in Italien zugrunde lagen ([...]),
dass das auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO gestützte Aufnahmeersuchen vom 26. September 2013 ([...]) erst erfolgte, nachdem die italienischen Behörden dem Bundesamt auf sein Informationsbegehren hin am (...) mitgeteilt hatten, der Beschwerdeführer sei in Italien behördlich nicht bekannt,
dass sich demnach die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Visum und seine Aufenthaltstitel offensichtlich nicht nachprüfen liessen, weshalb er entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde zum einen aus Art. 18 Abs. 5 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, und zum anderen mangels Vorliegen diesbezüglicher Indizien ein Aufnahmeersuchen nicht gestützt auf Art. 9 Dublin-II-VO hätte ergehen können, weshalb sich in diesem Zusammenhang auch weitere Abklärungen des Sachverhalts erübrigt hätten,
dass sich demgegenüber Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO, welche Bestimmung die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates begründet, wenn sich die asylsuchende Person dort vor der Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat ununterbrochen während fünf Monaten aufgehalten hat, nicht nur auf die illegale Einreise über die Aussengrenze (vor weniger als zwölf Monaten), sondern auch auf den Fall bezieht, dass die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können,
dass sich in casu die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers nach Italien nicht feststellen liessen, jedoch aufgrund von dessen diesbezüglich glaubhaften Aussagen, welche von den italienischen Behörden nicht in Abrede gestellt wurden, davon auszugehen ist, dass er sich vor der Antragsstellung in der Schweiz während mehrerer Jahre ununterbrochen in Italien aufhielt,
dass mithin in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO und der entsprechenden Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht festgestellt wurde,
dass daran auch der in der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) erhobene Einwand nichts zu ändern vermag, wonach die Dublin-II-VO nicht vorsehe, dass die Staaten - in Abweichung der staatsvertraglichen Zuständigkeitsordnung - Vereinbarungen über die Zuständigkeit treffen könnten ([...]),
dass nach dem Gesagten in casu keine unzulässige Zuständigkeitsvereinbarung getroffen, sondern die Zuständigkeit Italiens in korrekter Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet wurde,
dass im Übrigen keine Analogie der Sachverhalte vorliegt, da im Verfahren (...) insbesondere strittig war, ob sich der Beschwerdeführer jemals im Staat, welcher für zuständig erklärt wurde, aufgehalten hat, was in casu aufgrund der eigenen, von den italienischen Behörden unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdeführers als belegt gelten muss,
dass die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist,
dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm vom BFM zu einer Wegweisung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs in pauschaler Weise erklärt, in Italien (...) worden zu sein und er einen C._______ konsultieren möchte, und in der Folge die schwierigen Lebensbedingungen in Italien beschrieben werden ([...]),
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Be-schwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass hinsichtlich des Wunsches des Beschwerdeführers, einen C._______ zu konsultieren, festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18), welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate medizinische und fachärztliche Behandlung findet,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine allfälligen Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und - soweit auf diese einzutreten ist - die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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