Entscheiddatum: 19.09.2024Publikationsdatum: 04.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5688/2024
Urteil vom 19. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2024
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ in der gleichnamigen Provinz, am 25. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 30. Juli 2024 zur Person befragte,
dass der Beschwerdeführer gleichentags den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Zürich mit seiner Rechtsvertretung mandatierte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 13. August 2024 verschiedene Dokumente bezüglich seiner Identität und Herkunft aus der Türkei einreichte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 22. August 2024 zu dessen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer dem Staatssekretariat mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 26. August 2024 verschiedene Beweismittel betreffend seine Probleme in der Türkei übermittelte,
dass das SEM am 29. August 2024 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags eine entsprechende Stellungnahme abgab,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. September 2024 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die damalige Rechtsvertretung gleichentags ihr Mandat für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM mit Eingabe vom 11. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der genannten Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Kognition des Gerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt,
dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit begründete, er sei in der Türkei aufgrund einer Streitigkeit mit der Familie seiner Freundin namens C._______ an Leib und Leben gefährdet,
dass er am 20. Juli 2019 nach lstanbul gereist sei, um C._______ zu besuchen, wobei er festgestellt habe, dass sie ein blaues Auge gehabt habe, nachdem sie von ihrem Vater geschlagen worden sei,
dass er und C._______ in der Folge nach D._______ in der gleichnamigen Provinz gegangen seien und sich dort eine Wohnung gemietet hätten,
dass sie in D._______ bei einem Polizeiposten eine Anzeige gegen C._______s Vater hätten erstatten wollen,
dass die Familie von C._______ jedoch bereits zuvor von ihrem Aufenthaltsort erfahren und Kontakt mit der Polizei in D._______ aufgenommen habe,
dass es in dieser Familie zwei Abgeordnete [...] gebe, wovon einer [...],
dass die Polizeibeamten in D._______, nachdem sie die Namen des Beschwerdeführers und von C._______ gesehen hätten, die Anzeige nicht einmal aufgenommen, ihnen aber versichert hätten, sie zu schützen,
dass noch gleichentags einer der Polizeibeamten beim Beschwerdeführer und C._______ in Begleitung ihrer Onkel erschienen sei,
dass die Onkel den Beschwerdeführer derart angegriffen hätten, dass er sein Bewusstsein verloren habe, und zudem seinem Vater telefonisch gedroht hätten, man werde ihn, den Beschwerdeführer, töten,
dass er in der Folge zunächst nach B._______ gegangen sei und sich anschliessend während ein oder eineinhalb Jahren bei einer Tante in E._______ (Provinz F._______) versteckt gehalten habe,
dass später auch seine Schwester nach E._______ gebracht worden sei, da die Familie von C._______ damit gedroht habe, aus Rache ein Mädchen aus der Familie des Beschwerdeführers zu entführen,
dass er auch in E._______ eine Anzeige bei der Polizei habe erstatten wollen, ihm jedoch gesagt worden sei, das Problem solle unter den beiden Familien gelöst werden,
dass er anfangs des Jahres 2020 bei der Polizei in Istanbul seine Behandlung durch die Behörde in E._______ habe melden wollen, ihm jedoch - nachdem man bemerkt habe, dass er Kurde sei und um wen es sich bei der Familie von C._______ handle - nicht einmal zugehört worden sei,
dass er dann von 2020 bis 2021 in G._______ seinen Militärdienst geleistet habe, worüber er froh gewesen sei,
dass er im August 2022 nach lstanbul gegangen sei, um eine Arbeitsstelle anzutreten, worauf er bereits am vierten Arbeitstag einen Cousin von C._______ angetroffen habe und es zu einer Schlägerei gekommen sei,
dass er anschliessend in H._______ (Provinz Istanbul) gearbeitet habe, jedoch auch dort von C._______s Familie aufgespürt worden sei,
dass er sich daraufhin von Februar bis Juni 2023 in Ankara aufgehalten habe,
dass er auch dort einen Polizeiposten aufgesucht habe, wobei der diensthabende Beamte versprochen habe, ihm zu helfen,
dass er in Ankara von der Polizei auch mehrmals zu einem Gespräch vorgeladen worden sei, aber dennoch keine protokollierte Einvernahme stattgefunden habe,
dass die Familie von C._______ auch seine Adresse in Ankara herausgefunden habe, worauf am 15. Juni 2023 in seine Wohnung geschossen worden sei, wobei eine Kugel seine Katze getötet habe,
