Entscheiddatum: 06.09.2013Publikationsdatum: 17.09.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-572/2013
Urteil vom 6. September 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...),Iran, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Perser mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 28. März 2009 und gelangte am 24. Mai 2009 in die Schweiz, wo er am 26. Mai 2009 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 12. Juni 2009 gab er an, er sei über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Athen sei er über Italien in die Schweiz gelangt. Er habe seine Heimat aus politischen Gründen verlassen. Er sei im Besitz von CDs gewesen, auf denen verbotene Bücher gespeichert gewesen seien. Als er am 24. März 2009 auf dem Nachhauseweg gewesen sei, sei er von Basidschis einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sie hätten zwei verbotene Schriften (die "Satanischen Verse" und ein Schreiben der Schriftstellerin Elaheh Dalfak) entdeckt, die er auf sich getragen habe, und hätten ihn zur Wache mitgenommen. Durch Intervention des stellvertretenden Bürgermeisters - einem Verwandten seiner Familie - sei er nach 20 Minuten freigekommen. Hätten die Basidschis gewusst, um welche Schriften es sich gehandelt habe, hätten sie ihn nicht freigelassen. Nach der Scharia sei er ein Ketzer, den der Tod erwarte. Am Tag seiner Freilassung seien die Basidschis bei ihnen zu Hause gewesen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten nichts gefunden, da er seine Sachen im Haus, das sich in ihrem Schrebergarten befinde, aufbewahre. Er akzeptiere die iranische Regierung nicht und habe weder an Wahlen teilgenommen noch Militärdienst geleistet.
A.c Am 12. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinem Griechenlandaufenthalt befragt. Er gab an, sich den griechischen Behörden gegenüber unter einer anderen Identität ausgegeben zu haben. Er habe in Griechenland kein Asylgesuch gestellt und die Behörden hätten ihn des Landes verwiesen. Das BFM gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Griechenlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland weg. Er wurde aufgefordert, die Schweiz sofort zu verlassen.
B.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung erheben.
B.c Das BFM hob seine Verfügung vom 9. Dezember 2009 mit Verfügung vom 22. Februar 2011 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
B.d Mit Abschreibungsentscheid vom 4. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ab.
C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 11. April 2011 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Elternhaus am 24. März 2009 verlassen. Seine Eltern seien alte Leute und über seine Fluchtgründe nicht informiert, seine Geschwister hingegen wüssten Bescheid. An jenem Tag sei er nach Hause unterwegs gewesen und habe einen CD-Ausdruck von verbotenen Schriften bei sich gehabt. An einem Check-Point sei er von Beamten durchsucht wurden, die möglicherweise vermutet hätten, er trage Drogen auf sich. Er habe gesagt, er habe eine Studienarbeit dabei. Nachdem einer der Beamten die Papiere überflogen habe, habe er die Dokumente seinem Vorgesetzten gebracht. Es habe ein kurzes Wortgefecht zwischen ihm und den Beamten gegeben. Kurz bevor er auf den Stützpunkt der Basidschis mitgenommen worden sei, sei er von einem vorbeikommenden Freund der Familie angesprochen worden. Er habe diesem gesagt, man habe ihm sein Buch weggenommen. Auf dem Stützpunkt habe er zirka eine Stunde warten müssen. Der Direktor des Stützpunkts habe ihm gesagt, er könne gehen, müsse sich aber am folgenden Tag wieder dort melden. Der stellvertretende Bürgermeister von B._______ habe sich für seine Freilassung eingesetzt. Er habe sich davor gefürchtet, nach Hause zu gehen. Ein Freund habe ihn abgeholt und mit zu sich genommen; bei Morgendämmerung sei er zu einem anderen Freund gefahren. Am Nachmittag dieses Tages habe er von seinem Bruder telefonisch erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei. Da habe er gewusst, dass er den Iran verlassen müsse. Er wisse nicht, ob die Leute einen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt hätten, aber sie hätten nach ihm gesucht, weil er sich nicht auf dem Posten gemeldet habe. Nach weiteren Asylgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran keinen Militärdienst geleistet und werde als Deserteur betrachtet. Er sei zwei Monate vor den Präsidentschaftswahlen mit brisanten Schriften erwischt worden. Man habe ihm vorgeworfen, Deserteur und Agent ausländischer Mächte zu sein. Man habe ihm auch vorgehalten, er wolle die Wahlen von Ahmadinedschad sabotieren. Er habe im Iran keine bestimmten politischen Aktivitäten gehabt, er sei nur Regimegegner gewesen. Zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten gab der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ab (act. A36/16 S. 2, act. A9/1 Ziffn. 3-14).
