Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 27.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5757/2013
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...),B._______, geboren (...),Sri Lanka, alle vertreten durch (...)Gesuchstellerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 / D-2160/2013.
A. Nachdem A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bereits im Jahr 2007 mit der Schweizerischen Vertretung in Colombo schriftlich Kontakt aufgenommen hatte, ohne dass ein formelles Asylverfahren eingeleitet worden wäre, reiste sie am 18. Mai 2009 zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom 18. März 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche ab, wies die Gesuchstellenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Die Gesuchstellenden liessen gegen diese Verfügung durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, wobei das Gericht für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn ein separates Dossier eröffnete (D-2271/2013), während die (gleichlautende) Beschwerde der Gesuchstellerin und ihrer minderjährigen Tochter im Dossier D-2160/2013 behandelt wurde. Mit (separaten) Urteilen vom 20. August 2013 wurden beide Beschwerden abgewiesen.
B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2013 reichte der neue Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen und des Sohnes beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 sei zu revidieren, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und nachträglich die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen oder eventualiter von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebende Wirkung und die zuständige kantonale Fremdenpolizei sei anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des Revisionsgesuches zu verzichten. Überdies sei von der Erhebung eines "Gebührenvorschusses" und von der Bezahlung von Verfahrenskosten abzusehen.
Dem Revisionsgesuch lagen eine von der Gesuchstellerin und eine von ihrem Sohn unterzeichnete Vollmacht sowie diverse Internetartikel über die Situation in Sri Lanka und diejenige ausgeschaffter tamilischer Asylsuchender bei.
Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerinnen machen sinngemäss den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Revisionsgründe) auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
3.1 Vorneweg ist zu klären, wer im vorliegenden Verfahren als Gesuchstellende zu betrachten sind. Auf der ersten Seite der Eingabe vom 12. Oktober 2013 wird aufgeführt, das Revisionsgesuch sei für "A._______, geb. (...), Sri Lanka, mit den Kindern C._______, geb. (...) und B._______, geb. (...) (Gesuchstellerin, nachfolgend: Gs)". Sodann führt der Rechtsvertreter aus, er reiche namens und im Auftrag seiner Mandantin das vorliegende Revisionsgesuch ein (S. 2). Im Folgenden wird in der Revisionsschrift nur noch auf die Gesuchstellerin und deren Tochter Bezug genommen, Ausführungen zum separaten Urteil des volljährigen Sohnes (D-2271/2013) finden sich keine. Einzig die Einreichung der vom Sohn separat unterzeichneten Vollmacht für denselben Rechtsvertreter kann nicht dazu führen, dass die Rechtsschrift ohne entsprechende Ausführungen auch als gegen das separate Urteil D-2271/2013 gerichtet zu betrachten ist, zumal die Begründung eines Revisionsbegehrens erhöhten Anforderungen zu genügen hat. Entsprechend wird der volljährige Sohn im Rubrum nicht aufgeführt.
3.2 Der Klarheit halber ist sodann festzuhalten, dass Gegenstand des Revisionsverfahrens einzig das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bilden kann, und nicht - wovon in der Revisionsschrift (S. 4) offenbar ausgegangen wird - die Verfügung des BFM. Entsprechend erweist sich die Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen in der Verfügung vom 18. März 2013 (Revisionsgesuch S. 5) als revisionsrechtlich irrelevant.
3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich anzumerken, dass das Bundesamt den Wegweisungsvollzug bezüglich der Gesuchstellerinnen (wie im Übrigen auch denjenigen des volljährigen Sohnes) mit Schreiben vom 25. September 2013 vorläufig suspendiert und die angesetzte Ausreisefrist aufgehoben hat. Bei dieser Sachlage ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Gesuchstellerinnen an der beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) nicht einzutreten ist.
4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
4.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenden Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweises bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. auch BVGE 2013/22).
4.3 Die Gesuchstellerinnen lassen in der Revisionsschrift zusammengefasst geltend machen, zum einen seien hinsichtlich der Situation tamilischer Rückkehrer erst nach rechtskräftigem Abschluss des in Revision zu ziehenden Entscheids (weitere) Beweismittel bekannt geworden. Zum anderen sei weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht dem Aspekt, dass die Gesuchstellerin mehrmals sexuelle Gewalt seitens der Regierungstruppen erlitten habe, in gebührendem Mass Rechnung getragen worden.
4.4 Soweit sich die Ausführungen in der Revisionsschrift auf die von der Gesuchstellerin vorgetragenen sexuellen Übergriffe und die entsprechenden Erwägungen im Urteil vom 20. August 2013 beziehen sollen, verkennen die Gesuchstellerinnen, dass die Revision nie dazu dienen kann, die Würdigung früherer Vorbringen erneut zu überprüfen (Escher, a.a.O., N 7 zu Art. 123 BGG). Diesbezügliche neue Tatsachen oder Beweismittel liegen nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im fraglichen Entscheid D-2160/2013 sehr wohl mit den entsprechenden Vorbringen auseinandergesetzt und auch - im Gegensatz zum BFM - zum Schluss gelangt ist, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung sei als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren (Erw. 5.4.1 f.). Indessen erachtete das Gericht den Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen und der Ausreise der Gesuchstellerinnen als unterbrochen. Ebenso wurde im angefochtenen Urteil erläutert, weshalb den Gesuchstellerinnen eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung - und zwar nicht nur hinsichtlich sexueller Gewalt, sondern auch bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe und als Rückkehrerinnen (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppierung) - abzusprechen ist. Zum behaupteten exilpolitischen Engagement der Gesuchstellerin (Revisionsschrift S. 8) ist ebenfalls der Vollständigkeit halber anzufügen, dass die dort erwähnten Fotos bis anhin nicht eingereicht wurden (und im Übrigen unter den Beilagen auch nicht aufgeführt wurden). Was die Gesuchstellerinnen in der Revisionsschrift vortragen lassen, erschöpft sich insgesamt in appellatorischer Kritik, welche nicht zur Revision eines Urteils führen kann. Zur Begründung eines Revisionsgesuches genügt es nicht, seine eigene Einschätzung der im angefochtenen Urteil geäusserten Auffassung gegenüberzustellen. Ebenso wenig können sich die Gesuchstellerinnen mit der eigenen Einschätzung der Gefährdungssituation für Personen tamilischer Ethnie auf einen Revisionsgrund berufen. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel, soweit sie vor dem 20. August 2013 entstanden sind, nichts zu ändern. Dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Urteilszeitpunkt vorliegenden Unterlagen zu anderen Schlussfolgerungen gelangte, als dies die Gesuchstellerinnen tun, ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit die Gesuchstellerinnen sich auf veränderte Umstände seit dem Ergehen des Urteils vom 20. August 2013 beziehen und entsprechende, nach diesem Zeitpunkt entstandene Beweismittel einreichen, sind sowohl die behaupteten Tatsachen als auch die neuen Beweismittel - wie bereits unter vorstehender Erwägung 4.2 erwähnt wurde - im Revisionsverfahren unzulässig.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass in Bezug auf die Ausführungen zur Situation der Tochter der Gesuchstellerin, mithin deren erfolgte Integration in der Schweiz, ebenfalls kein Revisionsgrund ersichtlich ist.
Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2013 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Revisionsverfahren abgeschlossen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist - unabhängig von einer allenfalls vorliegenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, zumal das Revisionsbegehren aufgrund der Erwägungen als aussichtlos zu qualifizieren ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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