Entscheiddatum: 23.07.2024Publikationsdatum: 02.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5907/2023 law/bah
Urteil vom 23. Juni 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. September 2023 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess den Iran am 15. Dezember 2018 und gelangte Anfang 2019 nach C._______, wo sie bis im Frühjahr 2023 lebte. Am 1. Februar 2023 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Vollmacht vom 9. Februar 2023 mandatierte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. März 2019 in C._______ als Asylsuchende registriert worden war.
A.c Am 8. Februar 2023 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf (PA; ZEMIS-Direkterfassung).
A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 7. März 2023 ein Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, durch.
Sie erklärte, sie habe den Iran Ende 2018 verlassen, sei Anfang 2019 in C._______ eingetroffen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Vier Jahre lang habe sie hauptsächlich in D._______ gelebt. Die Lebensbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Im Jahr 2019 habe man ihr einen «Interviewtermin» für das Jahr 2024 gegeben. In die Schweiz sei sie von einem Schlepper gebracht worden.
A.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 15. März 2023 mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft.
A.f Am 6. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie gab an, dass sie zwar an gesundheitlichen Problemen leide, sich aber in der Lage fühle, die Anhörung durchzuführen. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie stamme aus einer sehr religiösen muslimischen Familie. Sie habe deren Glauben hinterfragt, aber nie die Möglichkeit gehabt, «mit anderen Religionen in Kontakt zu treten». Gegen Ende 2016 habe sie in ihrem (...) nach längerer Zeit eine ihrer Kundinnen wiedergesehen. Nachdem diese mehrmals bei ihr gewesen sei, hätten sie begonnen, über Glaubensfragen zu sprechen. Anlässlich eines Besuchs habe die Kundin sie gefragt, ob sie nach der Arbeit in den E._______ gehen könnten, wo sie ihr eröffnet habe, dass sie eine Bahai sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Kundin ihr angeboten, sie könne mit ihr an Sitzungen teilnehmen. Sie könne sie vor der nächsten Sitzung abholen und mitnehmen. Sie sei mitgegangen und von ihrer Kundin vorgestellt worden. An den Sitzungen, während derer vor allem gebetet und über ein Buch - es heisse «Ruhi» - gesprochen worden sei, habe sie teilgenommen, um die Religion der Bahai kennenzulernen. Je länger sie an den Sitzungen teilgenommen habe, desto mehr habe sie gespürt, dass dieser Glaube das sei, was sie immer gesucht habe. Zirka nach einem Jahr habe sie ihn in ihrem Herzen angenommen. Die Sitzungsteilnehmenden hätten ein spezielles Mobiltelefon gehabt, mit dem sie sich jeweils vor den Sitzungen (...) gesendet hätten. Dies habe bedeutet, dass sie an der jeweiligen Sitzung teilnähmen. Man habe ihnen gesagt, sie müssten aus Sicherheitsgründen sehr aufpassen und dürften keine Gespräche annehmen und nicht zu Sitzungen gehen, falls sie das Gefühl hätten, «etwas stimme nicht». Man habe ihnen auch gesagt, sie sollten nicht nach Hause gehen, falls sie verdächtige Anrufe erhielten. Eines Abends habe das «Sitzungs-Telefon» zweimal geläutet. Später sei erneut auf ihre Nummer angerufen worden, weshalb sie zu ihrem Onkel gegangen sei. Am folgenden Tag sei sie von ihrer Schwester angerufen worden, die ihr gesagt habe, dass die Polizei gekommen sei und ihre Sachen mitgenommen habe. Einige Tage später sei ihre Schwester befragt worden. Sie habe gesagt, sie habe keine Ahnung wo sie (die Beschwerdeführerin) sei. Sie habe ihrem Onkel gesagt, dass die Polizei unter anderem zwei Bücher über Bahai-Gebete und ihren Laptop mitgenommen habe. Ihr Onkel habe jemanden, der beim Informationsministerium arbeite, gefragt, ob er herausfinden könne, was geschehen sei. Nach zirka einer Woche habe sich ergeben, dass die Behörden ein «Projekt» gehabt hätten, um «diese Gruppen» aufzulösen. Sie sei beschuldigt worden, die nationale Sicherheit zu gefährden, gegen die Regierung zu sein und zu spionieren. Ihr Onkel habe gesagt, sie müsse den Iran verlassen, ansonsten werde sie zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. In C._______ sei sie von der «Bahai-Gesellschaft» offiziell angenommen worden. Sie habe auch in der Schweiz Kontakte zu den Bahai und sei einige Male zu Kursen mitgenommen worden.
A.g Das SEM informierte die Beschwerdeführerin am 18. April 2023 dahingehend, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb dieses im erweiterten Verfahren behandelt werde.
A.h Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 zeigte die neue Rechtsvertretung die Übernahme des Mandats der Beschwerdeführerin an. Sie ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht bei Abschluss der Untersuchung. Dem Schreiben lag die Mitgliedschaftsbestätigung der (...) vom 20. April 2023 bei.