D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. Januar 2013 - eröffnet am 8. Januar 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Februar 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Schreiben der C._______ vom 12. Dezember 2012 und eine Bestätigung Sozialhilfebezug vom 10. Januar 2013 bei.
F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 gut. Demzufolge wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
G. In seiner Vernehmlassung vom 12. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung gesagt habe, er sei am Abend des 24. März 2009 von den Basidschis rund 20 Minuten festgehalten und bedingungslos freigelassen worden, währenddem er bei der Anhörung angegeben habe, er habe auf der Wache über eine Stunde warten müssen und sei aufgefordert worden, sich am folgenden Tag auf dem Polizeiposten zu melden. Bei der Kurzbefragung habe er gesagt, die Behörden hätten seine Wohnung bereits am Abend des 24. März 2009 durchsucht, während er bei der Anhörung gesagt habe, die Hausdurchsuchung habe am 25. März 2009 stattgefunden. Er habe weder zur Hausdurchsuchung noch zu den nachfolgenden Ereignissen konkrete Angaben machen können und angegeben, seine Familie nie danach gefragt zu haben. Dies sei nicht glaubhaft. Bei der Kurzbefragung habe er nicht erwähnt, dass er in seinem Heimatland als Deserteur gesucht werde. Zudem habe er angegeben, er habe bis zu den Vorkommnissen im März 2009 bei seiner Familie gelebt und sei immer wieder mit den Behörden in Kontakt gekommen. Wäre er tatsächlich als Deserteur gesucht worden, wäre dies kaum über eine solche Zeitspanne hinweg und trotz regelmässiger Interaktion mit den staatlichen Behörden möglich gewesen.
4.1.2 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz könnten keine konkrete Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr in den Iran begründen, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran seien gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Es sei davon auszugehen, dass er über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, vorliegend sei die Anhörung zu den Asylgründen 685 Tage nach der Asylgesuchstellung erfolgt. Die in Art. 29 Abs. 1 AsylG genannte Frist sei somit um über das 30-fache überschritten worden. Ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den Befragungen ziehe Schwierigkeiten im Erinnern von Details nach sich, weshalb die Vorinstanz eine grosse Toleranz hätte walten lassen müssen. Sie habe sich aber in der Entscheidbegründung spitzfindig verhalten. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, er habe (auf der Wache) zirka eine Stunde und nicht, wie von der Vorinstanz zitiert, "über eine Stunde" warten müssen. Für die Klärung der Asylgründe sei es nicht wichtig, ob er 20 Minuten oder zirka eine Stunde habe warten müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt sei im Entscheid nicht erwähnt worden. Dieser Punkt sei zu Unrecht gegen ihn verwendet worden. Er habe bei der Kurzbefragung nicht ausgesagt, er sei ohne Bedingungen freigelassen worden, und habe den vermeintlichen Widerspruch geklärt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihm das rechtliche Gehör gewähre, seine plausiblen Aussagen im Entscheid aber unerwähnt lasse. Hinsichtlich der Aussagen zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung habe die Vorinstanz ungenau zitiert. Im Iran beginne der Tag bei Sonnenuntergang. Er habe gesagt, er sei am Abend des 24. März 2009 auf den Stützpunkt mitgenommen worden. Somit sei er auch an diesem Abend nach Sonnenuntergang freigelassen worden. Der Tag der Freilassung habe bis zum Sonnenuntergang des 25. März 2009 gedauert, weshalb er sich nicht widersprochen habe. Auch hier habe sich die Vorinstanz nicht mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Erklärungen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Er habe bei der Kurzbefragung gesagt, keinen Militärdienst geleistet zu haben, und auch bei der Anhörung nicht behauptet, wegen Desertion gesucht zu werden. Die Vorinstanz habe einen unrichtigen Sachverhalt wiedergegeben, weshalb ihre diesbezüglichen Folgerungen ins Leere zielten. Im Iran werde die Wehrpflicht nicht durchwegs durchgesetzt; wer sich aber nicht zum Militärdienst melde, habe mit Nachteilen zu rechnen. So könne man keinen Pass und keine Stelle bei der Verwaltung erhalten. Er habe bei der Anhörung ausgeführt, man werde bei Zwischenfällen von den Behörden beschuldigt, keinen Dienst geleistet zu haben. Der Verdacht, Agent ausländischer Mächte zu sein, sei dann naheliegend. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass die "Desertion" nicht Grund für seine Flucht gewesen sei, diese sich aber strafverschärfend auswirken würde. Die gleiche Wirkung habe die Tatsache, dass er nie an Wahlen teilgenommen habe. Die Hausdurchsuchung und die nachfolgenden Ereignisse habe er nicht selbst erlebt, weshalb die Kritik der Vorinstanz ins Leere ziele. Solche Themen würden nicht telefonisch besprochen, da im Iran Auslandgespräche regelmässig abgehört würden. Ein Ansprechen dieser Ereignisse würde die zurückgebliebenen Familienmitglieder gefährden. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei er auch als Organisator von Demonstrationen und Standaktionen in der Schweiz tätig gewesen. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, womit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt seien. Da die von ihm erwähnte Fatwa immer noch in Kraft sei, drohe ihm im Iran die Todesstrafe. Da dort eine hohe Zahl von Todesurteilen vollstreckt werde, sei die Gefahr, hingerichtet zu werden, realistisch. Durch den Besitz der geächteten Bücher gelte er als Feind des Islams. Das Hinauszögern des Militärdienstes und die Nichtteilnahme an Wahlen liessen ihn zusätzlich als Feind des Staats erscheinen, womit sich die Gefahr für ihn erhöhe.
Insoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, das BFM habe die in Art. 29 Abs. 1 AsylG genannte Frist, innerhalb welcher der Beschwerdeführer hätte angehört werden sollen, bei weitem überschritten, ist festzuhalten, dass es sich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nichteinhaltung keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Verfügung hat. Dem Umstand, dass die vertiefende Anhörung des Beschwerdeführers jedoch erst über zwei Jahre, nachdem er seine Heimat verlassen hatte, durchgeführt wurde, ist bei der Würdigung seiner Aussagen gebührend Rechnung zu tragen.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.2
6.2.1 Hinsichtlich der in der Verfügung aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Bei der Kurzbefragung gab er an, er habe 20 Minuten auf der Wache verbracht (act. A1/13 S. 5), wogegen er bei der Anhörung geltend machte, er habe auf dem Stützpunkt zirka eine Stunde warten müssen (act. A36/16 S. 5). Abgesehen davon, dass in der Beschwerde berechtigterweise darauf hingewiesen wird, er habe entgegen den Ausführungen des BFM nicht gesagt, er habe über eine Stunde lang auf der Wache warten müssen, ist diese zeitliche Angabe, die er über zwei Jahre nach dem geltend gemachten Vorfall machte, zwar als Unstimmigkeit zu werten, aber nicht überzubewerten. Insoweit das BFM einen Widerspruch erkennt, weil er bei der Kurzbefragung angegeben habe, er sei ohne Bedingungen freigelassen worden, ist in Übereinstimmung mit dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt festzuhalten, dass er keine entsprechende Aussage machte und auch nicht gefragt wurde, ob ihm bei der Freilassung Auflagen gemacht worden seien. Bei der Kurzbefragung sagte er aus, sie (die Behörden) seien am Tag seiner Freilassung einmal bei ihnen zu Hause gewesen, um ihn zu suchen (act. A1/13 S. 6). Bei der Anhörung gab er an, er habe am Nachmittag des der Mitnahme folgenden Tages erfahren, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe am Nachmittag des 25. März 2009 davon erfahren. Auf erneute Nachfrage, wann genau die Hausdurchsuchung stattgefunden habe, sagte er, man habe ihm den Zeitpunkt nicht genannt und er habe nicht danach gefragt; sein Bruder habe ihm telefonisch davon berichtet (act. A36/16 S. 5). Auf weitere Nachfragen, was sein Bruder ihm am Telefon über die Hausdurchsuchung gesagt habe, wies der Beschwerdeführer darauf hin, dieser Vorfall liege zwei Jahre zurück (act. A36/16 S. 6). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung somit nie, die Hausdurchsuchung habe am 25. März 2009 stattgefunden. Er sagte lediglich, er habe an jenem Tag davon erfahren. Aus seiner Aussage bei der Anhörung, die Hausdurchsuchung sei erfolgt, weil man ihn gesucht habe, da er sich nicht auf dem Posten gemeldet habe, könnte zwar geschlossen werden, dass die Hausdurchsuchung frühestens am Morgen des 25. März 2009 stattgefunden hätte, aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen zu schliessen, dass dies lediglich eine von ihm geäusserte Vermutung war, die nicht auf einer konkreten Zeitangabe beruhte, die er von seinem Bruder erhalten hatte (vgl. act. A36/16 S. 6).
