Entscheiddatum: 24.09.2024Publikationsdatum: 04.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5814/2024
Urteil vom 24. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia im Januar 2021 verliess, am 26. Dezember 2021 in Italien einreiste und am 29. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) ergab, er habe am 19. September 2022 in Italien um Asyl ersucht,
dass am 15. November 2023 eine Erstbefragung unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung durchgeführt wurde,
dass die Vorinstanz die italienischen Behörden am 1. Dezember 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO),
dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 5. Dezember 2023 festhielt, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet, wobei das Mindestalter 19.0 Jahre betrage,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 dazu Stellung nahm, und gleichzeitig zu einer Rückkehr nach Italien im Wesentlichen vorbrachte, es sei im Camp in Italien sehr schwierig gewesen zu überleben, er habe keinen Zugang zu psychologischer Hilfe gehabt, es habe zeitweise kein fliessendes Wasser gegeben, die Lebensmittelversorgung sei sehr schlecht gewesen, und er habe auf dem Feld oder in Olivenhainen zu einem sehr geringen Lohn arbeiten müssen,
dass die für die Dublin-III-VO zuständigen italienischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 gestützt auf die erwähnte Verordnung ablehnten, mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei am 25. Oktober 2022 Asyl gewährt worden, weshalb eine andere Behörde zuständig sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zur Absicht gab, ihn im ZEMIS mit dem Geburtsdatum (...) zu erfassen, und zur Information der italienischen Behörden, wonach er dort als B._______, geboren am (...), Somalia, registriert und am 25. Oktober 2022 als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 dazu im Wesentlichen vorbrachte, er habe in Italien unter menschenunwürdigen Umständen gelitten, er sei gedemütigt und rassistisch behandelt worden und habe hungern müssen, weshalb eine Rückführung dorthin dem ordre public der Schweiz widerspreche,
dass die Vorinstanz die zuständigen italienischen Behörden am 20. Dezember 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 10. September 1998 (SR 0.142.114.549) ersuchten, und diese am 1. Februar 2024 zusagten, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 entschied, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) festzusetzen und diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2024 zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien im Wesentlichen ausführte, er würde sich nach einer Rückkehr dorthin in einer existentiellen Notlage wiederfinden, da er mit Obdachlosigkeit konfrontiert werden würde mit dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2024 einen Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) über ihn vom 4. April 2024 einreichte,
dass am 18. Juni 2024 eine Befragung Menschenhandel (MH) stattfand,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Nachricht vom 27. Juni 2024 mitteilen liess, sie gehe nicht davon aus, er sei Opfer von Menschenhandel geworden,
dass die italienischen Behörden am 14. August 2024 bestätigten, der Beschwerdeführer würde rückübernommen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf am 5. September 2024 zur Stellungnahme zukommen liess und Letztere am gleichen Tag erfolgte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2024 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. September 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und sie sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung der Vollzugsbehörde, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 19. September 2024 bat, folgende Anpassungen an den Rechtsbegehren der Beschwerde entgegenzunehmen: die Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer zu Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde sich gestützt auf die nachträgliche Änderung der Rechtsbegehren, welche den Streitgegenstand beschränkt und somit zulässig ist, lediglich noch gegen die Wegweisung und deren Vollzug richtet, sodass die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch), 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) und 5 (Aushändigung der editionspflichtigen Akten) der Verfügung vom 9. September 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Vorinstanz hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die Beschwerde sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung beantragte, und im Wesentlichen damit begründete, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- und Begründungspflicht betreffend die Situation des Menschenhandels in Italien verletzt, indem sie einen Bericht von ExpertInnen der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) ungenügend beziehungsweise unrichtig gewürdigt und den Fakt der Minderjährigkeit unberücksichtigt gelassen habe,
dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.),
dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), ist hingegen nicht erforderlich,
