Entscheiddatum: 22.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5951/2013
Urteil vom 24. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Somalia,vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im Februar 2012 verliess und am 29. August 2013 von Italien herkommend in die Schweiz gelangte, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass sie dazu am 26. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ summarisch befragt wurde,
dass Abklärungen, die durch das BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführt wurden, ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2013 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass ihr das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 unter anderem einen ärztlichen Kurzbericht ("Bestätigung") von Dr. med. D._______ (Psychiatrische Klinik E._______) vom 19. September 2013 (in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM am 2. Oktober 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete,
dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 7. Oktober 2013 ausdrücklich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 - eröffnet am 14. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2013 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass mit der Beschwerde unter anderem ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Italien (Thema: Aufnahmebedingungen; Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) vom Oktober 2013, ein Austrittsbericht von Dres. med. D._______ sowie F._______ (Psychiatrische Klinik E._______) vom 23. September 2013 (in Kopie), ein Kurzaustrittsbericht von Dres. med. G._______ sowie H._______ (Spital I._______) vom 10. Oktober 2013 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, weshalb einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der summarischen Befragung sowie den dokumentierten EURODAC-Treffern in Italien am 25. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte beziehungsweise als Asylsuchende erfasst wurde und von dort kommend in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Italien für die Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung) am 7. Oktober 2013 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer summarischen Befragung im EVZ C._______ geltend machte, ihr Halbbruder, der sie in Somalia habe töten wollen, habe sie bis nach Italien verfolgt und halte sich jetzt dort auf,
dass sie auf Beschwerdeebene zudem vorträgt, die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien seien sehr prekär und sie leide unter schwerwiegenden Erkrankungen, sie sich deshalb mehrere Wochen stationär in der psychiatrischen Klinik E._______ aufgehalten habe, weshalb die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass weiter auf die Tatsache hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingungen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Gesundheit gewährleisten,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 - 7.7 S. 637 ff.),
dass - entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde - nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O. § 43 und 45),
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien aufgrund der dort vorhandenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbedrohende Notlage geraten,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (gemäss Kurzaustrittsbericht von Dres. med. G._______ sowie H._______ [Spital I._______] vom 10. Oktober 2013: Dissoziative Störung, posttraumatische Belastungsstörung, schädlicher Gebrauch von nichtabhängigkeitserzeugenden Analgetika, Spannungskopfschmerzen, Armplexusläsion) auch in Italien adäquat abgeklärt und behandelt werden können, weshalb darauf verzichtet werden kann, die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde in Aussicht gestellte Einreichung eines ausführlichen Austrittsberichts abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass an dieser Einschätzung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter einzugehen,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugs- bzw. Übergabe-Modalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei die zuständigen Behörden entsprechend anzuweisen sind (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-Verordnung),
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre,
dass die Beschwerdeführerin sich bei allfällig drohenden Übergriffen seitens ihres Halbbruders oder anderer Personen an die italienischen Behörden wenden kann, die gegenüber unrechtmässigen Nachstellungen in der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten und befürchteten Form zweifelsohne schutzwillig und schutzfähig sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien als unzulässig erscheinen lassen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 - 7.5 S. 637 ff.),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, weshalb es sich erübrigt, auf die Beschwerdevorbringen weiter einzugehen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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