A.i Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 10. August 2023 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ergänzend zu ihren Asylgründen an. Sie sagte aus, sie habe eine Riesenangst gehabt und sei unter Stress gestanden, als sie vor ihrer Ausreise zu ihrem Onkel gegangen sei. Sie sei sich der möglichen Konsequenzen (ihres Interesses an den Bahai; Anmerkung des Gerichts) bewusst gewesen. Als sie ihrem Onkel nach einigen Stunden vom Vorfall erzählt habe, habe er ihr vorgeworfen, dass sie ihr Leben und dasjenige anderer «kaputt gemacht» habe. Er habe die Situation als sehr gefährlich eingeschätzt. Sie habe ihm den Glauben erklärt, den sie im Herzen gehabt habe. Er habe zugehört und gesagt, es wäre besser, wenn sie die Finger davon liesse. Während der vier Wochen, die sie beim Onkel verbracht habe, habe sie sich in einer Situation der Ungewissheit und in einem Angstzustand befunden. Sie habe sich Gedanken darüber gemacht, was geschähe, wenn die Behörden sie fänden, und befürchtet, sie würde in diesem Fall hingerichtet. Sie habe überlegt, ob und wie sie ihren Glauben weiterleben könne und was sie tun könne, damit die ihr nahestehenden Personen wegen ihres Glaubens nicht geschädigt würden. Sie habe gebetet und die Hoffnung gehabt, dass sich die Lage beruhigen oder irgendeine Lösung gefunden werde. Sie habe das Gefühl gehabt, es gebe keinen Ausweg für sie. Sie habe daran gedacht, dorthin zu gehen und zu sagen, sie distanziere sich von diesem Glauben. Sie habe ständig negative Gedanken gehabt und nichts Gutes erwartet. Sie wisse nicht, welchen Zugang der Bekannte ihres Onkels zu den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen gehabt habe. Nach einigen Tagen sei mitgeteilt worden, dass sie der Spionage, des Verstosses gegen die Verfassung, der Konversion und des Verstosses gegen die nationale Sicherheit beschuldigt werde. Sie wisse nichts über den Stand des Verfahrens und habe keine Kontakte in den Iran, seitdem sie ausgereist sei. Sehr selten kontaktiere sie ihre Schwester, die ihr berichte, wie es ihren Angehörigen gehe. Sie habe erfahren, dass ihre Schwester F._______ mitgenommen und befragt worden sei. Sie wisse aber nicht, was man sie gefragt habe. Sie habe ihre Schwester nicht (mehr) gesehen und nicht den Mut gehabt, bei ihr nachzufragen. Ihr Onkel habe ihr nur gesagt, er habe gehört, dass die Behörden zu F._______ gegangen seien, um sie zu befragen. Er habe diesbezüglich keine Details erwähnt.
Gefragt, wo die Treffen der Bahai im Iran stattgefunden hätten, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei wie in einer Parkgarage gewesen. Die Sitzungen seien jeweils (...) und (...) am gleichen Ort abgehalten worden. Die Teilnehmenden hätten nichts über das Privatleben der anderen gewusst und dazu keine Fragen gestellt. Sie hätten die Zeit mehrheitlich mit Lesen und Beten verbracht. Einige Personen seien längerfristig bei der Gruppe gewesen, andere hätten nur an einigen Sitzungen teilgenommen und seien dann nicht mehr gekommen. Sie habe in jeder Sitzung Informationen erhalten und etwas gelernt. Durch alles, was sie gelesen, gehört und gelernt habe, sei ihr Interesse gewachsen und sie habe gefühlt, dass sie von einer Sitzung zur anderen dem Glauben nähergekommen sei. Nach getroffenen Vorsichtsmassnahmen gefragt, schilderte sie, sie hätten sich diskret verhalten und versucht, nicht aufzufallen. Sie hätten ihre Telefonnummern niemandem gegeben und mit niemandem darüber gesprochen. Denjenigen, die mit dem Auto gekommen seien, sei gesagt worden, sie sollten die Autos etwas entfernt abstellen. Sie seien auch nicht gemeinsam zu den Sitzungen gekommen.
Auf ihre Kontakte zu den Bahai in C._______ angesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in Telegram nach der Bahai-Gemeinde gesucht. Sie habe an eine gefundene Adresse eine E-Mail geschickt und die E-Mail-Adresse von der Bahai-Gemeinde in C._______ erhalten. Von Herrn G._______ habe sie einen Termin erhalten und sie sei zu einem Gemeinschaftsort der Bahai in C._______ gegangen. Dort habe sie Bahai-Mitglieder kennengelernt und begonnen, an deren Sitzungen teilzunehmen. Während der Corona-Pandemie hätten die Sitzungen Online stattgefunden. In C._______ hätten sie ohne Furcht reden können. Im Iran sei über die gleichen Bücher und die gleichen Dinge gesprochen worden, aber die Lage sei angespannt gewesen und man habe die Angst und die Sorgen der Sitzungsteilnehmenden gespürt.
Zur Frage des Einflusses des Bahai-Glaubens auf ihren Alltag erläuterte die Beschwerdeführerin, es habe keine äusserliche Veränderung gegeben. Der Glaube habe in einem sehr langsamen Prozess ihre geistige Haltung und ihre Seele beeinflusst. Sie habe versucht, den erlernten Regeln zu folgen. Der Glaube sei etwas, das innerlich lebe, er sei ein «Schutz-Ort», wohin man sich wenden könne. Man lese etwas und mache sich Gedanken darüber und langsam veränderten sich Anschauungen und Meinungen. Sie habe aufgehört, Alkohol zu trinken und andere Substanzen einzunehmen, die nicht gut für sie gewesen seien. Ihre Begegnungen mit anderen Menschen hätten sich verändert, sie versuche, diese ohne Vorurteile zu verstehen. Ihre Familie habe nichts von ihrem Glauben gewusst und sie habe ihr äusserliches Verhalten nicht derart geändert, dass sie darauf aufmerksam geworden wäre. Ihre Mutter habe immer über den Islam gesprochen und sie habe darauf heftig reagiert oder mit ihr diskutiert. Dank ihres Glaubens habe sie begonnen, den Glauben ihrer Mutter zu akzeptieren.
