Entscheiddatum: 18.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5725/2013
Urteil vom 18. Dezember 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Contessina Theis,Richterin Nina Spälti Giannakitsas;Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Georgien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter den Personalien B._______, am (...) 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung ausführte, er sei georgischer Staatsangehöriger aus C._______ und habe seinen Heimatstaat im (...) 2004 wegen geschäftlicher Probleme verlassen,
dass er nach Aufenthalten von teilweise mehreren Monaten beziehungsweise Jahren in D._______, E._______, F._______, G._______ und in H._______ am (...) 2010 illegal in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2010 - eröffnet am (...) 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in G._______ anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen,
dass in der Folge sein Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr bekannt war, er am (...) 2010 in I._______ sowie am (...) 2010 und am (...) 2011 in G._______ daktyloskopiert wurde und sich eigenen Angaben zufolge seit dem 15. Juli 2011 in Italien aufhielt,
dass er am 22. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ unter denselben Personalien erneut um Asyl nachsuchte und dort am (...) 2011 summarisch befragt wurde, wobei er dieselben Gründe vorbrachte wie im abgeschlossenen Asylverfahren,
dass das BFM das neue Asylgesuch zunächst als Wiedererwägungsgesuch behandelte, indessen mit Verfügung vom (...) 2012 seinen Entscheid vom 26. Juli 2010 aufhob, das nationale Asylverfahren wieder aufnahm und das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass zur Begründung ausgeführt wurde, nach Ablauf der Frist zur Überstellung in G._______ sei die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), auf die Schweiz übergegangen,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei die Personalien A._______, nannte, welche durch eine vom BFM veranlasste Botschaftsabklärung bestätigt werden konnten, und gleichzeitig die folgenden neuen Asylvorbringen darlegte,
dass er im Jahr 2006 eine Stelle als (...) beim georgischen (...) angetreten habe, wobei er im Rahmen seiner Arbeit insbesondere kompromittierendes Material gegen oppositionell eingestellte Personen habe erstellen müssen, und in diesem Zusammenhang Druck auf ihn ausgeübt worden sei,
dass er im (...) 2007 die Kündigung eingereicht habe, nachdem er erkannt gehabt hätte, wie schmutzig dieses System sei, und daraufhin (...) zurückgekehrt sei, wo er (...) gearbeitet habe,
dass ihn die Behörden jedoch zur Weiterarbeit als (...) hätten anhalten wollen und er deswegen (...) nach K._______ vorgeladen worden sei,
dass die Behörden wegen seiner diesbezüglichen Weigerung Druck auf ihn ausgeübt, Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn auch erpresst hätten,
dass er sich, nachdem er auch (...) - letztmals im (...) 2008 - von Behördenvertretern geschlagen worden sei, zum Verlassen seines Heimatstaats entschlossen habe und im (...) 2008 aus Georgien ausgereist sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. September 2013 - eröffnet am (...) 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb sie nicht auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen seien,
dass der Beschwerdeführer erst (...) Jahre nach der Einreichung seines Asylgesuchs, anlässlich der Anhörung vom (...) 2013, seine richtige Identität offengelegt und dabei die neuen Asylgründe dargelegt habe, weshalb die verspätet dargelegten Asylgründe zum vornherein in Frage zu stellen beziehungsweise mit massiven Zweifeln behaftet seien, zumal eine Person, welche die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, ein zwingendes Interesse daran hätte, ihre wahren Asylgründe gleich bei der Einreichung des (ersten) Asylgesuchs zu nennen,
dass er trotz wiederholten Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, Angaben darüber zu machen, wie und welches kompromittierende Material er erstellt und worin seine Arbeit bestanden habe,
dass auch seine Angaben darüber, wie nach der Kündigung gegen ihn vorgegangen worden sei, allgemein und vage ausgefallen seien, wobei er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm diesbezüglich genannten Schlagworte ([...]) zu konkretisieren,
dass sich in seinen Aussagen keine Realitätskennzeichen finden liessen,
dass das Vorbringen, wonach er nach der Kündigung wegen seiner grossen Erfahrung mittels Erpressungen, Drohungen und Schlägen zur Fortsetzung seiner vorherigen Tätigkeit angehalten worden sei, keinen Sinn ergäbe, zumal er dazu vielmehr mit besonderen Begünstigungen hätte überzeugt werden müssen, wobei sein Einwand, in Georgien würde das von ihm dargelegte Vorgehen praktiziert, nicht zu verfangen vermöge,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen (...), alles in Kopie, und, (...), einreichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass am (...) 2013 (Datum des Poststempels) vom Sozialamt der Gemeinde L._______ eine vom (...) 2013 datierende Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer eingereicht wurde,
dass er am (...) 2013 kommentarlos die vorerwähnten Dokumente(...) im Original, zusammen mit einer (...) einreichte,
dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom (...) 2013 mitteilte, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom (...) 2013 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am (...) 2013 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat -worauf in casu verwiesen werden kann - und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifizierte,
dass in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und eingewendet wird, der Beschwerdeführer habe lange gezögert, die Wahrheit zu sagen, da er grosse Angst gehabt habe, die heimatlichen Behörden würden von seinem Asylgesuch erfahren,
dass (...) Zeugen gesehen hätten, wie er zusammengeschlagen worden sei,
dass er bei der Anhörung vom (...) 2013 immer wieder unterbrochen worden sei - ihm seien stets neue Fragen gestellt worden, obwohl er auf die zuvor gestellte Frage noch nicht habe antworten können -, was ihn sehr verwirrt habe,
