Entscheiddatum: 29.10.2013Publikationsdatum: 06.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5870/2013/wif
Urteil vom 29. Oktober 2013 Besetzung Richterin Claudia Cotting-Schalch (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),Algerien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Juni 2012 nach den asylrechtlichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in die Niederlande anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 3. August 2012 erstmals in die Niederlande überstellt wurde,
dass er trotz einem bis am 18. Juli 2014 gültigen Einreiseverbot erneut in der Schweiz in Erscheinung trat und am 18. September 2013 in B._______ wegen illegaler Einreise festgenommen wurde,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 23. September 2013 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass er diesbezüglich erklärte, er sei nicht bereit, in die Niederlande zurückzukehren,
dass er die Niederlande verlassen habe, weil man dort nichts bekomme, weder eine Wohnung noch ärztliche Behandlung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons C._______ mit Entscheid vom 24. September 2013 die am 23. September 2013 ab 21. September 2013 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 20. Dezember 2013 bestätigte,
dass die Migrationsbehörde das BFM am 24. September 2013 beauftragte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu prüfen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. November 2011 und am 10. August 2012 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte,
dass das BFM gestützt darauf und auf das vorangegangene Dublin-Verfahren am 26. September 2013 die niederländischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 9. Oktober 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 - eröffnet am 15. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass der Beschwerdeführer mit Telefaxeingabe vom 16. Oktober 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei um Verbleib in der Schweiz ersuchte,
dass das Original der Beschwerde am 18. Oktober 2013 beim Gericht einging,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (vgl. Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 richtet (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären ist, ob das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Niederlande verfügt hat,
dass das BFM gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung erlässt, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin II-Verordnung ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhält,
dass er auch weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen),
dass er der Eurodac-Datenbank zufolge am 29. November 2011 und am 10. August 2012 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte,
dass im Weiteren die niederländischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM vor diesem Hintergrund zu Recht von der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-Verordnung),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er möchte gerne in der Schweiz bleiben, da es das erste Land in Europa sei, welches ihm wirklich geholfen habe,
dass er seit mehreren Jahren an Depressionen leide und ihm erst in der Schweiz die nötige medizinische Versorgung gewährt worden sei,
dass man seine Anliegen in den Niederlanden nicht ernst nehme,
dass er dort wahrscheinlich umgehend inhaftiert werde, weil seine Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen sei,
dass er Angst habe, wieder ohne Hilfe in einem Gefängnis zu landen,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können,
dass die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden, weshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Beschwerdeführer aus der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung, schutzlos in einem Gefängnis zu landen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal es ihm obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Inhaftierung bei den zuständigen niederländischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass er den niederländischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Niederlande an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden sind und demnach dafür besorgt sein müssen, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass die Mitgliedstaaten gestützt auf diese Aufnahmerichtlinie unter anderem materielle Aufnahmebedingungen und die medizinische Versorgung der Asylsuchenden gewährleisten (vgl. Art. 13-15 der Richtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Niederlande offensichtlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen,
dass demnach der Einwand des Beschwerdeführers, man erhalte in den Niederlanden weder eine angemessene Unterbringung noch ärztliche Behandlung, als unbegründet zu erachten ist,
dass er bei allfälligen gesundheitlichen Problemen ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen kann,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten,
dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal eine Rückführung in die Niederlande ansteht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Claudia Cotting-Schalch Karin Schnidrig
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