Nach Kontakten zur Bahai-Gemeinde in der Schweiz gefragt, sagte die Beschwerdeführerin, es gebe eine Gruppe auf WhatsApp. Sie sei nach H._______ eingeladen worden und habe dort einige Frauen kennengelernt, die auch Bahai seien. Sie habe am Navruz-Fest teilgenommen. Man habe ihr gesagt, man werde sie mit den Bahai-Anhängern in I._______ verknüpfen.
A.j Die Beschwerdeführerin gab beim SEM verschiedene Beweismittel ab (Kopien ihrer Melli-Karte und ihres Shenasnameh, eine «Bahai-Bestätigung» aus C._______ vom 13. Juni 2022, ihren Mitgliederausweis der Bahai-Gemeinde J._______ vom 20. April 2023 sowie Unterlagen und Prospekte derselben).
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2023 - eröffnet am 28. September 2023 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin (als Flüchtling) an und beauftragte den Kanton I._______ mit deren Umsetzung. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführerin.
C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, es seien die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu bewilligen. Der unterzeichnen-de Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde wurde eine provisorische Kostennote der Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2023 beigelegt.
D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete der Beschwerdeführerin MLaw Elia Menghini als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2023 zu den Ausführungen in der Beschwerde und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.
F. In der Replik vom 27. November 2023 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM Stellung und hielt an den Anträgen in der Beschwerde fest. Mit der Replik wurde eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 6. November 2023 und eine Kostennote der Rechtsvertretung vom 27. November 2023 eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfragen zur Reaktion ihres Onkels sein konkretes Verhalten nicht habe schildern können. Es sei ihr nicht gelungen, dessen Unmut anschaulich wiederzugeben. Ihre Aussagen zu seiner Reaktion hätten sich auf ihre Interpretationen beschränkt, indem sie angegeben habe, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er nicht gut reagiert habe. Seine Reaktion auf ihr Auftauchen habe sie nicht schlüssig und substantiiert darzulegen vermocht. Es erstaune, dass sie eine Situation, die sehr prägend gewesen sein müsse, nicht eingehender habe darlegen können, obschon sie mehrmals Gelegenheit dazu erhalten habe. Ihre vagen und ausweichenden Aussagen liessen Zweifel an ihrem Vorbringen aufkommen. Sie habe Gelegenheit erhalten, ausführlich über die vier Wochen zu berichten, die sie beim Onkel verbracht habe. Obschon sie einige Emotionen geschildert habe, seien ihre Aussagen oberflächlich gewesen und hätten einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es wären substantiierte Angaben zu erwarten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass diese Zeit von Druck und enormer Ungewissheit geprägt gewesen wäre, weshalb erstaune, dass sie keine tiefgreifenderen Einblicke in diese vier Wochen gegeben habe. Ebenso wenig Substanz enthalten hätten die Schilderungen zu den Ermittlungen, die gegen sie eingeleitet worden seien. Über das diesbezügliche Gespräch mit ihrem Onkel habe sie nur einige oberflächliche Angaben gemacht. Über die Aussage, ihre Schwester sei befragt worden, hinausgehende Angaben habe sie nicht gemacht. Auch den Gesprächsablauf habe sie nicht derart wiedergeben können, wie es zu erwarten gewesen wäre. Die Tatsache, dass es bei den Ermittlungen und der Befragung um sie gegangen sei, werfe die Frage auf, weshalb ihre Schilderungen so substanzarm ausgefallen seien. Sie habe den vierwöchigen Aufenthalt bei ihrem Onkel nicht glaubhaft machen können.
Als die Beschwerdeführerin zur Reaktion ihrer Familie auf ihre Veränderung während ihres Konversions-Prozesses befragt worden sei, sei sie nicht fähig gewesen, substantiierte Reaktionen und Handlungen von Dritt-personen wiederzugeben. So habe sie keinerlei Reaktionen ihrer Mutter eingebracht. Es sei nachvollziehbar, dass sich eine Konversion zu Beginn insbesondere durch innere Vorgänge bemerkbar mache, nichtsdestotrotz sei davon auszugehen, dass gewisse innere Vorgänge auch von aussen bemerkbar seien. Der Umstand, dass der Prozess über eine Dauer von zwei Jahren stattgefunden habe, spreche für diese Auffassung. Ihre Erzählweise weise auf ein Konstrukt und nicht auf tatsächlich Erlebtes hin.
Die Beschwerdeführerin habe Gelegenheit erhalten, sich zu den Teilnehmenden der wöchentlichen Bahai-Sitzungen im Iran zu äussern. In der Folge habe sie sich damit schwergetan und sei ausgewichen. Es erstaune, dass sie über Personen, die sie während zweier Jahre wöchentlich getroffen habe, keine ausführlicheren Angaben gemacht habe. Obschon sie einige Merkmale der Personen genannt habe, erweckten ihre Schilderungen nicht den Eindruck, dass sie diese regelmässig gesehen habe. Selbst wenn keine privaten Informationen ausgetauscht worden seien, sei davon auszugehen, dass irgendeine Art der persönlichen Begegnung stattgefunden habe. Dafür spreche die Tatsache, dass sie nach den Sitzungen teilweise miteinander gegessen hätten. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr über die Personen hätte sagen können, als die Beschreibung äusserer Merkmale. Sie habe die Personen nicht derart beschrieben, dass der Eindruck entstanden sei, sie habe mit ihnen regelmässig Bahai-Sitzungen besucht.
