Entscheiddatum: 21.10.2013Publikationsdatum: 04.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5781/2013/mel
Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... , B._______, geboren ... ,und das Kind C._______, geboren ... ,Bosnien und Herzegowina, ... , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, welche sich der Volksgruppe der Bosniaken zurechnen - am 19. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie vom BFM am 30. September 2013 summarisch befragt und am 4. Oktober 2013 zu den Gründen für ihr Asylgesuch angehört wurden,
dass sie dabei zu ihren persönlichen Verhältnissen vorbrachten, sie seien seit 2008 nach Brauch verheiratet und stammten aus X._______, wo der Beschwerdeführer nach ... [Abschluss seiner handwerklichen Berufsausbildung] während mehreren Jahren ... [als Händler] tätig gewesen sei und wo die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung ... während mehreren Jahren auf ihrem Beruf gearbeitet habe,
dass sie die vorgenannten Tätigkeiten 2011 aufgegeben hätten und von da an und bis zu ihrer Ausreise aus Bosnien und Herzegowina auf Pachtland Landwirtschaft betrieben hätten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche vorbrachten, sie hätten ihre Heimat verlassen, weil ihrem Kind dort Gefahr von Seiten der psychisch kranken Mutter des Beschwerdeführers drohe, welche letztes Jahr versucht habe, das Kind zu erdrosseln, und welche das Kind ihren Aussagen zufolge und laut drei Drohschreiben auch weiterhin töten wolle,
dass sie in diesem Zusammenhang ausführten, sie hätten bis letztes Jahr bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt, wobei seine Mutter regelmässig ihr Kind gehütet habe, bis sie eines Tages Würgespuren am Hals ihres Kindes entdeckt hätten,
dass sie die Mutter des Beschwerdeführers deswegen zur Rede gestellt hätten, worauf diese ihren Tötungsversuch zugestanden und darüber hinaus in Aussicht gestellt habe, das Kind auch weiterhin töten zu wollen,
dass sich dieser Vorfall im Verlauf des letzten Jahres ereignet habe, möglicherweise im Sommer respektive in der Sommerperiode (so der Beschwerdeführer; vgl. ... ) beziehungsweise im Frühjahr, wenn sie sich nicht irre, respektive an einem sonnigen Tag Ende April oder Anfang Mai (so die Beschwerdeführerin; vgl. ... ),
dass sie nach dem Vorfall respektive ein oder zwei Tage später ihre Koffer gepackt und zu Freunden nach Y._______ umgezogen seien, dem Heimatort der Eltern der Beschwerdeführerin, welcher rund 30 Kilometer von X._______ entfernt liege,
dass sie nach dem Vorfall mit ihrem Kind zwar nicht beim Arzt gewesen seien, den Vorfall aber bei der Polizei angezeigt hätten,
dass sie jedoch nicht wüssten, was die Polizei gegen die Mutter des Beschwerdeführers unternommen habe, da sie sich bei der Polizei nicht danach erkundigt hätten, zumal auf die Polizei ohnehin kein Verlass sei,
dass sie zudem zwei Wochen nach dem Vorfall (so der Beschwerdeführer) respektive im Frühjahr 2013 (so die Beschwerdeführerin) mit einer Sozialhelferin über den Vorfall gesprochen hätten, von welcher sie erstmals von der psychischen Erkrankungslage der Mutter des Beschwerdeführers erfahren hätten, wobei diese Frau ihnen auch diesbezügliche Unterlagen gegeben habe,
dass sie auf eine Beruhigung der Lage gehofft, im Frühjahr 2013 jedoch drei Drohschreiben von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten hätten, was sie aber nicht bei der Polizei gemeldet hätten, da man von dieser Seite keine Hilfe erwarten könne,
dass sie sich vielmehr zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina entschlossen hätten und am 18. September 2013 auf dem Landweg in die Schweiz gereist seien, um hier Schutz vor den Nachstellungen der Mutter des Beschwerdeführers zu finden,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Fotos ihres Kindes zu den Akten reichten, auf welchen am Hals des Kindes ein linienförmiges Hämatom ersichtlich ist, sowie drei angebliche Drohschreiben der Mutter des Beschwerdeführers,
dass sie zudem mehrere psychiatrische Kurzberichte vorlegten, und zwar nicht nur betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (von 2010 und 2013), sondern auch betreffend den Beschwerdeführer (von 2013),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbrachte, ihr Ehemann sei aufgrund der gesamten Ereignisse ebenfalls psychisch krank geworden,
dass das BFM im Anschluss an die Anhörung - mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 (mündlich eröffnet samt Aushändigung des Begründungsprotokolls) - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Bosnien und Herzegowina anordnete, wobei dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden - welche aus Bosnien und Herzegowina und damit aus einem verfolgungssicheren Staat (einem sog. "safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG stammten - seien asylrechtlich nicht relevant, da sie sich in der Heimat nicht ernsthaft um behördlichen Schutz bemüht hätten,
