Entscheiddatum: 27.11.2013Publikationsdatum: 09.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5776/2013
Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),Richter Markus König,Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas mit letztem Wohnsitz in B._______, reichte am 7. Juni 2007 ein schriftliches Asylgesuch bei der schweizerischen Vertretung in B._______ ein. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 und vom 6. September 2007 wurde er aufgefordert, sein Gesuch zu substanziieren und Beweismittel einzureichen. Am 29. August und am 11. September 2007 gingen bei der schweizerischen Vertretung in B._______ seine Stellungnahmen ein. Am 14. September 2007 teilte die schweizerische Vertretung in B._______ dem Beschwerdeführer irrtümlich mit, dass seine Eingabe nicht weiter behandelt werde. Am 11. September 2012 wurde ihm dann vom BFM erneut die Gelegenheit gewährt, sein Gesuch zu substanziieren und die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Am 18. Februar 2013 wurde er in der schweizerischen Vertretung in B._______ zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus C._______ und sei in B._______ wohnhaft, wo er (...) studiere. Als Moslem habe er im Jahr 2002 begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, und im Jahr 2005 sei er gegen den Willen seiner Familie zu diesem Glauben konvertiert, was zu heftigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie und der moslemischen Glaubensgemeinschaft geführt habe. Im Jahr 2006 sei er von einer Gruppe junger Männer mit dem Tod bedroht worden, sollte er sein Bibelstudium nicht aufgeben. Die Männer hätten ihn zusammengeschlagen, worauf er in ein Spital habe eingeliefert werden müssen. Dort sei er von niemandem besucht worden, und seine Familie habe sich geweigert, Anzeige zu erstatten. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er nach B._______ gereist, wo er einen Priester kennengelernt habe, bei welchem er sich auch heute noch aufhalte. Seither sei er zwar keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen, habe jedoch von einem Freund aus C._______ lokale Zeitschriften erhalten, wobei er in einem Artikel aus dem Jahr 2012 des Verrats beschuldigt worden sei. Deshalb ersuche er in der Schweiz um Schutz.
Der Beschwerdeführer reichte zahlreiche Beweismittel, darunter viele Zeitungen, zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 7. August 2013 - eröffnet am 28. August 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung machte es geltend, den geltend gemachten Vorkommnissen komme keine einreiserelevante Bedeutung zu. Seit dem Umzug nach B._______ im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer keinen Übergriffen mehr ausgesetzt worden, womit die geltend gemachten Vorkommnisse sieben Jahre zurücklägen. Auch wenn die vorgebrachte Aufmerksamkeit der lokalen Zeitschriften unangenehm gewesen sei, habe es keine weiteren Auswirkungen gegeben. Zudem gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer deshalb persönliche Nachteile drohten. Insgesamt stellten die gemachten Vorkommnisse aufgrund ihrer Art und Intensität keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Verfolgung dar. Damit seien die Befürchtungen vor allfälligen zukünftigen Nachteilen nicht einreiserelevant. Bezüglich der dargelegten Drohungen durch Drittpersonen sei ferner festzuhalten, dass der sri-lankische Staat grundsätzlich als schutzfähig gelte, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offenstehe, sich an die Behörden zu wenden und dort um Schutz vor einer allfälligen Verfolgung nachzusuchen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bisher sein Heimatland nicht verlassen, wobei er nicht geltend gemacht habe, dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, weshalb davon ausgegangen werden müsse, er sei nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder müsse befürchten, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Insgesamt sei zu schliessen, dass er im Fall eines Verbleibs im Heimatland nicht akut gefährdet sei, womit die Furcht vor einer Verfolgung objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie lediglich Vorbringen untermauerten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Unter diesen Umständen sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
C. Mit Faxeingabe in deutscher Sprache vom 18. September 2013 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und machte geltend, die Abweisung seines Asylantrages enttäusche ihn. Er müsse viel Geld ausgeben, um eine perfekte Übersetzung organisieren zu können und sei überdies nicht in der Lage, rechtlichen Beistand zur Einreichung einer Beschwerde zu bezahlen. Er wolle zwar innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen Beschwerde erheben, könne dies indessen nicht tun, weil er sich im Abschlussjahr seines Studiums befinde, weshalb er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Beschwerde auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfungen ersuche. Er sei Student der (...). Die religiösen Probleme in Sri Lanka würden von Tag zu Tag schlimmer.
D. Mit gleichentags datierter Eingabe in englischer Sprache, welche im Original bei der schweizerischen Vertretung in B._______ eingereicht und von dieser an die schweizerischen Asylbehörden weitergeleitet worden ist, wiederholte der Beschwerdeführer inhaltlich seine Beschwerdebegehren. In Ergänzung dazu brachte er vor, er werde seine Prüfungen am 15. Dezember abschliessen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Zusendung des Rückscheins der angefochtenen Verfügung.
F. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 überwies die schweizerische Vertretung in B._______ den Rückschein an das BFM, welches die Akten dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Vorliegend ist von einer rechtsgenüglichen Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG auszugehen, auch wenn die notwendigen formellen Voraussetzungen nur minimal erfüllt sind: Da es sich um eine Laienbeschwerde aus dem Ausland handelt, werden praxisgemäss die Kriterien für das Erfüllen der formellen Voraussetzungen hinsichtlich Inhalt und Form grosszügig ausgelegt. Zudem sind Korrespondenzen bei Auslandgesuchen aufwändig und nehmen viel Zeit in Anspruch, was sich insbesondere dann nicht rechtfertigt, wenn die Beschwerde wie im vorliegenden Fall aussichtslos erscheint (vgl. nachfolgende Erwägungen). Insbesondere ergibt sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, dass er die angefochtene Verfügung anfechten und eine Gutheissung des von ihm im Ausland gestellten Asylgesuchs bewirken will. Ferner legt er ansatzweise dar, dass die von ihm geltend gemachten religiösen Schwierigkeiten den Grund seiner Anfechtung darstellen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer weiteren Beschwerdeschrift nach Abschluss seiner Ausbildung in (...) ist angesichts der klaren gesetzlichen Regelung - einer Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 108 AsylG) - abzuweisen.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 - E.5.3). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt scheint. Bei Anhörungsverzicht ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend wurde mit dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 eine Anhörung durchgeführt.
6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit seinem Umzug nach B._______ im Jahr 2006 gemäss seinen Aussagen (vgl. Akte A15/17 S. 5 und 7) keine nennenswerten Schwierigkeiten hatte und somit für die Zeit seit dem Jahr 2006 keine asylrelevante Verfolgung geltend macht. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einer bestehenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. An dieser Einschätzung vermag seine Aussage, er sei im Jahr 2012 in einer lokalen Zeitung als Verräter bezeichnet worden, nichts zu ändern, zumal - wie das BFM ebenfalls zutreffend festhielt - dies für den Beschwerdeführer keine weiteren Folgen hatte. Im Übrigen kann er sich im Fall von weiteren Nachstellungen seitens Drittpersonen an die Behörden seines Heimatlandes wenden, zumal diese als schutzfähig und schutzwillig gelten. Er ist somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht.
6.2 Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Seine Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer weiteren Beschwerdeschrift wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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