Gefragt, wie die Bahai-Sitzungen im Iran sie verändert hätten, habe die Beschwerdeführerin zuerst ausweichend geantwortet. Auf Nachfrage habe sie angegeben, sie habe sich mit dem Bahai-Glauben, dem sie mit jeder Sitzung nähergekommen sei, viel besser und zufriedener gefühlt. Es sei davon auszugehen, dass die Konversion zu einem neuen Glauben weitere Überlegungen und Emotionen mit sich ziehe, als lediglich Angst und Zweifel. Auffallend sei, dass die Qualität ihrer Aussagen zu den Sitzungen im Iran grosse Unterschiede zu derjenigen ihrer Schilderungen zu ihrer Zeit in C._______ aufweise. Letztere seien durchaus von Realkennzeichen geprägt, enthielten Substanz und wiesen auch irrelevante Angaben auf. Sie habe nicht glaubhaft und eingehend schildern können, wie sie die Zeit der Unsicherheit im Iran erlebt habe. Ihre Schilderungen der Bahai-Sitzungen in C._______ und zu ihrem Leben vor den Sitzungen hätten gezeigt, dass sie sehr detailliert und pointiert erzählen könne. Die feststellbare beachtliche Diskrepanz in der Erzähldichte lasse daran zweifeln, dass ihre Konversion zum Bahai-Glauben bereits im Iran stattgefunden habe. Sie habe nicht glaubhaft dargelegt, bereits im Iran zum Bahai-Glauben konver-tiert und Teil einer Bahai-Gemeinschaft gewesen zu sein. Auch an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Suche nach ihr bestünden erhebliche Zweifel. Dass SEM stelle nicht in Frage, dass sie sich bereits im Iran mit dem Bahai-Glauben auseinandergesetzt habe, gehe aber nicht davon aus, sie sei bereits dort konvertiert.
Aufgrund der in C._______ erfolgten Konversion der Beschwerdeführerin und ihrer Zugehörigkeit zur Bahai-Gemeinde respektive des daraus resultierenden individuellen Risikoprofils könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle einer Wiedereinreise in den Iran Verfolgungsmassnahmen durch die iranischen Behörden ausgesetzt werde. Sie habe begründete Furcht, im Falle einer Rückführung in den Iran Nachteile im Sinne von Art. 3 AsyIG zu erleiden, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsyIG erfülle. Flüchtlingen werde kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsyIG würden. Da sie die relevante Bedrohungslage erst mit ihrer nach der Ausreise erfolgten Konversion geschaffen habe, sei sie nach Art. 54 AsyIG von der Asylgewährung auszuschliessen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegend gehe es um die Beurteilung eines inneren Vorgangs, für den keine objektiven Beweismittel beigebracht werden könnten. Somit sei die Aussagequalität der protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführerin zentral.
Die Bahai gälten für die iranische Regierung als Agenten Grossbritanniens und Spione Israels und würden unterdrückt. Sie dürften ihren Glauben nicht frei ausüben, würden nicht an Universitäten zugelassen und seien staatlichen Repressionsmassnahmen (bspw. Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen) ausgesetzt. Sie würden vom Staat regelmässig aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss der schweizerischen Asylpraxis unterlägen die Bahai im Iran einer Kollektivverfolgung.
Die Behauptung des SEM, die Beschwerdeführerin habe die Reaktion ihres Onkels bloss mit «einigen Emotionen» geschildert, sei aktenwidrig. An verschiedenen Stellen der Anhörungen habe sie mehrfach von ihren Emotionen gesprochen und auch jene ihres Onkels beschrieben. Bezüglich ihres Berichts über die vier Wochen, die sie bei ihm verbracht habe, habe sie explizit ausgeführt, sie hoffe, dass sie auf die Fragen der Vorinstanz die erwarteten Antworten gegeben habe, wenn nicht, solle die befragende Person nachfragen. Die befragende Person habe stattdessen den Themen-komplex gewechselt und auf die Ermittlungen fokussiert. Damit sei ihr Angebot, weitere Ausführungen zu den vier Wochen zu machen, übergangen worden. Das Vorgehen der Vorinstanz erscheine willkürlich und verletze deren Pflicht, den Sachverhalt umfassend festzustellen. Auch bezüglich ihrer Angaben zu den Ermittlungen werde ersichtlich, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen einseitig zu ihren Ungunsten interpretiere. In der Fachliteratur sei anerkannt, dass das Eingeständnis von Erinnerungs- oder Wissenslücken als Realkennzeichen zu werten sei. Sie habe nicht wissen können, wie der Stand der Ermittlungen gewesen sei. Ebenfalls als Realkennzeichen zu werten sei, dass sie über den Inhalt des Gesprächs zwischen den Beamten und ihrer Schwester keine Ausführungen gemacht habe, da sie diesen nicht kenne.
