Entscheiddatum: 11.10.2013Publikationsdatum: 08.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5638/2013
Urteil vom 11. Oktober 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______,Gambia, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Gambia stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 Richtung D._______ verliess, seine Reise nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt fortsetzte und auf dem Seeweg nach E._______ reiste,
dass er angeblich am 11. September 2012 auf dem Landweg weiterreiste und via F._______ am nächsten Tag illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er am {.......} durch die Kantonspolizei H._______ wegen Verdachts auf I._______ festgenommen wurde,
dass die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) am {.......} - in der Haftanstalt im Rahmen der Untersuchungshaft - durchgeführt wurde,
dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons H._______ mit Entscheid vom {.......} die ausländerrechtliche Haft (Vorbereitungshaft) des Beschwerdeführers bis längstens {.......} anordnete, nachdem er am {.......} wegen mehrfachen Verstosses gegen das J._______ zu {.......} verurteilt worden war,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung sowie der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, die Regierung habe ihn fälschlicherweise beschuldigt, der Verfasser eines im Jahre 2011 erschienen, regimekritischen Artikels zu sein,
dass der erwähnte Artikel in einer amerikanischen Online-Zeitung erschienen sei,
dass er deswegen während zweier Tage inhaftiert und befragt worden sei,
dass er danach wiederholt bei der K._______ habe vorsprechen müssen und von dieser befragt worden sei,
dass die Folgen eines Streits mit der zweiten Frau seines Vaters ein weiteres Problem darstellten,
dass er sie nämlich an einem Wochenende im Juli 2012 spitalreif geschlagen habe, worauf sie kurze Zeit später im Spital verstorben sei,
dass er seither von der Polizei gesucht werde,
dass er aus Furcht vor einer Inhaftierung sowie der Rache der Familienmitglieder der Getöteten geflüchtet sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2013 - eröffnet am 4. Oktober 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, seinen Pass und seine Diplome in Gambia zurückgelassen und die Identitätskarte bei seiner Ausreise in L._______ verloren zu haben,
dass er seine Familie kontaktieren und bitten werde, ihm seine Dokumente zuzustellen,
dass er in Widerspruch zu diesen Angaben anlässlich der Anhörung zunächst angegeben habe, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen,
dass er in der Folge geschildert habe, seine Diplome, die Identitätskarte sowie seinen Pass erst im Februar 2014 besorgen zu können,
dass er sodann auf Vorhalt entgegnet habe, die Identitätskarte nicht verloren zu haben, diese befinde sich vielmehr bei ihm zuhause,
dass er die Vorhalte bezüglich seiner widersprüchlichen Aussagen nicht habe entkräften können,
dass er ausweichend und vage auf das wiederholte Nachfragen, weshalb er in der langen Zeit seit seinem Asylgesuch und entgegen seinem Versprechen keine Ausweispapiere beschafft habe, geantwortet und mehrmals auf den Februar 2014 verwiesen habe,
dass er keinen überzeugenden Grund habe darlegen können, weshalb die Papiere erst im genannten Monat zugestellt werden könnten,
dass aufgrund des Umstands, dass seit dem Asylgesuch schon mehr als elf Monate verstrichen seien, seine Aussagen als Schutzbehauptung einzustufen seien,
dass ihm sodann vor Reiseantritt hätte bewusst sein müssen, dass man sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenügend identifizieren müsse,
dass obige Feststellungen den Schluss zuliessen, er sei nicht bereit, dem BFM Ausweisdokumente vorzulegen,
dass ferner seine Aussagen zum Reiseweg widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb seine Schilderungen insgesamt als unglaubhaft zu werten seien und darauf schliessen liessen, er beabsichtige, nicht nur die wahren Reiseumstände und seine wahre Identität zu verheimlichen, sondern wolle auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass zudem aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten seine Identität nicht feststehe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass sodann seine asylbegründenden Vorbringen bezüglich der behaupteten Behelligungen aufgrund eines nicht von ihm verfassten Artikels als vage, widersprüchlich und somit offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien,
dass er bezüglich des Inhalts des Online-Artikels in der Kurzbefragung angegeben habe, dass darin über die Entlassung eines seiner Vorgesetzten berichtet worden sei, jedoch bei der Anhörung erklärt habe, der Veröffentlichung allgemeiner Regierungskritik beschuldigt worden zu sein,
dass er trotz angeblicher Kenntnis des Inhalts des Artikels weder einen genauen Titel nennen noch das Erscheinungsdatum des besagten Artikels angeben könne,
dass er auch nicht habe angeben können, wo der Artikel im Internet zu finden sei,
dass er den Artikel bezeichnenderweise bis dato nicht zu den Akten gereicht habe, obwohl dieser gemäss eigenen Angaben leicht zu finden sei,
dass er ferner keinen plausiblen Grund angegeben habe, weshalb genau er beschuldigt worden sei, den erwähnten Artikel geschrieben zu haben,