6.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen indessen aus anderen Gründen nicht zu überzeugen. So machte er geltend, er habe die CD, auf der verbotene Schriften abgespeichert gewesen seien, auf dem Schwarzmarkt erworben (act. A36/16 S. 12). Gemäss seinen Aussagen habe es sich um sehr gefährliches Material gehandelt, das er nicht zu Hause habe aufbewahren wollen (act. A36/16 S. 11 f.). Trotzdem will er in seinem Büro die auf der CD gespeicherten Schriften ausgedruckt und diese in die Gartenlaube gebracht haben, von wo aus er diese bzw. Teile davon wieder zu seinem Wohnhaus bzw. Büro getragen haben will, um sie dort zu lesen (act. A36/16 S. 8). Ihm war bewusst, dass die Basidschis an beliebigen Punkten mobile Checkpoints aufstellten und Kontrollen durchführten (act. A36/16 S. 8), weshalb seine Schilderung, er habe die inkriminierten Schriften, die er in der Gartenlaube aufbewahrt habe, regelmässig in seine Wohnung bzw. sein danebengelegenes Büro geholt, um sie dort zu lesen, nicht nachvollziehbar ist. Wenn der Beschwerdeführer es schon als riskant erachtete, das Material zu Hause aufzubewahren - diese Einschätzung ist durchaus realistisch -, müsste es ihm als ebenso riskant erschienen sein, dieses immer wieder auf sich zu tragen. Seine Versicherung, er habe nie damit gerechnet, an besagtem Abend in eine Kontrolle zu geraten (act. A36/16 S. 8), vermag nicht zu überzeugen, denn es war ihm ja bewusst, dass eine solche Kontrolle nicht vorhersehbar war und zu einem beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort durchgeführt werden konnte. Auch seine Aussage, er habe diese Literatur binden und als Bücher aufbewahren wollen (act. A36/16 S. 11), weil er immer wieder darin habe lesen wollen, steht im Widerspruch zu seinem Risikobewusstsein und den getroffenen Vorsichtsmassnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit in Übereinstimmung mit dem BFM als überwiegend unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Iran aus den von ihm geltend gemachten Gründen verliess.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in seiner Heimat keinen Militärdienst geleistet (act. A1/13 S. 7, A36/16 S. 10). Bei der Anhörung führte er aus, er hätte vor zehn Jahren Militärdienst leisten sollen, habe es aber nicht getan. Er werde als Deserteur betrachtet. Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne in seiner Heimat nicht als Deserteur gesucht worden sein, da er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt habe und immer wieder in Kontakt mit den Behörden gekommen sei. In der Beschwerde wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wohl nicht als Deserteur gelte, aber wegen des nicht geleisteten Militärdienstes Nachteile in Kauf nehmen müsse. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass er davon ausgehe, die Tatsache, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, werde sich strafverschärfend auswirken.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2
7.2.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers, ist nicht zu entnehmen, dass er wegen der Nichtleistung des Militärdienstes und der Nichtteilnahme an den Wahlen vor seiner Ausreise aus dem Iran Probleme gehabt hätte. So finden sich keine Hinweise dafür, dass er von den Behörden gesucht oder dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre. Er gab an, er hätte den Militärdienst zehn Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran leisten müssen, hatte aber bis zu seiner Ausreise keinerlei Schwierigkeiten, weil er es nicht tat. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen ist, er werde diesbezüglich nach seiner Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
7.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung stellt eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion grundsätzlich ohnehin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. Als flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung dann, wenn der Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 AsylG mit einer höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus). Wehrpflichtige Männer werden im Iran aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Dienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer weist weder ein eigenes dominantes politisches Profil im flüchtlingsrechtlich relevanten Umfang auf, noch gehört er zu einer Ethnie oder einer religiösen Minderheit, deren Mitglieder Gefahr laufen, strafrechtlich schlechter behandelt zu werden im Sinne eines "Polit-Malus". Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Es läge somit in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor, selbst wenn gegen ihn mittlerweile ein Strafverfahren eingeleitet worden sein sollte.