Das Bekenntnis zu einem religiösen Glauben sei keinem direkten Beweis zugänglich und könne nur anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründe eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben sei. Indizien deuteten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Zusammen könnten Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein müsse. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ausführlich, detailliert und anschaulich ausgefallen und vermittelten den Eindruck von Selbsterlebtem. Sie habe das Erlebte nicht übertrieben dargestellt und klar gesagt, wenn sie eine Frage nicht ganz verstanden oder einen Umstand nicht mehr gewusst habe. Sie habe sich in keinerlei Widersprüche verstrickt, womit die Vorbringen logisch konsistent erschienen. Seit Beginn ihres Asylverfahrens habe sie geltend gemacht, Bahai zu sein, und angeboten, Internetlinks zu Berichten über die Situation der Bahai im Iran und die Mitgliedschaftsbestätigung aus C._______ einzureichen. Aufgefordert, ihre Asylgründe zu nennen, habe sie ihren freien Bericht mit Ausführungen zu ihrem Glaubensabfall und der Konversion begonnen. Sie habe nicht nur allgemein Bekanntes, sondern auch die Emotionen und die Verhaltensweise respektive das Vorgehen ihrer Freundin sowie innere Vorgänge und Zeitsprünge geschildert und die Sicherheitsbedenken erwähnt. Sie habe in einer ehrlichen Art und Weise erzählt und ohne entsprechende Aufforderung die Vornamen der Kernteilnehmenden der Sitzungen aufgezählt. Auch zu den Sicherheitsvorkehrungen fänden sich detaillierte Ausführungen. Bei der Erwähnung des Sitzungs-Telefons handle es sich um ein aussergewöhnliches, überraschendes Detail, das ein Realkennzeichen darstelle. Besonders stark fielen die Selbstbelastungen der Beschwerdeführerin ins Gewicht, welche als starke Indizien für die Glaubhaftigkeit zu beurteilen seien. Sie habe gesagt, sie sei nie richtig Moslem gewesen und habe sich darum auch nicht von diesem Glauben abgewendet. Sie habe nicht behauptet, von Beginn an Mit-glied der Bahai gewesen zu sein, um sich einen positiven Asylentscheid zu erschleichen, sondern ehrlich klargestellt, sie habe anfänglich nur an den Sitzungen teilnehmen wollen, um sich zu informieren. Die Frage, wann sie die Religion angenommen habe, habe sie mit Rückfragen beantwortet, um zu verstehen, was damit genau gemeint gewesen sei. Ihre Ausführungen sprächen für die Glaubhaftigkeit des Konversionszeitpunkts im Iran. Sie habe differenziert gesagt, dass es sich um einen längeren Prozess gehandelt habe. Speziell hervorzuheben seien ihre Ausführungen in der ergänzenden Anhörung, mit denen sie die inneren Vorgänge und Emotionen ihrer Konversion detailliert wiedergebe.
Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei in C._______ in die Bahai-Gesellschaft aufgenommen worden, erschüttere ihre Aussage, sie sei bereits im Iran konvertiert, nicht. Der formelle Beitritt zu einer Religionsgemeinschaft genüge nicht, um eine Konversion, bei der es sich um einen inneren Vorgang handle, glaubhaft zu machen. Bahai zu sein, genüge im Iran, um flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Sie beschreibe ihre innere Stimmungs- und Emotionslage auf eine eindrückliche Art und hebe das Glücksgefühl hervor, das sie erfüllt habe, als sie sich einer Gemeinschaft zugehörig gefühlt habe. Sie habe geschildert, wie die Konversion Auswirkungen auf ihr Verhalten gehabt habe.
Die Durchsicht der Anhörungsprotokolle erwecke den Eindruck, dass die befragende Person eine mangelnde Bereitschaft gezeigt habe, die Aussagequalität der Beschwerdeführerin objektiv und unvoreingenommen zu würdigen. Dies habe dazu geführt, dass die gestellten Fragen sie irritiert und verwirrt hätten.
Die Behauptung der Vorinstanz, es gebe grosse Unterschiede in der Qualität der Aussagen zur Zeit im Iran beziehungsweise in C._______, sei aktenwidrig. Während die Vorinstanz die Vorbringen bezüglich C._______ zu Recht als glaubhaft beurteilt habe, habe sie keine Bereitschaft gezeigt, diejenigen zum Iran objektiv und unvoreingenommen zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe detailreich, mit Beschreibung ihrer Emotionen und inneren Vorgänge, der Erwähnung von Namen der Beteiligten und ungewöhnlichen Details sowie mit teilweise irrelevanten Angaben geschildert, wie sie die Bahai-Gemeinschaft kennengelernt habe, zu den Treffen eingeladen worden sei und wie die Teilnahme an denselben stattgefunden habe. Sie habe glaubhaft ausgesagt, sich seit Ende 2016 mit den Bahai auseinandergesetzt und bis etwa einen Monat vor ihrer Ausreise an Sitzungen teilgenommen sowie rund ein Jahr nach Beginn des Besuches der Sitzungen im Iran die neue Religion für sich angenommen zu haben und somit konvertiert zu sein.
4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es halte daran fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Konversion im Iran unsubstantiiert und ohne die zu erwartende persönliche Tiefe ausgefallen seien. Es sei nicht widersprüchlich, ihr die Glaubhaftigkeit der Konversion im Iran abzusprechen und dennoch anzuerkennen, dass im Iran eine gewisse Auseinandersetzung mit dem Bahai-Glauben stattgefunden habe. Sie habe mehrfach Gelegenheit erhalten, sich zu den vier Wochen, die sie bei ihrem Onkel verbracht habe, sowie dessen Reaktion zu äussern. Es sei ihr auf unterschiedliche Art und Weise erklärt worden, was von ihr erwartet werde. Dennoch seien ihre Schilderungen allesamt oberflächlich gewesen. Es sei ihr die Gelegenheit gegeben worden, über ihre Teilnahme an den Bahai-Sitzungen und den inneren Konversionsprozess zu berichten. Ihre Schilderungen dazu seien durchwegs oberflächlich und substanzarm ausgefallen. Ihre Beschreibungen der Konversion im Iran seien nicht über wenig reflektierte und oberflächliche Aussagen hinausgegangen. Es erstaune, dass sie keine umfassenderen Angaben zu den Sitzungen gemacht habe, zumal sie gesagt habe, ihr Konversionsprozess habe im Rahmen dieser Sitzungen begonnen. Aussagen wie, sie habe sich mit dem Bahai-Glauben viel besser und zufriedener gefühlt und sei diesem mit jeder Sitzung nähergekommen, entsprächen noch nicht einem persönlichen Bezug zu einer tatsächlich erlebten Konversion. Ihre Schilderung der wöchentlichen Sitzungen erweckten nicht den Eindruck, dass sie diese tatsächlich über zwei Jahre lang besucht habe. Die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Befragung ihrer Schwester bezögen sich nicht auf den Inhalt der Befragung, sondern auf das Gespräch mit dem Onkel, als dieser ihr von derselben erzählt habe. Es erstaune, dass eine Person, die ein solches Gespräch erlebt haben solle und direkte Konsequenzen daraus befürchtet habe, keine substantiierten und persönlicheren Angaben dazu machen könne.
