Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 14.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5917/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), 5. E._______, geboren am (...), 6. F._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2024.
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 24. November 2023 zu ihren Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) an.
Zum persönlichen Hintergrund gaben sie an, sie seien ethnische Kurden alevitischen Glaubens und türkische Staatsbürger. Bis zum Erdbeben im Jahr 2023, bei welchem ihr Haus zusammengebrochen sei, seien sie in G._______ in der Provinz Adiyaman wohnhaft gewesen. Nach dem Erdbeben hätten sie einige Tage im Freien gelebt, bevor sie dann zur Schwester des Beschwerdeführers 1 nach Gaziantep gezogen seien. Am (...) Oktober 2023 hätten sie das Land illegal verlassen und seien in die Schweiz gekommen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten die Türkei verlassen müssen, weil die Beschwerdeführerin 2 zu einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft hätte erscheinen müssen. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin einen Anwalt aufgesucht, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin 2 gemäss Auskunft der Sicherheitsdirektion schwerwiegend seien und ihr einerseits eine lange Untersuchungshaft und andererseits eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohen könnte. Zudem würden die Beschwerdeführenden aufgrund diverser politischer Aktivitäten ein Gefährdungsprofil aufweisen. Sie seien politisch aktiv gewesen, hätten in den sozialen Medien politische Inhalte geteilt und hätten zudem auch bei einem Fernsehinterview mitgemacht, bei welchem sie öffentlich die fehlende Unterstützung nach dem Erdbeben kritisiert hätten.
C. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 20. August 2024 (eröffnet am 21. August 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 30. Oktober 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. September 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
F. Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. September 2024 eine weitere Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Beschwerdeführenden deshalb vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen Einsicht in die Akten 28/2, 48/3 sowie in die gesamte Akte 16/92 und die Akte 43/2 inklusive USB-Stick zu gewähren, nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
G. Mit Schreiben vom 20. September 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden bis zum 13. November 2024 Einsicht in die Aktenstücke 16/92 und 43/2 zu gewähren. Weiter wies er das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wie auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher am 11. November 2024 bezahlt wurde. Am 1. November 2024 wurde die Akteneinsicht gewährt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zudem rügen sie eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) enthält das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bstn. a-c VwVG) einzusehen. Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsicht-nahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
4.3 Soweit die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht geltend gemacht wird, wurde dies mit der Gewährung der Akteneinsicht in die Akten 16/92 sowie 43/2 inklusive USB-Stick mit Schreiben des SEM vom 1. November 2024 geheilt. Eine Gehörsverletzung liegt hingegen, wie sich aus der Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 erschliesst, nicht vor. Betreffend die Einsicht in die Akten 28/2 und 48/3 hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2024 festgestellt, dass es sich bei diesen Akten um Hilfsmittel für die interne Entscheidfindung und die Verfahrensleitung handelt und diese als solche dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen (vgl. Urteile des BVGer D-5263/2023 vom 20. August 2024 E. 3.3.1, E-4285/2023 vom 20. September 2023 E. 4.3.2).
4.4 Die Beschwerdeführenden rügen, es liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor, da das SEM weder eine Übersetzung der Beweismittel gemacht habe noch den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen angesetzt habe. Eventualiter müssten die Übersetzungen auf Beschwerdeebene erstellt werden, was ausdrücklich beantragt werde, und das Bundesverwaltungsgericht hätte den Beschwerdeführenden ansonsten eine angemessene Frist zur Einreichung von Übersetzungen anzusetzen. Zudem habe das SEM die eingereichten Beweismittel in pauschaler Weise als wertlos qualifiziert und deshalb nicht gewürdigt. Es habe indessen auch keine weiteren Abklärungen zur Echtheit der Unterlagen gemacht, womit es ebenfalls wieder die Abklärungspflicht verletzt habe. Ferner habe das SEM die Vorbringen betreffend die Risikofaktoren, namentlich die kurdische Herkunft und das Risikoprofil der Familie nicht gesamthaft und die Glaubhaftigkeit der Aussagen falsch gewürdigt.
