Entscheiddatum: 28.10.2024Publikationsdatum: 07.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5890/2024 law/blp
Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2024.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 2. August 2023 wurde er summarisch zu seiner Person befragt. Am 11. Oktober 2023 wurde er vom SEM in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört. Alsdann verfügte das SEM am 12. Oktober 2023, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt. Es hörte ihn am 16. Mai 2024 ergänzend an.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. August 2024 (eröffnet am 22. August 2024) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 17. Juli 2023 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Es händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 18. September 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Verfahrensführung und erneuten Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lagen die Vollmacht der Rechtsvertretung vom 31. Oktober 2023, die Kopie der angefochtenen Verfügung, die Kopie des Zustellcouverts, der Sendungsverlauf und die Fürsorgebestätigung vom 4. September 2024 bei.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. September 2024 den Eingang der Beschwerde.
E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte ihn auf, bis zum 16. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dies mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. Sodann hielt er fest, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter beziehungsweise nicht wesentlich veränderter Sachlage ein allfälliges weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abgewiesen und auf die Beschwerde ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Weiter hielt er fest, falls der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt werde, werde die Beschwerde mit hoher Wahrscheinlichkeit umgehend abgewiesen und der Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten einbehalten und verwendet. Den Beschwerdeführer wies er schliesslich darauf hin, dass im Falle des Rückzugs der Beschwerde das Beschwerdeverfahren ohne Erhebung von Verfahrenskosten als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne.
F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 15. Oktober 2024.
1.1 In der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zu-ständig, der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (vgl. a.a.O. E. 1.1 und 1.2). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung nur dann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die behauptete Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 11. Oktober 2023 und seiner ergänzenden Anhörung vom 16. Mai 2024 zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund aus, er sei kurdischer Ethnie und in D._______ geboren. Er habe das Gymnasium abgeschlossen und bis zu seiner Ausreise (...) studiert. Daneben habe er verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. In seiner Schulzeit und insbesondere an der Universität sei es ihm gegenüber wiederholt zu Ausgrenzungen und rassistischen Übergriffen aufgrund seiner Sprache, Ethnie und Religion gekommen. So hätten Lehrer ihn vor der Klasse blossgestellt und ihm absichtlich schlechte Noten erteilt, zudem habe ihm ein Freund die Freundschaft gekündigt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er weiter im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr (...) offizielles Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei Türkiye I çi Partisi (TIP) geworden und habe die Verantwortung für die Jugend- und Studentenorganisation in E._______ übernommen. 2022 sei er Kreisvorsitzender des Jugendverbands E._______ geworden, später auch in der Region F._______. Am (...) 2023 sei er an einer Schule in E._______, die als Wahllokal genutzt worden sei, als Wahlbeobachter für die TIP im Einsatz gewesen. Verwandte der Minister seien ebenfalls vor Ort gewesen. Diese hätten von der Gendarmerie verlangt, dass alle Wahlbeobachter rausgeworfen würden. Angehörige der Partei CHP (Cumhuriyet Halk Partisi, Anmerkung BVGer) hätten daraufhin das Wahllokal verlassen. Er selbst habe sich jedoch geweigert, zu gehen, und habe mit den Anwesenden stattdessen eine hitzige Auseinandersetzung über die türkische Politik gehabt. Daraufhin hätten die Personen ihn beschuldigt, ein Terrorist zu sein und hätten ihn physisch angegriffen respektive getreten und geschlagen. Die Gendarmerie habe ihn schliesslich aus dem Gebäude gebracht und ein Freund und dessen Vater hätten ihn weggefahren. Auf der örtlichen Polizeiwache habe er anschliessend Anzeige gegen seine Angreifer erstattet. Gegen diese sei ein Verfahren eröffnet worden. Am (...) 2023, in der Nacht, als die Wahlen stattgefunden hätten, hätten Menschen in der Nähe seines Hauses Kugeln in die Luft abgefeuert. Er habe dies zunächst den Feierlichkeiten zugeschrieben. Als er am (...) 2023 jedoch eine Kugel vor seinem Haus entdeckt habe, habe er realisiert, dass man ihm habe drohen wollen. Am (...) 2023 habe er in seiner Umgebung erneut Schüsse gehört. Drei Wochen nach den Wahlen sei er dreimal von einem Polizeiwagen verfolgt worden. Er vermute, dass es Personen des mafiös gruppierten Verwandtschaftskreises des damaligen türkischen Aussenministers Mevlüt Cavusoglu gewesen seien. Zuletzt sei sein Haus zweimal von Polizisten der Anti-Terror-Einheit durchsucht worden. Gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder sei er am 17. Juli 2023 per Flugzeug von G._______ in die Schweiz gereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen türkischen Reisepass, die Mitgliedschaftsbestätigung TIP (e-Devlet), eine Bestätigung der Universität, ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts und einige Fotos ein (vgl. die Auflistung in Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung).