4.4 In der Replik wurde bestritten, dass die Beschwerdeführerin das die Befragung ihrer Schwester betreffende Gespräch zwischen ihr und ihrem Onkel zu wenig substantiiert wiedergegeben und keine persönlichen Angaben gemacht habe. Das SEM habe auch in der Vernehmlassung keine Argumente vorgebracht, die ernsthafte Zweifel am Konversionszeitpunkt der Beschwerdeführerin bereits im Iran begründen könnten.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
5.2
5.2.1 Bei der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, K._______ habe sie zu einer Sitzung der Bahai gebracht und vorgestellt, als sie das erste Mal daran teilgenommen habe. Die Anwesenden hätten sich mit ihren Namen vorgestellt und gesagt, seit wann sie an den Sitzungen teilnähmen. Man habe ihr auch mitgeteilt, wie sie sich bezüglich Sicherheitsmassnahmen verhalten solle (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F52 S. 7, F70). Im Verlauf der ergänzenden Anhörung wurde sie gefragt, was sie über die an den Sitzungen teilnehmenden Personen wisse. Sie antwortete, dass sie nicht über ihr Privatleben gesprochen hätten. Zweck der Sitzungen sei das Kennenlernen der Religion gewesen, Fragen über Persönliches seien nicht gestellt worden (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F45). Auf Nachfrage schilderte sie, der Umgang sei zu Beginn immer offiziell gewesen, da man zu den neu kommenden Personen noch kein Vertrauen gehabt habe. Mit der Zeit sei das Verhältnis ein bisschen wärmer geworden. Sie hätten die Zeit hauptsächlich mit Lesen verbracht und es habe kaum Gelegenheit gegeben, über Privates zu sprechen. Später hätten sie etwas von zu Hause mitbringen und nach der Sitzung zusammen essen können (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F47). Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass es ein paar Personen gegeben habe, die nur an einigen Sitzungen teilgenommen hätten. Sie habe nicht gewusst, wer neu gekommen sei, denn es sei nie gesagt worden, dass eine Person neu sei (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F50 f.). Bei der Anhörung führte sie aus, sie habe bis einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Iran an den Sitzungen der Bahai teilgenommen, die zweimal wöchentlich stattgefunden hätten (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F52 S. 7).
5.2.2 Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin sind einerseits widersprüchlich und andrerseits nicht plausibel; sie vermögen nicht zu überzeugen. Sie selbst will von ihrer Kundin K._______ vorgestellt worden sein, als sie zum ersten Mal an einer Sitzung der Bahai-Gruppe, deren Mitglied sie geworden sei, teil-genommen habe. Die bei dieser Sitzung Anwesenden hätten sich ihr kurz vorgestellt und es seien ihr Verhaltensregeln hinsichtlich der getroffenen Vorsichtsmassnahmen vermittelt worden. Andere Personen hingegen sollen während der ganzen Zeitdauer, während derer sie an den Sitzungen teilgenommen habe, nie vorgestellt worden und hinsichtlich der zu treffenden Vorsichtsmassnahmen instruiert worden sein. Angesichts der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe während längerer Zeit regelmässig an den Sitzungen teilgenommen und habe zum «harten Kern» ihrer Bahai-Gruppe gehört, vermag ihre Aussage, sie habe nicht gewusst, wer neu an den Sitzungen teilgenommen habe, weil dies nicht gesagt worden sei, nicht zu überzeugen. Personen, die zum ersten Mal an einer der Sitzungen teilgenommen hätten, wären sicherlich ebenso wie sie auf die zu beachtenden Sicherheitsmassnahmen aufmerksam gemacht und mit einem «Sitzungs-Telefon» ausgestattet worden. Dass sie dies während ihrer angeblich beinahe zwei Jahre dauernden Zugehörigkeit zu ihrer Bahai-Gruppe nie erlebt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben gemäss regelmässig an den zweimal wöchentlich stattfindenden Sitzungen teilgenommen habe, kaum Angaben über die anderen zum «harten Kern» gehörenden Teilnehmer an den Sitzungen machen konnte. Auch wenn die Gruppen-Mitglieder aus Sicherheitsgründen nur wenig über sich preisgegeben hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin diese Personen anschaulicher hätte beschreiben können. Am ihrem Kernvorbringen, sie habe bereits im Iran während beinahe zwei Jahren regelmässig an den Sitzungen einer Bahai-Gruppe teilgenommen, entstehen aufgrund der vorstehenden Ausführungen Zweifel.
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin wurde bei der Anhörung gefragt, ob ihr eine der Sitzungen ihrer Bahai-Gruppe besonders in Erinnerung geblieben sei, und antwortete, die meisten beziehungsweise alle Sitzungen seien gleich gewesen (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F68).
