Entscheiddatum: 21.10.2013Publikationsdatum: 30.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5881/2013
Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Albanien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. September 2013 in die Schweiz gelangte und am 11. September 2013 um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. September 2013 summarisch befragt und am 30. September 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zusammengefasst geltend machte, innert der letzten zehn Jahre und letztmals kurz vor seiner Flucht seien mit der Mafia kollaborierende Polizeibehörden gegen sein Projekt zum Bau von Brücken, welches alle Kontinente untereinander verbinde, gewesen beziehungsweise hätten der Projektpläne habhaft werden wollen,
dass vor diesem Hintergrund behördlicherseits Anschläge auf ihn verübt worden seien,
dass er ein eigenhändig verfasstes Schreiben, datiert vom 23. September 2013, Postbelege sowie drei ärztliche Bescheinigungen und Reiseunterlagen einreichte,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 - eröffnet am 9. Oktober 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, objektiv betrachtet liessen sich keinerlei Anhaltspunkte eruieren, die auf eine tatsächliche Verfolgung durch die Staatsorgane schliessen liessen,
dass die geschilderten Ereignisse sich in den Vorstellungen des Beschwerdeführers wohl tatsächlich, wie dargelegt, ereignet hätten, vermutlich jedoch und durch die ärztlichen Bescheinigungen bestätigt, auf eine psychische Störung seiner Wahrnehmungen zurückzuführen seien,
dass er seit dem Jahr 2003 in adäquater psychiatrisch-medizinischer Behandlung stehe, auf ein soziales Beziehungsnetz und auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Albanien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass bezüglich der weiteren Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie alternativ die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerde ein handschriftlicher Bericht des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2013 beilag,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen sich darin erschöpfen, die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Asylgründe zu wiederholen sowie zu bekräftigen, die Beschwerde jedoch keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält,
dass in Berücksichtigung dieser Sachlage sich weitere Erörterungen und eine Übersetzung der albanischsprachigen handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er seinen Fall nochmals darlege, erübrigen (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - wie in der angefochtenen Verfügung des BFM zutreffend aufgezeigt - weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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