dass darauf verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen einzugehen, doch sei selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festzuhalten, dass ihm wegen des besagten Online-Artikels zum Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich keine Gefahr mehr gedroht hätte,
dass bezüglich der Angaben zur zweiten Ehefrau seines Vaters anzumerken sei, dass deren Tod durch den körperlichen Angriff des Beschwerdeführers verschuldet worden sei,
dass die durch die Behörden ergriffenen Untersuchungs- und Strafmassnahmen gegen den Beschwerdeführer dem legitimen Anspruch des Staate, deliktisches Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen, entsprächen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen - sofern diese überhaupt gehört werden könnten - nicht asylbeachtlich seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an die kantonale Migrationsbehörde gerichteter Eingabe vom 7. Oktober 2013 (Poststempel), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei von Gambia bis in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist, allein schon angesichts der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht plausibel ist,
dass sodann substantielle Widersprüche in seinen Aussagen betreffend seine Identitätsdokumente festzustellen sind,
dass er nämlich anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gab, im Besitz einer Identitätskarte gewesen zu sein, diese jedoch bei seiner Ausreise in L._______ verloren habe, demgegenüber bei der Anhörung erklärte, seine Identitätskarte befinde sich gemeinsam mit den Zertifikaten zu Hause (vgl. A4/12, S. 6; A11/21, S. 4),
dass er auf Vorhalt seiner widersprechenden Angaben zunächst an der Widerspruchsfreiheit seiner Aussagen festhielt und vorbrachte, im Rahmen der Kurzbefragung gesagt zu haben, dass er nicht wisse, wo sich die Karte befinde, und anschliessend anfügte, erst später erfahren zu haben, dass seine Identitätskarte doch nicht verloren gegangen sei, sondern sich gemeinsam mit seinem Führerschein und anderen Dokumenten zu Hause befinde (vgl. A11/21, S. 4),
dass diese Aussage als nachgeschoben und als untauglicher Versuch zu werten ist, die festgestellten Widersprüche in seinen Angaben zu den Identitätspapieren auszuräumen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowohl die Schilderungen zu den Identitätsdokumenten als auch die Angaben zum Reiseweg insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren und als Hinweis dafür zu werten sind, dass er dadurch den schweizerischen Asylbehörden sowohl seine tatsächliche Identität sowie die wahren Reiseumstände zu verheimlichen versucht,
dass er es unterliess, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass sodann festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und er es in der Rechtsmitteleingabe ebenfalls vollständig unterliess darzulegen, weshalb es ihm in der Zwischenzeit - seit Einreichung des Asylgesuchs bis Urteilsfällung sind über ein Jahr vergangen - nicht möglich gewesen sein sollte, die von ihm in Aussicht gestellten Dokumente erhältlich zu machen, insbesondere da er anlässlich der Anhörung unter anderem zu Protokoll gab, dass die Papierbeschaffung seine erste Priorität sei (vgl. A11/21, S. 17),
dass das BFM ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifizierte, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht mit den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzt, sondern es dabei belässt - unter Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Quelle - in pauschaler und unsubstanziierter Weise auf die politische Situation in seinem Heimatland hinzuweisen, so gebe es in Gambia weder Menschenrechte noch persönliche Freiheit noch Pressefreiheit, weshalb er sich vor einer Rückkehr nach Gambia fürchte und es vorziehe, nach M._______ in E._______ zurückzukehren, wo er bereits offiziell registriert sei,
dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise geeignet sind, die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auszuräumen und zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der erstmaligen Nennung seines angeblichen Aufenthaltsortes in E._______ - M._______ - seinen Schilderungen weitere Unstimmigkeitselemente beifügte, insbesondere da er zunächst anlässlich der Kurzbefragung keine Angaben zum präzisen Ankunftsort in E._______ machen konnte, hingegen bei der Anhörung erklärte, sich in N._______ aufgehalten zu haben, und gleichzeitig behauptete, dies auch bei der Kurzbefragung bereits gesagt zu haben, was tatsachenwidrig ist und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vielmehr bestärkt (vgl. A1/10, S. 7; A11/21, S. 7), und überdies zu Protokoll gab, er sei in E._______ von den Behörden nicht registriert worden (vgl. A11/21, S. 11),
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Gambia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihm doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen jungen, gesunden Mann handelt, welcher über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute Schul- und Berufsausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich O._______ verfügt (vgl. A 4/12, S. 4 und 6),
dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation gerät, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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