Entscheiddatum: 02.10.2024Publikationsdatum: 11.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5915/2024 law/bah
Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, alias A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Mai 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 die Befragung zur Person (BzP; ZEMIS-Direkterfassung) durch und hörte ihn am 13. Juli 2023 zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei eritreischer Staatsangehöriger (geboren in B._______ [Provinz C._______/Sudan) und sei mit seinen Eltern im Alter von (...) Jahren nach D._______ (Provinz E._______/Eritrea) umgezogen, wo er bis zu seiner Auseise aus seiner Heimat am 2. Juni 2017 gelebt habe. Sein älterer Bruder sei 2013 in die eritreische Nationalarmee eingezogen worden. Nach einem Urlaub im Jahr 2014 sei er in den Dienst zurückgegangen, seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Ende 2016 habe sein Vater begonnen, sich bei heimkehrenden Soldaten und beim Dorfvorsteher nach seinem Bruder zu erkundigen. Im Mai 2017 hätten die Behörden seinen Vater eines Nachts mitgenommen. Er (der Beschwerdeführer) habe dreimal bei den Behörden vorgesprochen und sei beim dritten Mal in einen Disput mit dem Dorfvorsteher geraten. Als er ausser Haus gewesen sei, hätten zwei Männer seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Aus diesem Grund hätten seine Mutter und er Eritrea verlassen. Es gebe dort keine Freiheit und er sei diskriminiert worden. Jeder könne rekrutiert werden und nicht mehr zurückkommen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat erwarte ihn ein ungewisses Schicksal.
A.c Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer beim SEM Kopien der Ausweise seiner Eltern, einer Fotografie und eines sudanesischen Flüchtlingsausweises ab.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. August 2024 - eröffnet am 26. August 2024 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerde lagen Kopien einer Geburtsurkunde, einer sudanesischen Identitätskarte, eines Registerauszugs, eines Studentenausweises, mehrerer Fotografien und eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Entscheid- und Vollzugsmoratorium für den Sudan» bei. Des Weiteren wurde eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 5. September 2024 eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der von ihm geltend gemachten Bedrohung erkennen lasse. Auch seine illegale Ausreise aus Eritrea begründe keine Furcht vor einer zukünf-tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea sei durchführbar.
5.2 In seiner Eingabe vom 19. September 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben im Sudan verbracht. Seine Eltern hätten eritreische Wurzeln. Sein Leben sei aufgrund der anhaltenden Konflikte und des Krieges im Sudan in grosser Gefahr gewesen. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei er verzweifelt gewesen und habe befürchtet, in den Sudan zurückgeschickt zu werden. Aufgrund der schrecklichen Erfahrungen, die er in seinem Heimatland gemacht habe, sei er unter einem extremen psychischen Druck gestanden. Er habe gewusst, dass eritreische Flüchtlinge oft besseren Schutz erhielten und habe aus purer Verzweiflung auf gefälschte Dokumente zurückgegriffen, um eine Rückschaffung in den Sudan zu verhindern. Er sehe ein, dass er einen grossen Fehler gemacht habe und bitte darum, dass seine damalige psychische Verfassung berücksichtigt werde. Während seines Studiums im Sudan habe er an friedlichen Demonstrationen gegen das Militärregime teilgenommen. Angesichts der Dokumentation seiner Aktivitäten mit Fotos und Videos habe die Gefahr bestanden, dass er von den kämpfenden Kräften ins Visier genommen werde. Als der bewaffnete Konflikt eskaliert sei, habe er sich in Lebensgefahr befunden und sich gezwungen gesehen, aus seiner Heimat zu fliehen. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er nie dort gelebt habe und dort niemanden kenne. Zudem sei er nicht eritreischer Staatsangehöriger.
6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
6.3 Der Beschwerdeführer erklärt im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bislang verschwiegen, dass er sudanesischer Staatsangehöriger sei und an Protestkundgebungen gegen das sudanesische Militärregime teilgenommen habe. Er habe befürchtet, ins Visier der Kriegsparteien zu geraten und getötet zu werden. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptungen. Diese werden in der Beschwerde jedoch ausreichend genug substanziiert und mit Kopien von Beweismitteln untermauert, so dass ihnen trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Ob es ihm gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sachverhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und - falls vorhanden - durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermittelt werden.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
6.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzu-weisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, allfällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, und es wird anschliessend die Frage zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen beziehungsweise, ob dem Vollzug der allenfalls anzuordnenden Wegweisung gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM ist entsprechend dem Hauptbegehren der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben und zur Vornahme weitere Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren und der ausgewiesenen Fürsorgeabhängigkeit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen abzuweisen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, werden durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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