Removal enforcement to North Macedonia upheld

d-5634-2012Bundesverwaltungsgericht / 4. Abteilung13.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Roma family from North Macedonia appealed only the removal-enforcement part of the BFM asylum decision. The Federal Administrative Court held that the appeal was admissible but manifestly unfounded. It found no legal obstacle to removal, no concrete risk making return unreasonable, and no execution impossibility because the family had valid travel documents. The medical issues raised did not change the assessment, though they might matter for the departure deadline. Free legal aid was refused and costs of CHF 600 were imposed on the appellants; the request to extend the departure deadline was sent to the BFM.

Omnilex-Regeste

Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG; enforcement of removal after rejection of an asylum request; the enforceability of removal is lawful where no international-law prohibition, no concrete unreasonableness in the sense of war, general violence or specific medical vulnerability, and no practical impossibility are shown. General medical complaints are insufficient if treatment is available in the country of return. A request for extension of the departure deadline may be within the competence of the administrative authority and need not be decided by the reviewing court. Free legal aid under Art. 65 Abs. 1 VwVG is excluded when the appeal lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

BVGer D-5634/2012

Entscheiddatum: 13.11.2012Publikationsdatum: 11.12.2012

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-5634/2012/was

Urteil vom 13. November 2012 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...),Mazedonien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden - Angehörige der Volksgruppe der Roma aus Mazedonien - am 29. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im F.________ vom 12. Juli 2012 und der Anhörung durch das BFM in G.________ vom 28. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, von seinem Arbeitgeber und seinen Arbeitskollegen bedroht und von der Polizei willkürlich festgenommen worden zu sein,

dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, sie sei wegen den Schwierigkeiten ihres Ehemannes in die Schweiz gekommen, wobei dieser sie über die Geschehnisse nicht informiert gehabt habe, da sie krank sei,

dass das BFM mit Schreiben vom 29. August 2012 die Beschwerdeführenden zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse betreffend des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes D.______aufforderte,

dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. September 2012 nachkamen,

dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2012 - am 8. Okto­ber 2012 eröffnet - die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies, deren Wegweisung an­ord­nete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde einreichten und dabei in verfahrens­recht­licher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchten,

dass sie eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist beantragten,

dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. November 2012 den Ein­gang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),

dass sich die Beschwerde vom 29. Oktober 2012 nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die Verfügung des BFM vom 28. September 2012 in Rechtskraft er­wachsen ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlings­eigenschaft betrifft,

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuellen Gründe - die Beschwerdeführenden sind relativ jung, verfügen über ein familiäres Beziehungsnetz und vermochten bis zu ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,

dass sich aus den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnissen ergibt, dass die Beschwerdeführerin unter Asthma, Handgelenkschmerzen und depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen leidet, welche indessen auch im Heimatstaat behandelbar sind,

dass auch die auf Beschwerdeebene angegebenen bevorstehenden ärztlichen Untersuchungen des Sohnes D.________ wegen Schwindelanfällen und Kopfschmerzen vom 13. Dezember 2012 und der Operation des Beschwerdeführers wegen Hämorrhoiden vom 10. Dezember 2012 die Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in Frage stellen, sondern allenfalls vom BFM mit der Ansetzung einer entsprechenden Ausreisefrist berücksichtigt werden können,

dass in diesem Zusammenhang das mit der Beschwerde eventualiter gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist aus medizinischen Gründen zuständigkeitshalber dem BFM zur weiteren Behandlung zu überweisen ist,

dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe verfügen und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

  4. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist wird dem BFM zur Behandlung überwiesen.

  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the enforcement of removal was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The court admitted the appeal.

Extrahierte Begründung

It was filed in time and in proper form; the appellants were directly affected and had standing, and the Federal Administrative Court has final jurisdiction in asylum matters.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of removal to North Macedonia was unlawful

Extrahierter Entscheid

Enforcement was lawful.

Extrahierte Begründung

No asylum-relevant risk or other international-law obstacle was shown; the non-refoulement principle did not bar return and no evidence of treatment contrary to human rights standards was established.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of removal to North Macedonia was unreasonable due to health and general conditions

Extrahierter Entscheid

Enforcement was reasonable.

Extrahierte Begründung

The general situation in North Macedonia and the appellants' personal circumstances did not show concrete danger; the reported medical problems were treatable there and did not preclude removal, though they could be considered when setting the departure deadline.

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of removal was impossible

Extrahierter Entscheid

Enforcement was possible.

Extrahierte Begründung

The appellants held valid travel documents and no execution obstacles were identified.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal was not likely to succeed.

Extrahierte Begründung

The appeal appeared hopeless, so the condition of non-frivolousness under Art. 65 Abs. 1 VwVG was not met.

Kernrechtsfrage

Whether the request to extend the departure deadline should be decided by the court

Extrahierter Entscheid

The request was transmitted to the BFM for further treatment.

Extrahierte Begründung

Competence lay with the BFM for any medical extension of the departure deadline.

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