4.5 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und diese setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden und mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Hinsichtlich der gerügten fehlenden Übersetzung der Beweismittel ist festzustellen, dass kein Anlass für eine Übersetzung derselben bestand, da sich die damit belegten rechtserheblichen Angaben (Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen den von den Beschwerdeführenden dargelegten Aktivitäten) auch ohne umfassende Übersetzung aus den türkischsprachigen Dokumenten ergeben und von der Vorinstanz auch nicht bezweifelt wurden. Es besteht auch auf Beschwerdeebene kein Grund, eine Übersetzung der eingereichten Dokumente zu veranlassen oder dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Übersetzung einzureichen, da das Gericht die Glaubhaftigkeit der Angaben offenlässt. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Des Weiteren geht aus der Begründung der Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel würdigte und weshalb sie vorliegend darauf verzichten konnte, die Dokumente auf objektive Fälschungsmerkmale zu überprüfen. Zudem beschlägt die Beurteilung des Risikoprofils der Beschwerdeführenden die materielle Würdigung der Sache, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher einzugehen ist. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt jedenfalls weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die zahlreich erhobenen formell-rechtlichen Rügen allesamt als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts respektive zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aus den eingereichten Beweismitteln zu den drei Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- bzw. Vorführbefehl oder Haftbefehl gegen sie erlassen hätten. Ebenfalls seien noch keine Gerichtsverfahren eröffnet worden. Vor dem Hintergrund, dass in der Türkei eine grosse Zahl an Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeleitet, aber auch häufig wieder eingestellt werden würden, sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob es in absehbarer Zeit überhaupt zur Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder zu einer Verurteilung kommen würde. Zudem seien die erhobenen Vorwürfe aufgrund der Aktenlage als nicht offensichtlich haltlos einzustufen. Insgesamt liege deshalb keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch den türkischen Staat aufgrund dieser geltend gemachten Untersuchungs- bzw. Ermittlungsverfahren vor. Diese seien deshalb nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz.
Weiter stufte das SEM das Fernsehinterview der Beschwerdeführenden, bei welchem sie sich über Missstände beklagt hätten, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant ein. Nach Aussagen der Beschwerdeführenden lägen keine Hinweise vor, dass die geltend gemachten polizeilichen Suchen mit diesem Interview in Verbindung stehen würden. Auch die politischen Gespräche, welche die Beschwerdeführerin 2 im Dorf mit Frauen und Jugendlichen geführt habe, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das Führen von politischen Gesprächen in der Türkei sei flüchtlingsrechtlich nicht per se relevant und es fänden sich keine Hinweise in den Akten, dass ihr deswegen eine Verfolgung durch die türkische Polizei drohe.
Zum Gefährdungsprofil brachten die Beschwerdeführenden weiter vor, sie hätten auf ihren Facebookprofilen politische Inhalte ausgetauscht und geteilt. Dazu hielt das SEM fest, das Teilen, Veröffentlichen und Kommentieren politischer Inhalte auf sozialen Medien sei nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant. Es gebe auch hier keine Anzeichen, dass ihnen deswegen eine Verfolgung durch die türkische Polizei drohe. Zu den Vorbringen in Bezug auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 für die heutige Haiklarin Esitlik ve Demokrasi Partisi (DEM) sowie sein zweimaliger Einsatz an der Wahlurne für die TIP-Partei führte die Vorinstanz aus, dass aufgrund dieser Aktivitäten nicht von einer Verfolgung auszugehen sei, da es sich bei der DEM um eine legale Partei handle, der Beschwerdeführer 1 nie Mitglied und seine Unterstützung lediglich niederschwelliger Natur gewesen sei. Weiter sei das Vorbringen, er sei an der Wahlurne bei der TIP-Partei beauftragt gewesen, nicht nachvollziehbar, da die Partei in den Jahren 1987/1988 aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer 1 damals erst (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei.
Zum Vorbringen, die Polizei habe nach der Beschwerdeführerin 2 gefragt und die Staatsanwaltschaft habe sie zur Einvernahme vorgeladen, wobei nach ihrer Ausreise zudem ihre Schwiegermutter ihretwegen befragt worden sei, führt die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin 2 an der Anhörung nicht habe angeben können, weshalb sie gesucht worden sei. Ein blosses polizeiliches Interesse begründe indes keine objektiv relevante Furcht vor einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung. Sollte die Suche einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Justizverfahren haben, sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorbringen - wie dargelegt - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz hätten und polizeiliche Suchen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.
Zudem habe es diverse Ungereimtheiten in den Angaben der Beschwerdeführenden gegeben. Auf eine vertiefte Prüfung zur Glaubhaftigkeit habe das SEM indessen verzichtet, da es die Vorbringen ohnehin als nicht flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft habe.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen in den Beschwerdeeingaben vom 19. sowie vom 20. September 2024 unterschiedliche Angaben zum tatsächlichen Grund ihrer Ausreise. In der Eingabe vom 19. September 2024 führen sie im Wesentlichen aus, sie seien weder wegen des Fernsehinterviews noch wegen der Schwierigkeiten des Beschwerdeführers 1 geflüchtet, sondern einzig aufgrund der Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2. Der Vorwurf der Terrorpropaganda sei eine heikle Situation, insbesondere weil sie Kurden seien. Zudem sei auch bekannt, dass die Haftbedingungen insbesondere für Kurden und für Frauen schlimm seien. Ihr Anwalt in der Türkei habe aufgrund von ähnlichen, ihm bekannten Fällen, einschätzen können, dass der Beschwerdeführerin 2 als Kurdin eine langjährige Haftstrafe drohe. Zudem sei es sicher, dass sie verhaftet werde, sollte sie auftauchen. In der Zwischenzeit hätten sie neue Unterlagen erhalten, darunter mehrere Haftbefehle wegen Terrorpropaganda. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass die Verfahren gegen sie weiterlaufen würden und ihr deshalb Verhaftung, Inhaftierung und Verurteilung drohe. Auch die illegale Ausreise führe zu einer Gefährdung. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 als Kind mitansehen müssen, wie ihr Vater geschlagen und von den Behörden mitgenommen worden sei und sie habe verhindern wollen, dass ihre Kinder das Gleiche erleben müssen.
