Asylum and removal of Roma family from North Macedonia

d-5696-2012Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung27.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Macedonian Roma family appealed a Federal Office for Migration decision refusing asylum and ordering removal. They relied on a wage dispute with an employer, assaults, threats, and the arson of their home. The Federal Administrative Court held that the facts described private criminal conduct, not refugee persecution, and that Macedonian police and courts were capable and willing to provide protection. It therefore upheld the refusal of asylum and the removal order, found no violation of non-refoulement or Article 3 ECHR, rejected the request for free legal aid as hopeless, and imposed court costs of CHF 600 on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 3 and 7 AsylG; distinction between refugee persecution and private criminality; state protection requirement; non-refoulement and Article 3 ECHR in removal cases. Harm inflicted by private persons does not constitute refugee persecution unless the applicant shows that effective state protection is lacking, unavailable, or unreasonable to seek. Where the competent authorities are able and willing to afford protection, asylum is refused and removal remains permissible. If the appeal is hopeless, free legal aid under Art. 65(1) VwVG must be denied; costs follow the outcome under Art. 63(1) VwVG and VGKE.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-5696/2012

Entscheiddatum: 27.11.2012Publikationsdatum: 05.12.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5696/2012law/fes

Urteil vom 27. November 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Lang,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren (...),seine EhefrauB.______, geboren am (...),und ihr KindC.______, geboren am (...),Mazedonien,(...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest

dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 - eröffnet am 30. Oktober 2012 - feststellte, die Beschwerdeführenden - Staatsangehörigen Mazedoniens der Ethnie der Roma - würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 15. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit einer fremdsprachig verfassten Eingabe vom 31. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten,

dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. November 2012 feststellte, dass es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 handeln dürfte,

dass er den Beschwerdeführenden bestätigte, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, sie aufforderte, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde einzureichen, und bis zum 20. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, beides verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werden auf die Eingabe vom 31. Oktober 2012 nicht eingetreten,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2012 eine in Deutsch verfasste Eingabe und eine Bestätigung vom 7. November 2012 betreffend ihre Fürsorgeabhängigkeit einreichten,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die mit Eingabe vom 9. November 2012 hinreichend verbesserte Beschwerde vom 31. Oktober 2012 einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass sich aus den Protokollen der Befragungen vom 23. August 2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen 25. Oktober 2012 ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat wegen Problemen des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber verlassen haben,

dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 für einen ethnischen Albaner als Schuhverkäufer tätig gewesen sei, dieser ihm aber den vereinbarten Monatslohn nicht ausbezahlt habe,

dass er vom Arbeitgeber und dessen Bekannten geschlagen worden sei, als er versucht habe, seinen Lohn einzufordern,

dass er deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nicht tätig geworden sei, und er von seinem Arbeitgeber und dessen Bekannten erneut bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei,

dass er im August 2012 beim zuständigen Gericht in Skopje eine Klage eingereicht habe, worauf ihm der Arbeitgeber gedroht habe, das von seiner Familie bewohnte Mietshaus in Brand zu stecken,

dass wenige Tage später das Mietshaus tatsächlich in Brand gesteckt worden sei und die Familie sich mit einem Sprung aus dem Fenster habe retten müssen,

dass sich die Familie nach dem Brandanschlag bei einem Bekannten versteckt und aus Angst vor weiteren Racheakten Mazedonien verlassen habe,

dass sie befürchteten, im Falle der Rückkehr erneut mit Problemen mit dem Arbeitgeber - allenfalls aber auch mit dem Wohnungsvermieter - konfrontiert zu werden, und sie überdies obdachlos seien, weil sie aufgrund des Brandanschlages ihre Wohnung verloren hätten,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres inter-nationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person er-geben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, ob-wohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant, weil es sich bei den Übergriffen durch den Arbeitgeber um rein kriminelle Handlungen handle, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden die mazedonischen Polizei- und Justizbehörden ihm Rahmen des konkret Möglichen ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, und sie im Falle der Rückkehr die Behörden jederzeit erneut um Schutz nachsuchen könnten,

dass es ergänzend und unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen in den Protokollen erläuterte, aus welchen Gründen sich ohnehin gewisse Fragen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufwerfen würden,

dass für die Einzelheiten der Begründung des BFM auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,

dass die Erwägungen des BFM aufgrund der Akten vollumfänglich zu bestätigen sind,

dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 9. November 2012 den bereits bekannten Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholen, jedoch keine neuen erhebliche Argumente vortragen, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,

dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat,

dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), keine Anwendung findet und - da die Polizei- und Justizbehörden in Mazedonien in der Lage und willens sind, die Beschwerdeführenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren - aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,

dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die auch diesbezüglich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat,

dass sich die Beschwerde, in der sinngemäss beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist,

dass das mit der eingereichten Fürsorgebestätigung sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

Schlagwörter

asylumrefugee statusprivate violencestate protectionnon-refoulementremovallegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the asylum appeal against the Federal Office for Migration should be admitted after procedural defects were cured.

Extrahierter Entscheid

Yes. The improved German-language filing was sufficient, so the appeal was entered into.

Extrahierte Begründung

The later submission cured the language and formal defects identified in the interim order.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants qualified as refugees and were entitled to asylum.

Extrahierter Entscheid

No. The alleged harm stemmed from private criminal acts and did not establish refugee status.

Extrahierte Begründung

The employer-related assaults and threats were not persecution on a Convention ground, and the Macedonian authorities were considered able and willing to provide protection.

Kernrechtsfrage

Whether removal was impermissible under the non-refoulement principle or Article 3 ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. No asylum-relevant risk or human-rights violation was shown, and state protection was available.

Extrahierte Begründung

Because no relevant danger was established and protection by police and courts was available, removal was lawful, reasonable, and possible.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid/proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was hopeless, so the requirements for free legal aid were not met.

Extrahierte Begründung

Art. 65(1) VwVG requires non-hazardous prospects of success; this condition was absent.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellants.

Extrahierter Entscheid

Yes. Costs of CHF 600 were charged to the appellants.

Extrahierte Begründung

The appellants lost the case and bore the procedural costs under the applicable costs rules.

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