Entscheiddatum: 23.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5842/2013
Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...),Staat unbekannt (angeblich Algerien), zurzeit (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Mai 2006 geltend machte, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______ (Provinz D._______), wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. Mai 2006 als gegenstandlos geworden abschrieb, da dieser unbekannten Aufenthalts war,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde, nachdem sich der Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 im EVZ meldete,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 30. November 2006 erneut als gegenstandslos geworden abschrieb, da dieser wieder unbekannten Aufenthalts war,
dass sich der Beschwerdeführer vom 22. Dezember 2006 bis zum 2. Februar 2007 im Strafvollzug befand und von dort aus am 30. Januar 2007 mit einem Experten der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch zwecks Verifizierung seiner Herkunft führte,
dass er am 31. Oktober 2011 eine Erklärung unterzeichnete, wonach er an seinen Asylgründen festhalte und sein Asylgesuch geprüft werden solle,
dass das BFM daher das Asylverfahren am 16. Dezember 2011 wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer seither mehrere Male untertauchte, er zwischenzeitlich aber auch im Gefängnis war,
dass das zuständige kantonale Migrationsamt das BFM am 6. August 2013 über das erneute Auftauchen des Beschwerdeführers (Strafvollzug im Kanton E._______) informierte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2013 unter anderem zum Resultat der Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse vom 23. Februar 2007) das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihn gleichzeitig über den Werdegang und die Qualifikation des LINGUA-Experten informierte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 (Datum Eingang) an seiner algerischen Staatsangehörigkeit festhielt und das Resultat der LINGUA-Analyse im Wesentlichen damit erklärte, dass er zum Zeitpunkt des telefonischen Interviews verwirrt gewesen sei, weil er sich das erste Mal in seinem Leben in einem Gefängnis befunden habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 - eröffnet am 10. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bstn. b und c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, das LINGUA-Gutachten vom 23. Februar 2007 halte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Algerien sozialisiert worden sei, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass er aus Marokko stamme,
dass sich während des Interviews gezeigt habe, dass er über schlechte Kenntnisse der Region D._______, wo sich sein angeblicher Heimatort C._______ befinde, sowie über Algerien im Allgemeinen verfüge,
dass er weder irgendwelche Aussagen zum administrativen Status C._______s innerhalb Algeriens, noch zur administrativen Aufteilung des Landes im Allgemeinen habe machen können,
dass er auch keine aussagekräftigen Angaben über regionalspezifische Merkmale der Region D._______s habe machen können,
dass er beispielsweise weder den Namen der bekannten Fussballmannschaft D._______s (F._______) der Nationalliga 1 gekannt habe, noch habe darlegen können, welcher Wirtschaftszweig in der Region vorherrschend sei,
dass er fälschlicherweise behauptet habe, in Algerien habe das TV-Publikum die Wahl zwischen (...) verschiedenen Fernsehkanälen, währenddessen es aber nur (...) TV-Kanäle gebe,
dass seine oberflächlichen und unkorrekten Antworten im aufgezeichneten Gespräch in keiner Weise den Erwartungen an eine Person entsprechen würden, die vorgebe, in C._______ aufgewachsen zu sein und dort während neun Jahren die Schule besucht zu haben,
dass weitere von ihm gemachte Aussagen indessen vielmehr auf eine Herkunft aus Marokko hinweisen würden,
dass er gefragt nach der Landesvorwahl Algeriens fälschlicherweise jene von Marokko ([...]) genannt habe,
dass er gefragt nach den Preisen verschiedener Lebensmittel, die in Algerien erhältlich seien, mehrfach von "dirham" statt von "dinar" gesprochen habe,
dass ausserdem verschiedene Merkmale seiner Sprechweise auf eine Sozialisierung in Marokko und nicht in Algerien hindeuten würden,
dass er im Arabischen vielerlei Wörter verwendet habe, die ausschliesslich in Marokko, nicht aber in Algerien gebräuchlich seien (z.B. [...] für "[...]" oder [...] für die Bezeichnung "[...]"),
dass auch die von ihm angewandte Intonation und Betonung im Arabischen jener des marokkanischen und nicht des algerischen Arabisch entspreche,
dass er in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 keine stichhaltige Begründung vorgelegt habe, welche die Ergebnisse des Expertengutachtens umzustossen vermöge,
dass er auch keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben habe, um seine Identität zu beweisen,
dass nach dem Gesagten feststehe, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass daher gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass auf das Asylgesuch im Übrigen auch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht einzutreten sei, da der Beschwerdeführer durch sein mehrfaches Untertauchen sowohl im Jahr 2006 als auch nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Jahr 2011 seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG wiederholt in schuldhafter und grober Weise verletzt habe,
dass für die diesbezügliche Begründung des BFM auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 14. Oktober 2013) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 sowie das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, weiter sei er in den (zuständigen) Kanton G._______ zu versetzen, um dort die Abklärung seiner Identität abzuwarten,
dass er zudem um "Aufschiebung" der Beschwerdefrist um zwanzig Tage ersuchte, damit er sich mit einem Anwalt besprechen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass vorliegend die gesetzliche Beschwerdefrist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass gesetzliche Beschwerdefristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG) und vorliegend keine Veranlassung zur Ansetzung einer Verbesserungs- oder Ergänzungsfrist besteht (vgl. Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG), zumal der Eingabe die Gründe gegen die ablehnende Verfügung entnommen werden können, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftragte LINGUA-Experte aufgrund seiner Herkunftsanalyse zum Schluss kam, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht (sans équivoque pas) in Algerien, sondern wahrscheinlich (vraisemblablement) in Marokko stattgefunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung in Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20. September 2013 nicht geeignet sind, das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage zu stellen,
dass das BFM mit Hinweis auf die vorliegende LINGUA-Analyse schlüssig dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Algerien stammen kann und daher durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1a Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Erwägungen des BFM auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, sondern nur nochmals bekräftigt, aus Algerien zu stammen, jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt keine entsprechenden Reise- oder Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei diesem Ergebnis offengelassen werden kann, ob das BFM seinen Nichteintretensentscheid zu Recht auch auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG stützte,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer daher die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in seinen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sodann der Entscheid über die Versetzung in den Kanton G._______ nicht in die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts fällt, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist um zwanzig Tage wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min
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