7.3 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie BVGE 2009/29 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
9.1
9.1.1 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer abzuschätzen; sie scheinen seit den Unruhen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass zu überwachen (vgl. Fiorenza Kuthan, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; Michael Kirschner, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.).
9.1.2 Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. Kirschner, a.a.O., S. 7 f.).
9.2 Mit den im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vorgebrachten und dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten erreicht der Beschwerdeführer keinen Bekanntheitsgrad, bei dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden sind bzw. darüber hinaus in ihm eine Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Die "Socialist Party of Iran" (SPI) bestätigt in einem Schreiben vom Oktober 2010 die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und führt aus, er sei von den Sicherheitskräften der islamischen Regierung registriert worden. Da diesbezüglich weder konkrete Angaben gemacht noch Belege beigebracht werden und auch nicht nachvollziehbar ist, wie der Unterzeichnete davon Kenntnis haben könnte, ist das Schreiben in dieser Hinsicht als Gefälligkeitszeugnis einzustufen. Durch die dokumentierten Tätigkeiten scheint keine ausserordentliche Präsenz des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Gemäss seinen Angaben (act. A36/16 S. 2) und den eingereichten Unterlagen (Flugblätter, Fotografien; vgl. act. A9/1 Ziffn. 3-9) hat der Beschwerdeführer an diversen Standaktionen und Kundgebungen teilgenommen. Er vermittelt indes als Teilnehmer dieser Aktionen nicht das Bild einer aus der Masse der anderen Aktivisten herausgehobenen Person, die eine Tatkraft entwickelt hätte oder in Zukunft über eine solche verfügen könnte, die für das iranische Regime zur Gefahr werden könnte. Daran ändern die von den Demonstrationsteilnehmern mitgeführten Plakate und verteilten Flugblätter nichts. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe bei der Vorinstanz eine an ihn adressierte Bewilligung der Stadtpolizei D._______ vom November 2010 eingereicht, und legte der Beschwerde ein Schreiben der C._______ vom Dezember 2012 bei, in dem ihm mitgeteilt wird, dass sein Gesuch zur Durchführung einer Veranstaltung abgelehnt worden sei. Auch damit bestehen keine überzeugenden und glaubhaften Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären und er Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer ist mit dem Einreichen von Gesuchen für die Durchführung von Standaktionen zwar gegenüber den schweizerischen Bewilligungsbehörden aufgetreten; es ist indessen nicht davon auszugehen, dass dieser Umstand den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden ist. Mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeit kann er nicht als besonders engagierter und exponierter Regimegegner qualifiziert werden.
9.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist gemäss dem vorstehend Gesagten zu bestätigen. Sein Asylgesuch wurde daher zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
12.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb eine Rückkehr in dieses Land praxisgemäss generell als zumutbar erachtet wird.
12.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargetan, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist. Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles entgegen gehalten, so dass es sich erübrigt, erneut auf die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers individuell begünstigenden Faktoren nochmals einzugehen.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Christoph Basler
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