5.3.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie während beinahe zweier Jahre an den Sitzungen ihrer Bahai-Gruppe teilgenommen habe, die zweimal wöchentlich stattgefunden hätten. Auch wenn sie gemäss ihren Angaben nicht an allen Sitzungen teilgenommen haben sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass es im Zeitraum von beinahe zwei Jahren Sitzungen gegeben hätte, die sich von den «normalen» Treffen, an denen vor allem gelesen und über das Gelesene gesprochen worden sei, abgehoben hätten und in ihrer Erinnerung haften geblieben wären. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Sitzungen insofern differenziert zu schildern, dass sie auf Besonderes, Unerwartetes oder Einmaliges hingewiesen hätte, werden die bestehenden Zweifel an ihrem Kernvorbringen bestätigt.
5.4
5.4.1 Bei der ergänzenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, ausführlich zu schildern, wie ihr Onkel reagiert habe, als sie an einem Abend zu ihm gegangen und anschliessend einen Monat bei ihm geblieben sei (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F9, F10, F11, F13).
5.4.2 Zu Beginn der ergänzenden Anhörung wurde die Beschwerdeführerin gebeten, genau zuzuhören, welche Fragen ihr gestellt würden und nur auf diese zu antworten (vgl. SEM-act. (...) -42/20 S. 2 f.). Trotz der klaren Fragestellung nach der Reaktion ihres Onkels auf ihr Erscheinen am fraglichen Abend, antwortete sie, dass sie in den ersten Stunden nichts gesagt und dann begonnen habe, über den Vorfall zu berichten. Sie schilderte ausführlich ihre innere Befindlichkeit und die Ängste, aufgrund derer sie sich nicht habe kontrollieren können, womit sie die gestellte Frage nicht beantwortete (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F10). Auf den erneuten Hinweis, dass es für das SEM wichtig sei zu wissen, wie ihr Onkel reagiert habe, als sie mit ihm über den Vorfall gesprochen habe, führte sie aus, sie habe die ersten Stunden nicht darüber reden können, sei in einem Zustand der Angst gewesen und habe gewusst, dass die Angelegenheit ihrem Onkel Probleme verursachen werde (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F11). Nochmals aufgefordert, über die Reaktion ihres Onkels zu berichten, sagte sie, sie sei nach zwei oder drei Stunden gezwungen gewesen, über das Thema zu reden. Als sie ihm davon erzählt habe, habe er keine gute Reaktion gezeigt und ihr Vorwürfe gemacht. Dies sei eine natürliche Reaktion gewesen, weil er selber ein Muslim sei. Der Vorfall habe sich ereignet und er habe nicht eine böse Reaktion zeigen können, weil sie ein Mädchen sei. Er sei gezwungen gewesen, es zu akzeptieren oder schweigend zuzuhören (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F13). Die Beschwerdeführerin wurde ein weiteres Mal dazu angehalten, die Reaktion ihres Onkels zu schildern. Sie antwortete, er habe «so etwas» nicht erwartet, es sei klar gewesen, dass er einen Schock bekomme. Er habe sich nicht vorstellen können, dass sie so etwas gemacht habe. Er habe sie nicht einfach rausschmeissen oder mit mir boshaft umgehen können. Sie habe seine Gefühle der Angst und seine Sorgen gespürt. Sie habe verstanden, dass er einen Ausweg für sie und die Familie suche. Das Einzige, was er gesagt habe, sei gewesen, dass er sie und ihre Familie retten wolle (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F15). Die Beschwerdeführerin antwortete auf die ihr zum Verhalten ihres Onkels beziehungsweise zu dessen Reaktion auf das ihm Eröffnete gestellten Fragen zwar wortreich und ausschweifend, vermochte aber kein klares Bild über das eigentliche Verhalten ihres Onkels beziehungsweise dessen spontane und konkrete Reaktion auf das ihm Eröffnete und den Aussagen, die er ihr gegenüber machte, zu zeichnen. Die Zweifel am Kernvorbringen der Beschwerdeführerin verdichten sich dadurch weiter.
5.5
5.5.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der Anhörung an, ihr Onkel habe gesagt, er kenne jemanden, der beim Informationsministerium arbeite, den er fragen könne, weshalb die Behörden bei ihr zuhause gewesen seien und ihre Sachen mitgenommen hätten. Es habe etwa eine Woche gedauert, bis diese Person jemanden habe finden können, der Einsicht in die Akte habe nehmen können (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F52 S. 8). Im weiteren Verlauf der Anhörung sagte sie, ihr Onkel habe einen Bekannten, der beim Ettelaat arbeite. Jener habe ihre Akte lesen, aber nicht mitnehmen dürfen. Er habe seine Erkenntnisse ihrem Onkel weitergegeben. Man habe sie beschuldigt, gegen die nationale Sicherheit tätig und gegen die Regierung zu sein sowie zu spionieren (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F53). Bei der ergänzenden Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Onkel habe gesagt, dass er einen Bekannten habe, den er fragen könne, welche Ermittlung gegen sie geführt würden. Wie sein Bekannter Zugang zu den Ermittlungsakten gehabt und ob er überhaupt etwas gesehen habe, wisse sie nicht. Nach einigen Tagen sei mitgeteilt worden, dass sie der Spionage, des Verstosses gegen die Verfassung und der Konversion zu einer anderen Religion beschuldigt werde (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F24).