dass er um eine weitere Anhörung ersuche, da er bisher erst einmal über seine wahre Identität und Verfolgung berichtet habe,
dass er die Originale der von ihm eingereichten Dokumente von einer voraussichtlich am (...) 2013 aus Georgien zurückkehrenden Drittperson erhalten und umgehend dem Gericht weiterleiten werde,
dass diese Vorbringen und Einwände als unbehelflich zu qualifizieren sind,
dass dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung im EVZ vom (...) 2011 die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Asylbehörden erläutert wurde, wonach alle in der Befragung Anwesenden die Aussagen vertraulich zu behandeln haben, weshalb er sicher sein könne, dass die Behörden in seinem Heimatland keine Kenntnis von seinen Aussagen erhielten und er ohne Furcht reden könne,
dass sich mithin sein Einwand, er habe lange gezögert, die Wahrheit zu sagen, da er grosse Angst gehabt habe, die heimatlichen Behörden würden von seinem Asylgesuch erfahren, als nicht stichhaltig erweist und er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass der weitere Einwand, wonach der Beschwerdeführer während seiner Aussagen immer wieder unterbrochen worden sei, in dieser Form nicht zutrifft, zumal er gemäss Anhörungsprotokoll nur ein Mal durch den Befrager unterbrochen wurde und allfällige Anschlussfragen darauf abzielten, die Antworten des Beschwerdeführers detaillierter beziehungsweise präziser zu erfassen,
dass im Übrigen dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, allfällige zuvor nicht erwähnte wesentliche Sachverhaltsvorbringen darzulegen, woraufhin er erklärte, er habe nichts zu ergänzen und glaube, ausführlich geantwortet zu haben,
dass dem Anhörungsprotokoll vielmehr zu entnehmen ist, dass er anfänglich nicht bereit war, seine wahre Identität preiszugeben und seine Asylgründe darzulegen, sondern auf dem Beizug eines ihm persönlich bekannten Dolmetschers beharrte, und seiner Mitwirkungspflicht erst nachkam, als er nochmals auf diese und die Konsequenzen von deren Verletzung hingewiesen worden war,
dass aus den vom Beschwerdeführer nunmehr nachgereichten Dokumenten zwar unter anderem hervorgeht, dass er nach einer entsprechenden militärischen Ausbildung im Jahr (...) zum (...) befördert und durch Verfügung des (...) vom (...) 2007 auf Ersuchen des (...) vom (...) 2007 zum (...) ernannt wurde, wobei er den Rang eines (...) bekleidete,
dass dies jedoch nichts an der Feststellung zu ändern vermag, wonach der Beschwerdeführer einerseits im erstinstanzlichen Verfahren trotz wiederholten Nachfragens nicht in der Lage war, konkrete Angaben darüber zu machen, wie und welches kompromittierende Material er in dieser Funktion erstellt und worin seine Arbeit bestanden habe,
dass der Beschwerdeführer betreffend die angeblich kompromittierenden Unterlagen anderseits auch auf Beschwerdeebene nichts Konkretes mehr vorzubringen vermag, weshalb die eigentlichen Gründe der behaupteten behördlichen Nachstellungen weiterhin im Dunkeln, mithin die entsprechenden Vorbringen nach wie vor mehr als zweifelhaft bleiben,
dass sich sodann die (...) nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten schriftlichen Zeugenaussagen auf einen bislang noch nicht geltend gemachten Vorfall von (...) 2007 beziehungsweise im (...) 2007 beziehen, wonach der Beschwerdeführer, welcher es (...) abgelehnt habe, ein (...) aufzusuchen, wegen diverser Verletzungen von (...) zu einer ärztlichen Behandlung begleitet wurde, wobei unter anderem verschiedene Wunden genäht wurden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom (...) 2013 zwar vorbrachte, er sei nach seiner im (...) 2007 erfolgten Kündigung (...) vorgeladen und dabei geschlagen worden, wobei er unter anderem an (...) verletzt worden sei, jedoch den besagten Vorfall mit keinem Wort erwähnte, obwohl er sich an die Ereignisse im Zusammenhang mit den beiden Vorladungen, auch wenn er diesbezüglich während seines langjährigen Aufenthalts in Europa viele Einzelheiten vergessen habe, noch sehr gut erinnere, weshalb sich auch unter diesem Gesichtspunkt ernsthafte Zweifel in Bezug auf dieses neue Vorbringen ergeben,
dass er keinen Vorfall nannte, bei welchem er derart erheblich verletzt worden sei, dass er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, sondern erklärte, beim einen Mal sei er nur leicht geschlagen worden, beim andern Mal dagegen stärker, und sobald er nach der Schlägerei wieder auf den Beinen gewesen sei, habe er Georgien ([...]) verlassen,
dass sich mithin der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorfall von (...) 2007 beziehungsweise (...) 2007 nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren in Einklang bringen lässt und abgesehen davon nicht nachvollziehbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer, auf welchen durch seinen Arbeitgeber angeblich bereits vor seiner Kündigung Druck ausgeübt worden sei, nach dem neu geltend gemachten Vorfall mit der Ausreise aus dem Heimatstaat noch mehrere Monate hätte zuwarten sollen,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, weshalb sich auch eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt und der diesbezüglich sinngemäss gestellte Beweisantrag abzuweisen ist,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Georgien schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer (...) erfolgreich als (...) tätig war beziehungsweise über eine militärische Ausbildung zum (...) verfügt, welche ihm die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der staatlichen Verwaltung ermöglichte,
dass er Kontakte zu (...) in Georgien pflegt,
dass er in seiner Heimat erneut Beziehungen zu ehemaligen Freunden und Bekannten aufbauen können wird,
dass unter diesen Umständen von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen, geschweige denn schwerwiegenden, gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass indes, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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