dass vom Bundesamt ergänzend angemerkt wurde, aufgrund von Widersprüchen in den Angaben der Beschwerdeführenden beständen zudem Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen,
dass das Bundesamt in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 11. Oktober 2013 (Poststempel) Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer englischsprachigen Eingabe das Vorbringen bekräftigten, sie seien mit ihrem Kind in die Schweiz gekommen, um es vor der Mutter des Beschwerdeführers zu schützen, welche das Kind umbringen wolle,
dass sie in diesem Zusammenhang zur Hauptsache vorbrachten, die Mutter des Beschwerdeführers habe schwere psychische Probleme und die Polizei könne nichts zum Schutz ihres Kindes machen,
dass die Akten in Kopie (per Telefax) am 14. Oktober 2013 beim Bundeverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst wurde, sich der englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen fristgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG) und die Beschwerdeführenden auch legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gesuchsgründe seien nicht asylrelevant,
dass dieser Schluss im Resultat als zutreffend zu erkennen ist, da von den Beschwerdeführenden offenkundig nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe - wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen - geltend gemacht wird, sondern einzig angeblich drohende Nachstellungen von Seiten eines psychisch kranken Familienmitgliedes,
dass sich die Beschwerdeführenden damit lediglich auf eine rein private Verfolgungssituation berufen, welche keinerlei flüchtlingsrechtlich relevante Motivation erkennen lässt und daher - wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Abrechnungen unter verfeindeten Privatpersonen - nicht asylrelevant ist (vgl. dazu Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 60 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass darüber hinaus - wie vom BFM zu Recht erkannt - der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden erhebliche Mängel aufweist, zumal ihre Angaben und Ausführungen mit deutlichen Widersprüchen behaftet sind und ihre Schilderungen den Anforderungen an eine hinreichende Substanziierung auch nicht ansatzweise genügen,
dass ohnehin das Vorbringen über eine angeblich schon seit über einem Jahr andauernde Verfolgungssituation von Seiten der psychisch kranken Mutter des Beschwerdeführers, welche mit allen Mitteln ihr Grosskind töten wolle, als nicht nachvollziehbar zu erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, auch in Bosnien und Herzegowina würden psychisch kranke Personen mit erheblichem Fremdgefährdungspotential in eine geschlossene Institution eingewiesen,
dass die sinngemäss anders lautenden Ausführungen der Beschwerdeführenden über die angebliche Schutzunfähigkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden nicht zu überzeugen vermögen,
dass den als Beweismittel vorgelegten angeblichen Drohschreiben jegliche Beweiskraft abzusprechen ist und auch mit den vorgelegten Fotos die behauptete Verfolgungssituation in keiner Weise belegt wird,
dass im Resultat die Gesuchsvorbringen als insgesamt unglaubhaft zu erkennen sind,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle der Beschwerdeführenden jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da die Beschwerdeführenden weder Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation glaubhaft zu machen vermochten noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da sich weder aus der allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina noch aus den persönlichen Umstände der Beschwerdeführenden ein relevantes Vollzugshindernis ergibt,
dass die Beschwerdeführenden sowohl über jahrelange Arbeitserfahrung als auch über verschiedensten persönliche Anknüpfungspunkte in der Heimat verfügen, womit von ihrer Reintegrationsfähigkeit ausgegangen werden darf,
dass zwar der Beschwerdeführer gemäss den vorgelegten fachärztlichen Kurzberichten vom 5. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 31. Juli 2013 sowohl an einem Tremor (Handzittern) als auch einer psychischen Erkrankung leidet (soweit ersichtlich an einer chronisch depressiven Verstimmung), seine Erkrankungslage jedoch schon bisher in X._______ von Fachärzten unter Einsatz von spannungs- und angstlösenden respektive auch stimmungsaufhellenden Medikamenten behandelt wurde (gemäss dem jüngsten Bericht seit Ende Juli 2013 mit ..., ... und ...), weshalb davon ausgegangen werden darf, die schon vor der Ausreise erkannte Erkrankung des Beschwerdeführers könne auch weiterhin in der Heimat behandelt werden,
dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten kein Vollzugshindernis vorliegt, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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