4.2
4.2.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die türkische Arbeiterpartei TIP von Verwandten von Regierungsmitgliedern physisch angegriffen, mit dem Auto verfolgt und mit Schüssen bedroht worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von diesen Personen umgebracht zu werden. Es werde vorliegend nicht in Abrede gestellt, dass er für die TIP politisch tätig gewesen sei. So habe er glaubhaft darlegen können, dass er sich für die Partei engagiert habe. Jedoch habe er keine daraus folgende asylrelevante Verfolgung seitens der türkischen Behörden glaubhaft machen können. Zum einen werde festgehalten, dass der von ihm vorgebrachte Angriff auf ihn im Wahllokal gemäss seiner Aussage zwar von Verwandten der Minister und regierungsnahen Gruppen ausgegangen sei. Daraus lasse sich jedoch weder eine gezielte Verfolgung durch die türkischen Behörden noch eine fehlende Schutzwilligkeit und -fähigkeit des türkischen Staates ihm gegenüber nachvollziehbar ableiten. Gemäss seiner Aussage sei es denn auch die Gendarmerie gewesen, die ihn aufgrund des Angriffs aus dem Gebäude gebracht habe. Ferner sei infolge seiner Anzeige auf dem Polizeiposten ein Strafverfahren gegen seine Angreifer eröffnet worden. Ein Anwaltskollege seiner Partei vertrete ihn in diesem Verfahren. Ihm zufolge sei das Verfahren noch in der Vorbereitungsphase und es habe noch keine Gerichtssitzung stattgefunden, weshalb er vermute, dass das Verfahren lediglich eröffnet worden sei, um ihn als Gegenpartei zu beruhigen. Diese Vermutung könne er jedoch nicht belegen. Dass er im Anschluss an den Vorfall im Wahllokal von denselben Personen in einem Wagen gezielt verfolgt worden sei, habe er ebenfalls nicht überzeugend darlegen können. So habe er lediglich erzählt, er habe drei Wochen nach den Wahlen ein weisses Auto des Modells (...), welches von Zivilpolizisten benutzt werde, an der Universität und später beim Supermarkt, in dem er einkaufen gegangen sei, gesehen. Als er 40 Minuten später aus dem Supermarkt gekommen sei, habe es jedoch nicht mehr dort gestanden. Eineinhalb Wochen danach sei erneut ein Auto vor der Universität geparkt gewesen und dieses sei später hinter seinem Bus hergefahren. Irgendwann während der Fahrt habe er es nicht mehr gesehen. Der Modelltyp sei derselbe gewesen, das Nummernschild habe er jedoch nicht lesen können, weshalb er nicht ganz sicher sei, ob es sich um das gleiche Auto gehandelt habe. Das dritte Mal sei erneut ein Auto desselben Modells kurz hinter seinem Bus hergefahren, bevor es in eine andere Richtung abgebogen sei. Während nicht auszuschliessen sei, dass ihm dasselbe Auto innert wenigen Tagen mehrmals begegnet sei, stelle sein Verdacht, dass es sich dabei um Personen des mafiösen Verwandtschaftskreises des ehemaligen türkischen Aussenministers Mevlüt Cavusoglu gehandelt habe und diese Polizeifahrzeuge und die Hilfe der Polizei genutzt hätten, um den Beschwerdeführer zu verfolgen und einzuschüchtern, lediglich eine Mutmassung dar. Er begründe seine Vermutung einzig damit, dass er am Fahrstil erkannt habe, dass keine richtigen Polizisten den Wagen gefahren hätten. Diese Erklärungen würden nicht überzeugen. Auf spätere Nachfrage, ob er jemals persönlichen Kontakt zum Aussenminister Mevlüt Cavusoglu gehabt habe, habe er verneint. Er habe lediglich einmal ein Foto mit ihm zusammengemacht. Persönlich habe er nie Schwierigkeiten mit diesem Minister gehabt. Auch mit den Personen, die ihn im Wahllokal angegriffen hätten, habe er zuvor nie Auseinandersetzungen gehabt, noch sei er nach dem Vorfall jemals direkt von ihnen kontaktiert worden. Er habe dennoch weiter vorgebracht, am (...) 2023, in der Wahlnacht, hätten Menschen in der Nähe seines Hauses Kugeln in die Luft abgefeuert. Er habe dies zuerst den Feierlichkeiten zugeschrieben. Erst zwei Wochen später habe er eine Kugel vor seinem Haus entdeckt, und sei deshalb davon ausgegangen, dass die Personen aus dem Wahllokal respektive die Verwandten der Minister, ihm damit hätten drohen wollen. Am (...) 2023 sei bei seinem Haus erneut in die Luft geschossen worden. Auch in Bezug auf diesen Vorfall sei es ihm jedoch nicht gelungen, eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auf die Frage, weshalb er denke, dass die Kugeln ihm gegolten hätten, habe er gemeint, man habe ihn einschüchtern wollen, weil er einerseits am Wahltag Widerstand geleistet habe und andererseits, weil seine Familie politisch sehr aktiv sei. Auf die Nachfrage, weshalb er wisse, dass die Personen vom Wahllokal für die Schüsse verantwortlich seien, habe er nur geantwortet, man habe seine Fenster getroffen, deshalb sei das Absicht gewesen, denn im Zentrum sei es nicht üblich, dass in die Luft geschossen werde. Die Personen hätten nur vor seinem Haus zwei Mal in die Luft geschossen, weder vorher noch nachher. Sein Vermieter habe Kameras am Haus installiert, er habe ihm jedoch gesagt, dass er die Kameras zu dieser Zeit nicht eingeschaltet gehabt habe und er nichts gesehen und nichts gehört habe. Er vermute deshalb, dass sein Nachbar, der im Übrigen ein Sympathisant der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP) sei, seine Hand ebenfalls im Spiel habe. Seiner Einordnung der Geschehnisse könne jedoch nicht gefolgt werden. So würden keine klaren Hinweise darauf bestehen, durch wen und mit welcher Absicht Kugeln auf sein Haus abgefeuert worden sein sollten. Er habe selbst gesagt, mit der von ihm gefundenen Kugel schiesse man normalerweise auf Vögel. Von den Personen, die ihn im Wahllokal angegriffen hätten, sei er, wie bereits erwähnt, nach dem Wahltag bis zu seiner Ausreise nie mehr direkt kontaktiert worden und auch in Bezug auf seinen Nachbarn habe er in seinen beiden Anhörungen keine weiteren Probleme geltend gemacht. Schliesslich würden auch die von ihm vorgebrachten Razzien bei ihm zuhause keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen. Im Gegenteil. So habe er berichtet, ein Verfahren sei in der Türkei keines gegen ihn hängig und auch Anzeige sei keine gegen ihn gemacht worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Sie seien deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
4.2.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt. Die angefochtene Verfügung wirke konfus. Nach Darlegung des Sachverhalts mache es in einem ersten begründenden Punkt nächst Ausführungen bezüglich Glaubhaftigkeit, konkret zur hinreichenden Begründung, Widersprüchlichkeit und Tatsachenwidrigkeit. In der anschliessenden Subsumption führe es hingegen aus, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer beim Wahllokal keine gezielte Verfolgung darstelle sowie die Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des türki-schen Staates nicht nachgewiesen sei. Es fahre dann in einer Mischung aus Plausibilitäts- und Asylrelevanzerwägungen fort, dass eine gezielte Verfolgung auch aufgrund der Verfolgung per Auto sowie der Razzien nicht erstellt sei. Überwiegend würde diese Argumentation also auf einen Aspekt der Asylrelevanz - nämlich die Frage, ob eine gezielte Verfolgung vorliege - abzielen, werde vom SEM jedoch unter dem Titel der Glaubhaftigkeit gestellt. Es bleibe unklar, weshalb es genau sein Asylgesuch ablehne, aus Gründen der Glaubhaftigkeit oder der Asylrelevanz. Es würden im Subsumptionsteil verschiedentlich seine Aussagen aus den Anhörungen wiederholt, jedoch nicht ausgeführt, was daraus abgeleitet werden sollte. Vereinzelt schreibe das SEM, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen würden, ohne jedoch weiter zu erklären, weshalb es zu dieser Einschätzung komme. Ein blosses Zitieren von Protokollstellen ohne klare Begründung, weshalb dies gegen die Glaubhaftigkeit sprechen soll, könne dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen. Die unklare Begründung im vorliegenden Fall verhindere es, dass sich der betroffene Beschwerdeführer ein nachvollziehbares Bild davon machen könne, was genau für das SEM den Ausschlag für den negativen Entscheid gegeben habe. Schliesslich würden verschiedene Ausführungen darauf hindeuten, dass das SEM ein falsches Beweismass anzuwenden scheine. Im Asylverfahren seien ernsthafte Nachteile glaubhaft zu machen, nicht zweifelsfrei zu beweisen. Aufgrund der glaubhaften Vorfälle, welche der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit habe erdulden müssen, stelle sich insbesondere die Frage nach dem Vorliegen einer Situation unerträglichen psychischen Druckes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Er sei, was ausser Frage stehen dürfte, ein sehr politischer Mensch, der seine Meinung auch dezidiert äussere und für seine Überzeugungen einstehe. Dies sei sein Recht, sei ihm in der Türkei jedoch zum Verhängnis geworden, als er gegen einen offensichtlich undemokratischen Akt aufgestanden sei und sich geweigert habe, seinen Posten als Wahlbeobachter zu räumen. Dies habe ihn ins Visier von Personen gebracht, die eng mit dem damaligen türkischen Aussenminister, Mevlüt Cavusoglu, verbandelt seien, und er sei letztlich von der Polizei, mithin vom Staatsapparat, vom Ort der Auseinandersetzung entfernt worden. Er sei dabei geschlagen, später wiederholt von einem Auto verfolgt und dadurch in Angst versetzt worden, es seien (nur) in seiner Nähe seines Hauses Schüsse abgefeuert worden, es sei eine Kugel direkt bei seiner Wohnung deponiert worden, und die Polizei habe innert kurzer Zeit zwei Razzien bei ihm durchgeführt. Aufgrund der zeitlichen Nähe der Vorfälle zueinander und der Umstände der einzelnen Ereignisse sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie alle in Zusammenhang stehen würden und darauf ausgerichtet gewesen seien, ihn zum Schweigen zu bringen. Er sei dadurch in eine extreme Drucksituation geraten, habe sich in der Türkei nicht mehr in Sicherheit gefühlt und angesichts der Razzien damit rechnen müssen, dass auch die Polizei ihn nicht beschützen könne oder wolle. In der Gesamtheit sei eine derartige Drohkulisse aufgebaut worden, dass er hätte darunter zusammenbrechen müssen; um sich vor weiteren immer schwerer werdenden Nachteilen zu schützen, sei ihm nichts weiter übrig geblieben, als auszureisen. Müsste er zurückkehren, würden ihm, der sich auch wiederholt auf sozialen Medien politisch geäussert habe, und seine Überzeugungen nie abgeschworen habe, weitere, zunehmend schwerere Nachteile bis hin zu Gewalt und missbräuchliche Strafverfahren mit potenziell langen Haftstrafen drohen. Der Umstand, dass er Kurde sei und als solcher wiederholt Probleme erlebt habe, möge aufgrund der derzeitigen Rechtsprechung für sich genommen nicht ausreichen, um einen ernsthaften Nachteil darzustellen und damit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Er sei jedoch, im Sinne einer Gesamtbetrachtung, als die Gefährdungslage verschärfender Faktor zu werten. Ihm drohe nicht als politisch bei der TIP aktiven und oppositionellen Menschen und, sollte dies bekannt werden, als Atheisten Nachteile, sondern zusätzlich auch, weil er Kurde sei. Die von ihm wegen seiner politischen Einstellung erlebten Vorkommnisse seien als eine Situation unerträglichen psychischen Druckes zu qualifizieren. Erschwerend hinzu komme seine kurdische Ethnie und sein Atheismus. Insgesamt würden ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei daher ernsthafte Nachteile, die er glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG geschildert habe, drohen. Er sei daher gestützt auf Art. 3 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Ihm sei ausserdem Asyl zu gewähren, da keine Asylausschlussgründe vorliegen würden.
4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich namentlich mit dem angeblichen physischen Angriff von Verwandten von Regierungsmitgliedern aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TIP, der Verfolgung mit dem Auto und der Bedrohung mit Schüssen sowie Schikanen und Benachteiligungen als Kurde in der Türkei hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 1. und 2.). Aus den diesbezüglichen Erwägungen wird entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteres klar, aufgrund welcher Überlegungen das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzu-fechten. Allein im Umstand, dass das SEM die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.4 In der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2024 wurde festgehalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht das SEM das Beweismass nicht falsch angewendet habe, zumal es zutreffend auf die zahlreichen Mutmassungen des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. a.a.O. E. 3.4.2). Zudem ist auch im Hinweis in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt in den sozialen Medien politisch geäussert, kein hinreichend konkreter Anhaltspunkt zu erblicken, der es rechtfertigen würde, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die türkischen Behörden zu attestieren. Diese Einschätzung ist auch nach einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. Die in der Beschwerde vorgetragene, auf blossen Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) beziehungsweise auf die Zusammenfassung derselben in Erwägung 4.2.1 verwiesen werden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). In der Beschwerde werden diesbezüglich keine Einwände erhoben. Es erübrigen sich mithin weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang und es kann vollumfäng-lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten desselben von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Oktober 2024 in derselben Höhe eingezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer
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