5.5.2 Die Angaben dazu, wer Einsicht in ihre Akte habe nehmen können beziehungsweise, ob überhaupt jemand Zugang zu denselben gehabt habe, stimmen nicht überein. Da die Frage, welcher Art die gegen sie angeblich geführten Ermittlungen gewesen seien, zentral für den weiteren Verlauf der Dinge gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Frage, wer Einsicht in die Akten gehabt habe beziehungsweise ob jemand überhaupt Einblick in dieselben hatte, widerspruchsfrei beantworten können müssen.
5.6
5.6.1 Während der Anhörung schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Schwester einige Tage, nachdem die Polizei bei ihr zuhause gewesen sei, von dieser befragt worden sei. Sie hätten wissen wollen, ob sie den Aufent-haltsort der Beschwerdeführerin kenne. Ihre Schwester habe ihnen gesagt, sie habe keine Ahnung, wo sie sich befinde (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F53). Bei der ergänzenden Anhörung sagte sie, sie wisse nicht, was ihre Schwester gefragt worden sei. Sie habe nur erfahren, dass ihre Schwester F._______ mitgenommen worden sei. Wahrscheinlich hätten die Behörden nach ihr (der Beschwerdeführerin) gefragt. Ihr Onkel habe ihr gesagt, die Behörden seien zu F._______ gegangen. Auf Nachfrage gab sie an, ihr Onkel habe ihr nur gesagt, dass sie zu F._______ gegangen seien und sie befragt hätten. Er habe ihr nicht gesagt, was gefragt worden sei. Ihr Onkel habe nicht gesagt, ob er zu F._______ gegangen sei oder von irgendjemandem davon erfahren habe (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F31 f., F36, F39).
5.6.2 Die Angaben, welche die Beschwerdeführerin zur angeblichen Befragung einer ihrer Schwestern machte, stimmen nicht überein. Angesichts der Tragweite allfälliger erkennbarer behördlicher Massnahmen, die im Zusammenhang mit einer ihr drohenden Verfolgung wegen ihrer Teilnahme an den Sitzungen einer Bahai-Gruppe gestanden hätten, hätte sie sich ein Bild von denselben machen und diese gleichbleibend schildern können müssen.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder beweisen noch glaubhaft machen konnte, dass sie im Iran während längerer Zeit an den Sitzungen einer Bahai-Gruppe teilnahm und deshalb in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geriet. Angesichts ihrer Schilderung der Vorbehalte, die sie gegenüber dem muslimischen Glauben hegte, und ihres Bedürfnisses, einen ihr zusagenden Glauben «zu finden», erachtet es das Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit dem SEM nicht als unglaubhaft, dass sie sich bereits in ihrer Heimat für andere Glaubensrichtungen interessierte und sich im Rahmen der im Iran bestehenden eingeschränkten Möglichkeiten darüber informierte.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
6.2 Die Beschwerdeführerin fühlte sich eigenen Aussagen gemäss nicht als Muslimin, obwohl sie in einer streng gläubigen Familie aufwuchs. Da sie sich gegenüber ihren Angehörigen geschweige denn gegenüber aussenstehenden Personen nicht explizit gegen den muslimischen Glauben oder das iranische Regime äusserte, erwuchsen oder drohten ihr deshalb keine Benachteiligungen. Der Umstand, dass sie sich für andere Glaubensrichtungen interessierte und sich einen Überblick über dieselben verschaffen wollte, führte für sie zu keinen Schwierigkeiten, da sie sich diskret verhielt und sich auch in ihrem näheren Umfeld nicht dazu äusserte. Im Rahmen der Anhörungen gelang es ihr nicht, glaubhaft zu machen, dass ihr Interesse für den Glauben der Bahai von den iranischen Behörden entdeckt wurde und sie deshalb zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland mit einer drohenden Verfolgung zu rechnen hatte. Der Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus dem Iran zuerst in C._______ und später auch in der Schweiz Kontakt zur Glaubensgemeinschaft der Bahai suchte und von dieser aufgenommen wurde, trug das SEM mit ihrer Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine erlittene oder ihr zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Iran drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beiden Anhörungen der Beschwerdeführerin sachlich geführt wurden und ihr umfassend Gelegenheit gegeben wurde, ihre Vorbringen zu schildern. Von den anwesenden Rechtsvertreterinnen der Beschwerdeführerin wurden vor Abschluss der Anhörungen keinerlei Einwände hinsichtlich des Umfangs der Sachverhaltsabklärung angebracht. Am Ende der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe alles sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte, und es gebe keine bislang unerwähnten Gründe, die gegen eine Rückkehr in den Iran sprächen. Auch aus der Sicht der Rechtsvertreterin gab es keine Fragen oder Themenbereiche, die noch nicht angesprochen worden und für die Sachverhaltserstellung wesentlich gewesen wären (vgl. SEM-act. (...) -22/15 F84-87). Auch vor Abschluss der ergänzenden Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie habe über alle Erlebnisse und Vorfälle, die sie zur Flucht gezwungen hätten, berichtet. Die Rechtsvertreterin beantwortete die ihr gestellte Frage, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, dahingehend, dass sie keine Fragen habe (vgl. SEM-act. (...) -42/20 F80 f.). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt mithin vollständig erhoben und es hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb es das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen ihrer Teilnahme an Sitzungen einer Bahai-Gruppe von behördlicher Verfolgung bedroht gewesen, als unglaubhaft erachtet. Vor diesem Hintergrund ist der Eventualantrag, die Sache sei zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Elia Menghini als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
11.3 Vorliegend wurde am 27. November 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 11,5 Stunden (à Fr. 200.-) und Spesen von Fr. 79.90 (Dolmetscher, Porti, Telefonate und Kopien) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 1'805.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Elia Menghini, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'805.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
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