In der Eingabe vom 20. September 2024 wurden diese Vorbringen wiederholt. Zudem wurde aber erneut die drohende Gefahr aufgrund des Fernsehinterviews, des Teilens politischer Inhalte in den sozialen Medien sowie der früheren politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 geltend gemacht. Es sei ausserdem zu Hausdurchsuchungen bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 gekommen, weshalb von einem anhaltenden Interesse der Polizei auszugehen sei. Bei einer Gesamtbetrachtung der Vorbringen und unter Berücksichtigung der kurdischen Ethnie müsse von einem herausragenden Gefährdungsprofil der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in den beiden Beschwerdeeingaben vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
7.2 Im Hinblick auf die geltend gemachte, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Strafverfahren wegen des Verdachts auf Terrorpropaganda hat das SEM diese zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, womit auf die beschwerdeweisen Einwände betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln - insbesondere auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Vorführbefehlen (yakalama emri) - nicht, dass der Beschwerdeführerin 2 bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe droht. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, werden Strafverfahren in der Türkei im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Selbst bei Annahme, es sei eines oder mehrere Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitet oder gar eine Anklage erhoben worden oder es werde zukünftig Anklage erhoben, ist - insbesondere auch mangels eines exponierten politischen Profils der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.3) und deren bisheriger strafrechtlicher Unbescholtenheit - nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und selbst bei einer Verurteilung nicht automatisch von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer unmittelbar drohenden asylrelevanten Verfolgung aufgrund der Strafausfällung auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.8 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Auch die auf Beschwerdeebene behaupteten Hausdurchsuchungen bei der Mutter des Beschwerdeführers 1 sowie die eingereichten, fremdsprachigen Kopien von Justizdokumenten (insbesondere von Vorführbefehlen) im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verfahren in der Türkei vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Beweiswert solcher Unterlagen mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist.
7.3 Die Beschwerdeführenden verfügen zudem nicht über ein exponiertes politisches Profil. Die Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2 habe politische Gespräche geführt, und der Beschwerdeführer 1 sei in einer politischen Partei aktiv gewesen, ändern an dieser Einschätzung nichts, zumal es sich hierbei lediglich um niederschwellige Aktivitäten handelt. Auch hatte der Beschwerdeführer 1 keine politisch exponierte Stellung innerhalb der Partei inne. Ebenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das Teilen, Veröffentlichen und Kommentieren politischer Inhalte auf sozialen Medien nicht per se flüchtlingsrechtlich relevant ist und deshalb auch kein Gefährdungsprofil begründet. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass ihnen in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Die beschwerdeweise geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der unterstellten Terrorunterstützung durch den Vater der Beschwerdeführerin findet in den Akten keine Stütze. So machten die Beschwerdeführenden deswegen keine aktuelle Verfolgung geltend, was insofern nicht erstaunt, als die Festnahme des Vaters wegen diesem Vorwurf doch Jahrzehnte zurückliegt (A32/14 F11).
7.4 Auch die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Benachteiligungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und zur alevitischen Glaubensgemeinschaft erfüllen mangels hinreichender Intensität die Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind im Fall der Kurden und Aleviten in der Türkei nicht als erfüllt zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4722/2024 vom 8. August 2024 E. 6.4, E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5, E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.).
7.5 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen], je m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete ist praxisgemäss ebenfalls nicht als generell unzumutbar zu erachten; vielmehr ist die Beurteilung der Zumutbarkeit im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen (vgl. dazu das Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1).
9.3.3 Es sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Zwar wurde das Haus der Beschwerdeführenden durch das Erdbeben im Februar 2023 beschädigt, sie verfügen aber in ihrer Herkunftsprovinz sowie insbesondere auch in anderen Provinzen über diverse Familienangehörige und damit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Zudem haben die Beschwerdeführenden bereits vor ihrer Ausreise für mehrere Monate bei der Schwester des Beschwerdeführers 1 in Gaziantep gewohnt, weshalb davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend wieder bei ihr wohnen können. Die Beschwerdeführenden waren vor dem Erdbeben als Landwirte tätig und der Beschwerdeführer 1 hat zudem Arbeitserfahrung in diversen Bereichen, darunter dem Fahrdienst oder auf dem Bau. Es dürfte ihnen damit bei zumutbarer Eigeninitiative möglich sein, auch nach einer Rückkehr ins Heimatland ein Einkommen zu erzielen, das den Lebensunterhalt der Familie sichert. Die Beschwerdeführenden leiden - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - sodann an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, und es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz
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