dass C._______s Familie in der Folge von seiner Familie fünf Millionen Lira verlangt habe,
dass seine Familie zugestimmt habe, den Betrag zu bezahlen, worauf die Ältesten der beiden Familien am 8. Juli 2024 zusammengekommen seien, um Frieden zu schliessen,
dass es dabei aber zu einer Streitigkeit gekommen sei, in deren Verlauf zwanzig Personen verletzt und ein Onkel des Beschwerdeführers getötet worden seien,
dass die Mörder von seinem Vater verlangt hätten, ihn, den Beschwerdeführer, auszuliefern,
dass sein Vater darin eingewilligt habe, um weitere Tote zu verhindern, aber andere Familienangehörige dem Beschwerdeführer geholfen hätten, aus der Türkei auszureisen,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien als unglaubhaft zu erachten, nachdem seine Schilderungen weitgehend unsubstantiiert, stereotyp, widersprüchlich und teilweise auch logisch nicht nachvollziehbar ausgefallen seien,
dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang in ausführlicher Weise darlegte, in welchen Punkten die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen würden,
dass hinsichtlich der entsprechenden Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung (dortige S. 4-6) zu verweisen ist,
dass mit der Beschwerdeschrift in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit geltend gemacht wird, aufgrund der erlebten Traumata und des seither vergangenen langen Zeitraums könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr an alle Daten und Details erinnern,
dass der Vorwurf der mangelnden Substantiiertheit und Nachvollziehbarkeit, der Stereotypie und der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht zutreffe, habe er doch im vorinstanzlichen Verfahren auf konkrete Orte verwiesen und auch Zeiträume genau nachgegeben, dies auch immer übereinstimmend, da es sich um die Wahrheit und seine Geschichte handle,
dass sich die Beschwerdeschrift im Übrigen darauf beschränkt, einzelne Aspekte der im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen zu wiederholen,
dass die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente in keiner Weise geeignet sind, die vom SEM in der angefochtenen Verfügung getroffene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen,
dass über die im Entscheid der Vorinstanz getroffenen Einschätzungen hinaus festzustellen ist, dass auch nicht von einer asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann,
dass nämlich aus der blossen, vom Beschwerdeführer behaupteten Weigerung lokaler polizeilicher Behörden, Anzeigen gegen die Familienangehörigen von C._______ entgegenzunehmen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der betreffenden Aussagen nicht der Schluss gezogen werden kann, es sei grundsätzlich an der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden bezüglich der geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu zweifeln,
dass dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) vielmehr zuzumuten ist, die geltend gemachten gewaltsamen Angriffe - darunter insbesondere die Tötung eines Familienmitglieds - und Bedrohungen seitens der Familie von C._______ mit den erforderlichen rechtlichen Mitteln bei übergeordneten türkischen Behörden anzuzeigen und sich somit um staatlichen Schutz zu bemühen,
dass insbesondere auch trotz der behaupteten politischen Verbindungen einzelner Familienmitglieder von C._______ vom entsprechenden Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen ist,
dass diese Annahme auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie zur kurdischen Ethnie als zutreffend zu erachten ist,
dass der Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was die soeben getroffenen Einschätzungen in Frage stellen könnte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers folglich zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass die verfügte Wegweisung daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, er wäre im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung,
dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist,
dass die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisungen dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt,
dass sich die Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemeinen Voraussetzungen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkt, abgesehen vom Hinweis auf die angebliche Bedrohung seitens der Familie von C._______ jedoch keinerlei konkrete Vorbringen zur Situation des Beschwerdeführers enthält, womit sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist,
dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen hat,
dass das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
dass als Folge der Abweisung der Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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