dass die Vorinstanz den Bericht der FIZ in ihrer Verfügung aufgenommen und diesen - soweit entscheidrelevant - in der angefochtenen Verfügung würdigte, indem sie beispielsweise erwähnte, der Beschwerdeführer könne sich an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden, die sich dem Problem der Lebensbedingungen von Tagelöhnern in Italien annehmen würde,
dass daher diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass die Frage der Minderjährigkeit sich im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr stellt, sodass die Vorinstanz etwaige Folgen einer Minderjährigkeit in ihrem Entscheid nicht prüfen musste und diesbezüglich somit auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt,
dass dabei im Übrigen zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer bereits lange vor seiner Einreise in die Schweiz die Volljährigkeit erreicht hatte,
dass - soweit die Vorinstanz zu einem anderen rechtlichen Schluss gekommen ist als der Beschwerdeführer - dies die Frage der rechtlichen Würdigung betrifft, nicht jene der Sachverhaltsfeststellung oder des rechtlichen Gehörs,
dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als genügend erstellt zu betrachten und der Begründungspflicht genüge getan worden ist, der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, und das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat,
dass im Folgenden zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass der Vollzug schliesslich nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. B AsylG zugunsten sicherer Drittstaaten, zu welchen Italien als Mitgliedstaat der EU gehört, die Vermutung besteht, diese würden ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4040/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 9.3),
dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG sodann die Vermutung besteht, eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe in Italien, einem vom Bundesrat als sicheren Drittstaat bezeichneten Land, einen subsidiären Schutz erhalten, und Italien habe sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer sich insbesondere bezüglich der von ihm beschriebenen miserablen Arbeits- und Lohnbedingungen auf dem Feld an die Gewerkschaft Unione Sindicale di Base (USB) wenden könne,
dass er sich sodann an die italienischen Sicherheitsbehörden wenden könne, sollte er sich dort bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden,
dass er weiter seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollte dies notwendig werden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei Opfer eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden,
dass den Akten sich im Übrigen keine Hinweise ergeben würden auf lebensbedrohliche physische oder psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen seiner Person bei einer Überstellung nach Italien,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer dagegen vorbrachte, diverse Nichtregierungsorganisationen würden seit Jahren über katastrophale Zustände im italienischen Asylwesen berichten, weiter würden Asylsuchende in ausbeuterische Landwirtschaftsarbeit verfallen, da diesbezüglich ein Arbeitskräftemangel vorliege, der häufig durch Asylbewerber mit irregulärem Stauts ausgeglichen werde,
dass der Beschwerdeführer zudem an starken Rückenschmerzen, Schlafstörungen und Albträumen leide,
dass er bisher aus Scham nicht habe vorbringen können, dass er in Italien sexuellen Missbrauch erlitten habe, weshalb er höchst traumatisiert sei,
dass er bei einer Rückkehr auf sich allein gestellt und ohne Vernetzung nach Italien zurückkehren müsste, weshalb er dort in eine Notsituation geraten würde,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht gelang, die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu entkräften, weshalb vorab im Wesentlichen auf diese zu verweisen ist,
dass insbesondere das Vorbringen von erlittenem sexuellem Missbrauch nichts zu ändern vermag, zumal es ihm zuzumuten ist, bezüglich allfälliger Übergriffe Dritter bei den italienischen Sicherheitsbehörden Schutz zu suchen, sind diese doch praxisgemäss schutzfähig und schutzwillig,
dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbrachte, die italienischen Behörden würden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen respektive, er in Italien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass er aufgrund der Asylgewährung in Italien nicht mehr als Asylsuchender gilt, sondern ihm als Erwachsenen dort dieselben Rechte zukommen wie italienischen Staatsbürgern, und er diese Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend machen könnte, sollten ihm diese verweigert werden,
dass er derzeit sodann an keinen derart schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche einer Rückführung nach Italien entgegenstehen könnten,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb es ihm insgesamt nicht gelingt, die Legalvermutung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen,
dass daran auch der Einschätzungsbericht der FIZ nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die italienischen Behörden sich ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt haben,
dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt